Payrolling-Wissen

Familienzulagen Schweiz: Kinder- und Ausbildungszulage beim Payrolling

Die Familienzulagen in der Schweiz betragen mindestens CHF 215 Kinderzulage und CHF 268 Ausbildungszulage pro Kind und Monat; viele Kantone zahlen mehr. Beim Payrolling machen Sie den Anspruch über den Verleiher geltend, der die Zulagen über seine Familienausgleichskasse finanziert.

Familienzulagen in der Schweiz: Höhe und Arten

Familienzulagen sind ein Beitrag an die Kosten für Kinder. Sie werden pro Kind und Monat ausgerichtet und kommen zusätzlich zum Lohn. Der Bund legt Mindestbeträge fest, die Kantone dürfen darüber hinausgehen und tun das in vielen Fällen.

ZulageBundesminimum pro MonatWofür
KinderzulageCHF 215Kinder bis zum Beginn einer nachobligatorischen Ausbildung
AusbildungszulageCHF 268Kinder in Ausbildung, bis zu einer Altersgrenze

Die Mindestbeträge gelten seit dem 1. Januar 2025. Die genauen Altersgrenzen und die Höhe im Einzelfall richten sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und dem kantonalen Ansatz. Manche Kantone kennen zusätzlich Geburts- und Adoptionszulagen als einmalige Beträge. Welcher Kanton massgebend ist, hängt vom Arbeitgeber ab, nicht vom Wohnsitz des Kindes.

Wer Anspruch hat

Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende über ihren Arbeitgeber. Pro Kind wird nur eine Zulage ausgerichtet, auch wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Welcher Elternteil die Zulage bezieht, folgt einer gesetzlichen Reihenfolge, die unter anderem auf Erwerbstätigkeit, Wohnsitz und Obhut abstellt. Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland gelten besondere Regeln, die von Abkommen mit dem jeweiligen Staat abhängen.

Für Contractors heisst das: Solange Sie beim Verleiher angestellt sind und die Voraussetzungen erfüllen, beziehen Sie die Zulagen über ihn. Wer vorher als Freelancer mit eigener Firma gearbeitet hat, kennt das Verfahren über die Ausgleichskasse der Selbstständigen; beim Payrolling läuft es über den Arbeitgeber, wie in jeder Festanstellung.

Für den Antrag braucht der Verleiher in der Regel diese Angaben:

  • Name, Geburtsdatum und Wohnsitz jedes Kindes
  • Zivilstand und Angaben zum anderen Elternteil, insbesondere ob und wo dieser erwerbstätig ist
  • Bei Kindern in Ausbildung eine Bestätigung der Schule oder des Lehrbetriebs
  • Bei Kindern im Ausland zusätzliche Dokumente je nach Staat

Je vollständiger die Unterlagen beim Vertragsabschluss vorliegen, desto schneller erlässt die Familienausgleichskasse die Verfügung und desto früher erscheinen die Zulagen auf der Lohnabrechnung.

Finanzierung: die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers

Familienzulagen werden nicht aus dem Lohn der Mitarbeitenden finanziert, sondern aus Beiträgen des Arbeitgebers an eine Familienausgleichskasse (FAK). Der Beitragssatz ist kantonal geregelt und wird auf dem Bruttolohn aller Mitarbeitenden erhoben, unabhängig davon, ob sie Kinder haben.

KantonFAK-SatzKantonFAK-Satz
Zürich1.25 %Freiburg2.1 %
Bern, Luzern, Zug1.5 %Neuenburg2.2 %
Aargau, St. Gallen, Solothurn1.6 %Waadt2.4 %
Graubünden, Appenzell IR1.8 %Genf2.45 %
Tessin, Uri1.9 %Wallis2.5 %

Den höchsten Satz hat der Jura mit 2.7 Prozent. Massgebend ist der Kanton, in dem der Arbeitgeber der Familienausgleichskasse angeschlossen ist. Bei RM Payroll ist das Zürich, der Sitz der RM Payroll AG: Es gilt immer der Zürcher Satz von 1.25 Prozent, unabhängig davon, in welchem Kanton Sie im Einsatz sind oder wohnen. Beim Payrolling zahlt der Verleiher diese Beiträge als Teil der Arbeitgeberbeiträge aus den All-in-Lohnkosten. Bei einem Kundensatz von CHF 120 pro Stunde und 182 verrechenbaren Stunden im Monat liegt der FAK-Beitrag bei rund CHF 233 pro Monat, bei einem Bruttolohn von rund CHF 18’614. Wie sich die FAK in die übrigen Beiträge einfügt, zeigt die Seite Sozialversicherungen Schweiz 2026.

