Personalverleih

Personalverleih aus dem Ausland in die Schweiz: Was erlaubt ist

Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet (Art. 12 Abs. 2 AVG). Ausländische Personaldienstleister können ihre Kandidaten trotzdem bei Schweizer Kunden einsetzen: über einen bewilligten Verleiher in der Schweiz, der die Fachkraft anstellt und den Einsatzvertrag mit dem Kunden schliesst.

Personalverleih aus dem Ausland in die Schweiz: die Regel

Das Arbeitsvermittlungsgesetz ist an diesem Punkt eindeutig: Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet (Art. 12 Abs. 2 AVG). Eine Agentur mit Sitz in Deutschland, Grossbritannien, Polen oder einem anderen Land darf eine bei ihr angestellte Person nicht an einen Schweizer Einsatzbetrieb verleihen, auch nicht mit einer Verleihbewilligung ihres Sitzlandes. Die Bewilligung für den Verleih in der Schweiz ist kantonal beziehungsweise eidgenössisch (Art. 12 AVG) und wird nur an Betriebe in der Schweiz erteilt.

Der Grund liegt im Schutzzweck des Gesetzes. Verleih setzt Kaution, GAV-Unterstellung, schriftliche Verträge nach Schweizer Recht und Schweizer Sozialversicherungen voraus. Ein ausländischer Arbeitgeber kann das nicht gewährleisten, und die Behörden könnten es nicht kontrollieren. Wer trotzdem aus dem Ausland verleiht, betreibt Personalverleih ohne Bewilligung, mit den Folgen, die die Seite Personalverleih ohne Bewilligung beschreibt.

Was nicht unter das Verbot fällt

Das Verbot betrifft den Verleih, also das Überlassen von Personal mit Abtretung der Weisungsbefugnis. Davon zu unterscheiden sind:

  • Dienstleistung mit eigenem Personal. Ein ausländisches Unternehmen erbringt für einen Schweizer Kunden eine Leistung und setzt dafür eigene Mitarbeitende ein, die es selbst führt. Das ist kein Verleih, solange der Kunde keine Weisungen erteilt. Dafür gelten die Regeln der Entsendung mit eigenen Melde- und Lohnvorschriften, die hier nicht behandelt werden.
  • Personalvermittlung. Die Agentur bringt Kandidat und Schweizer Arbeitgeber zusammen, und der Kandidat wird direkt beim Kunden angestellt. Auch die Vermittlung ist in der Schweiz bewilligungspflichtig; für Agenturen aus dem Ausland läuft sie über einen bewilligten Schweizer Partner. Dieses Modell beschreibt die Seite SECO-Partner für Recruiting-Agenturen.
  • Anstellung im Ausland für Arbeit im Ausland. Eine Fachkraft, die in Spanien oder Polen lebt und von dort für einen Schweizer Kunden arbeitet, wird nicht in die Schweiz verliehen. Sie wird im Wohnsitzland angestellt, bei RM Payroll über Partnerfirmen mit lokalem Arbeitsvertrag. Mehr dazu unter International und Nearshoring.

Die Grenze zwischen Dienstleistung und Verleih ist in der Praxis fliessend. Sobald der Schweizer Kunde die Person wie eigene Angestellte führt, liegt Verleih vor, egal wie der Vertrag heisst.

Der zulässige Weg: ein bewilligter Verleiher in der Schweiz

Ausländische Personaldienstleister, die Contractors bei Schweizer Kunden einsetzen wollen, brauchen einen bewilligten Verleiher in der Schweiz als Arbeitgeber. Das Modell funktioniert so:

SchrittAusländische AgenturSchweizer Verleiher
Kandidat und KundeSucht den Kandidaten, pflegt die KundenbeziehungPrüft Einsatz, Bewilligung und GAV-Unterstellung
VerträgePartnerschaftsvertrag mit dem VerleiherArbeitsvertrag mit der Fachkraft, Einsatzvertrag mit dem Kunden
AnmeldungLiefert Angaben zur PersonMeldeverfahren oder Bewilligung, Sozialversicherungen, Quellensteuer
Laufender EinsatzBetreut Kandidat und KundeLohn, Zeiterfassung, Rechnung in Franken
VergütungErhält Vergütung für die VermittlungVerrechnet dem Kunden, vergütet die Agentur

Die Agentur verliert dabei weder den Kunden noch die Marge. Sie gibt nur die Rolle ab, die sie aus dem Ausland nicht ausfüllen darf: die des Arbeitgebers. Bei RM Payroll läuft dieses Modell so, dass RM Payroll AG als bewilligter, GAV-unterstellter Verleiher die Fachkraft nach Schweizer Recht anstellt, den Einsatzvertrag mit dem Schweizer Kunden schliesst, Bewilligungen, Meldeverfahren und Quellensteuer übernimmt und in Franken verrechnet; die Vermittlung der Agentur wird über RM Payroll vergütet. Details stehen unter Für Agenturen.

Was der Schweizer Verleiher für die Fachkraft leistet

Mit der Anstellung in der Schweiz erhält die Fachkraft, was das Gesetz und der GAV vorsehen. Der Verleiher meldet sie bei AHV/IV/EO, ALV, Unfallversicherung und Pensionskasse an, schliesst das vom GAV vorgeschriebene Krankentaggeld ab und rechnet die Quellensteuer monatlich mit dem Kanton ab. Für EU- und EFTA-Staatsangehörige führt er je nach Dauer und Wohnsitz das Meldeverfahren durch oder beantragt die Aufenthaltsbewilligung; für Drittstaatsangehörige die Arbeitsbewilligung. Was dabei zu beachten ist, beschreibt die Seite Meldeverfahren im Personalverleih.