Familienzulagen beim Payrolling beantragen

Beim Payrolling ist der Verleiher Ihr Arbeitgeber, nicht der Kunde, bei dem Sie im Einsatz sind. Entsprechend läuft der Antrag über den Verleiher:

  1. Antrag einreichen. Sie melden dem Verleiher Ihre Kinder mit Geburtsdatum, Zivilstand und Angaben zur Erwerbssituation des anderen Elternteils. Für Kinder in Ausbildung kommt eine Ausbildungsbestätigung dazu.
  2. Weiterleitung an die FAK. Der Verleiher reicht den Antrag bei seiner Familienausgleichskasse ein. Diese prüft den Anspruch und erlässt eine Verfügung.
  3. Auszahlung mit dem Lohn. Nach der Verfügung werden die Zulagen zusammen mit dem Lohn überwiesen und auf der Lohnabrechnung als eigene Zeile ausgewiesen. Wo diese Zeile steht, erklärt die Seite Lohnabrechnung verstehen.
  4. Änderungen melden. Geburt, Ausbildungsbeginn oder -ende, Wohnsitzwechsel des Kindes oder ein Wechsel der Erwerbssituation des anderen Elternteils verändern den Anspruch und müssen dem Verleiher gemeldet werden.

Bei RM Payroll laufen Lohnbuchhaltung und Abrechnungen auf Abacus; die Lohnabrechnungen mit der Zulagenzeile liegen im Kundenportal MyAbacus.

Einsatzwechsel und Lücken zwischen Projekten

Der Anspruch über den Arbeitgeber ist an das Arbeitsverhältnis gebunden. Daraus ergeben sich drei typische Situationen für Contractors:

  • Neuer Einsatz, gleicher Verleiher. Nichts ändert sich. Der Arbeitgeber bleibt derselbe, die Zulagen laufen weiter.
  • Wechsel des Verleihers. Der neue Arbeitgeber reicht einen neuen Antrag bei seiner FAK ein. Es lohnt sich, die Unterlagen bereitzuhalten, damit keine Monate verloren gehen.
  • Lücke ohne Anstellung. Endet die Anstellung, endet die Auszahlung über den Verleiher. Ob die Zulage über den anderen Elternteil, über die Arbeitslosenversicherung oder auf anderem Weg weiterläuft, hängt vom Einzelfall ab und ist mit der Familienausgleichskasse zu klären. Wer sich beim RAV anmeldet, findet die Grundregeln unter Arbeitslosenversicherung nach dem Payrolling.

Familienzulagen in der Lohnplanung

Familienzulagen sind kein Lohnbestandteil, der vom Kundensatz abhängt. Sie kommen als fixer Betrag pro Kind dazu, unabhängig davon, ob Sie CHF 90 oder CHF 150 pro Stunde verrechnen. Der Lohnrechner zeigt deshalb den Nettolohn ohne Zulagen; wer zwei Kinder hat, rechnet die Ansätze der zuständigen Familienausgleichskasse selbst dazu. Für die Registrierung bei RM Payroll genügen rund fünf Minuten; der Antrag auf Familienzulagen wird beim Vertragsabschluss gestellt, damit die erste Lohnabrechnung bereits vollständig ist.

Quellen

Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 23. Oktober 2026.

  1. BSV, Familienzulagen: Ansätze und Übersicht nach Kanton (bsv.admin.ch)
  2. Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) (fedlex.admin.ch)
  3. Lohnrechner RM Payroll (Sätze 2026, FAK Zürich)

Häufige Fragen

Payrolling-Wissen: kurz beantwortet.

Wie hoch sind die Familienzulagen in der Schweiz?

Der Bund schreibt seit dem 1. Januar 2025 Mindestbeträge vor: CHF 215 pro Monat Kinderzulage und CHF 268 pro Monat Ausbildungszulage, je Kind. Das sind Untergrenzen; viele Kantone zahlen höhere Ansätze oder zusätzliche Geburts- und Adoptionszulagen. Massgebend ist der Kanton, in dem der Arbeitgeber der Familienausgleichskasse angeschlossen ist.

Wer zahlt die Familienzulagen und wer finanziert sie?

Ausbezahlt werden die Zulagen über den Arbeitgeber, finanziert über dessen Beiträge an die Familienausgleichskasse (FAK). Diese Beiträge trägt allein der Arbeitgeber; sie liegen je nach Kanton zwischen 1.25 Prozent in Zürich und 2.7 Prozent im Jura. Bei RM Payroll gilt die Zürcher FAK mit 1.25 Prozent. Vom Lohn der Mitarbeitenden wird für die Familienzulagen nichts abgezogen.

Wie beantrage ich Familienzulagen beim Payrolling?

Beim Payrolling ist der Verleiher Ihr Arbeitgeber. Sie reichen den Antrag mit den Angaben zu Kindern, Zivilstand und Erwerbssituation des anderen Elternteils beim Verleiher ein, der ihn an seine Familienausgleichskasse weiterleitet. Nach der Verfügung werden die Zulagen mit dem Lohn ausbezahlt. Änderungen wie Geburt, Ausbildungsbeginn oder Wohnsitzwechsel melden Sie dem Verleiher.

Was passiert mit den Familienzulagen zwischen zwei Einsätzen?

Der Anspruch über den Arbeitgeber setzt ein Arbeitsverhältnis voraus. Endet die Anstellung beim Verleiher, endet auch die Auszahlung über ihn. Wie der Anspruch in einer Lücke zwischen Einsätzen weiterläuft, etwa über den anderen Elternteil oder bei Arbeitslosigkeit, hängt von der persönlichen Situation ab und ist mit der Familienausgleichskasse zu klären.

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