Bei RM Payroll kommen die Leistungen des eigenen Pakets dazu: Krankentaggeld mit einer Prämie von 1.7 Prozent für Männer beziehungsweise 2.45 Prozent für Frauen vollständig vom Arbeitgeber bezahlt, Pensionskasse bei Profond mit drei Paketen, Überschussversicherung für Löhne über CHF 148’200 und Lohnzahlung 1 bis 3 Tage nach Eingang der freigegebenen Zeiterfassung. Die Gebühr ist offen ausgewiesen: CHF 6 pro Einsatzstunde oder 4 Prozent vom Verrechnungsbetrag.

Alternative: eigene Bewilligung in der Schweiz

Agenturen mit grossem Volumen können eine eigene Schweizer Gesellschaft gründen und die Verleihbewilligung beantragen. Dafür brauchen sie einen Sitz in der Schweiz, die kantonale Bewilligung nach Art. 12 AVG, für Verleih ins Ausland zusätzlich die eidgenössische Bewilligung des SECO, eine Kaution nach Art. 14 AVG, die GAV-Unterstellung und eine Lohnadministration nach Schweizer Recht. Der Weg ist für die meisten Agenturen erst sinnvoll, wenn dauerhaft mehrere Contractors in der Schweiz im Einsatz sind.

Auch mit eigener Bewilligung muss die Lohnadministration nicht intern aufgebaut werden: RM Payroll führt sie für Personaldienstleister mit eigener Bewilligung als White-Label-Payrolling auf einem eigenen Abacus-Mandanten, mit Dokumenten im Namen und mit dem Logo des Partners, als Richtwert rund 2 Prozent vom Verrechnungsbetrag. Welche Bewilligung wann nötig ist, erklärt die Seite SECO-Verleihbewilligung.

Checkliste für ausländische Personaldienstleister

  1. Klären, ob der geplante Einsatz Verleih ist: Erteilt der Schweizer Kunde die Weisungen? Dann ja.
  2. Keinen Verleih aus dem Ausland durchführen, auch nicht für kurze Einsätze.
  3. Einen bewilligten Schweizer Verleiher im SECO-Verzeichnis unter avg-seco.admin.ch auswählen.
  4. Partnerschaftsvertrag mit Vergütung, Verantwortlichkeiten und Kundenbeziehung schriftlich regeln.
  5. Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Einsatzdauer der Fachkraft früh mitteilen, damit Meldung oder Bewilligung rechtzeitig vorliegt.

Für ein konkretes Mandat genügen Person, Einsatzort und Startdatum: RM Payroll prüft, wie der Einsatz konform läuft und was er kostet. Den Einstieg beschreibt die Seite Für Agenturen.

Quellen

Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 23. Oktober 2026.

  1. Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), Art. 12 (fedlex.admin.ch)
  2. SECO, Verzeichnis der bewilligten Verleih- und Vermittlungsbetriebe (avg-seco.admin.ch)
  3. SEM, Staatssekretariat für Migration (sem.admin.ch)

Häufige Fragen

Personalverleih: kurz beantwortet.

Darf eine deutsche oder britische Agentur Personal in die Schweiz verleihen?

Nein. Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet (Art. 12 Abs. 2 AVG), unabhängig davon, ob die Agentur im eigenen Land eine Verleihbewilligung hat. Die Fachkraft muss bei einem bewilligten Verleiher mit Sitz in der Schweiz angestellt sein, der den Einsatzvertrag mit dem Schweizer Kunden schliesst.

Wie können ausländische Agenturen trotzdem Contractors in der Schweiz platzieren?

Über einen bewilligten Schweizer Verleiher als Arbeitgeber. Er stellt die Fachkraft nach Schweizer Recht und GAV an, übernimmt Bewilligungen, Meldeverfahren, Sozialversicherungen und Quellensteuer, schliesst den Einsatzvertrag mit dem Kunden und verrechnet in Franken. Die Kundenbeziehung und die Marge bleiben bei der Agentur; ihre Vermittlung wird über den Verleiher vergütet.

Was ist der Unterschied zwischen Verleih und Vermittlung aus dem Ausland?

Beim Verleih bleibt die Agentur Arbeitgeberin und schickt die Person in den Schweizer Betrieb; das ist aus dem Ausland verboten. Bei der Vermittlung wird die Person direkt beim Schweizer Kunden fest angestellt, und die Agentur erhält eine Vermittlungsgebühr. Auch die Vermittlung ist in der Schweiz bewilligungspflichtig und läuft bei Agenturen aus dem Ausland über einen bewilligten Schweizer Partner.

Braucht die Fachkraft eine Arbeitsbewilligung?

Das klärt der Schweizer Verleiher als Arbeitgeber. Für EU- und EFTA-Staatsangehörige gibt es je nach Dauer und Wohnsitz ein Meldeverfahren oder eine Aufenthaltsbewilligung, für Drittstaatsangehörige eine Arbeitsbewilligung mit Kontingenten. Ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C und Grenzgänger sind quellensteuerpflichtig; der Verleiher rechnet die Steuer mit dem Kanton ab.

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