Personalverleih ohne Bewilligung: was das Gesetz verlangt
Personalverleih ist bewilligungspflichtig (Art. 12 AVG). Wer Mitarbeitende anderen Betrieben überlässt und ihnen die Weisungsbefugnis abtritt, braucht eine kantonale Bewilligung für den Verleih im Inland und zusätzlich die eidgenössische Bewilligung des SECO, wenn er ins Ausland verleiht. Der Verleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet (Art. 12 Abs. 2 AVG).
Die Bewilligung ist kein Formalismus. Sie ist an Bedingungen geknüpft, die den Schutz der Mitarbeitenden sicherstellen: eine Kaution zur Sicherung der Lohnansprüche (Art. 14 AVG), schriftliche Arbeits- und Verleihverträge mit vorgeschriebenem Inhalt (Art. 19 und 22 AVG) und die Unterstellung unter den allgemeinverbindlichen GAV Personalverleih. Wer ohne Bewilligung verleiht, umgeht in der Regel alle drei Schutzmechanismen. Alle bewilligten Betriebe sind im öffentlichen Verzeichnis des SECO abrufbar.
Folgen für den Verleiher
Ein Betrieb, der ohne Bewilligung verleiht, muss mit mehreren Konsequenzen rechnen, die sich gegenseitig verstärken:
- Sanktionen nach AVG. Das Gesetz sieht für Verleih ohne Bewilligung Bussen vor, deren Höhe vom Einzelfall abhängt; daneben kann die Behörde die Tätigkeit untersagen.
- Nachforderungen aus dem GAV. Der GAV Personalverleih gilt für alle Verleihbetriebe mit Bewilligung. Wer ohne Bewilligung verleiht, hat meist auch keine GAV-Zuschläge für Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn ausgewiesen, kein Krankentaggeld abgeschlossen und keine Beiträge an den paritätischen Fonds geleistet. Diese Leistungen können nachgefordert werden.
- Sozialversicherungen. Wurden Beiträge auf einem zu tief ausgewiesenen Lohn abgerechnet, drohen Nachzahlungen an Ausgleichskasse, Unfallversicherung und Pensionskasse.
- Vertragsrisiken. Verträge, die gegen zwingendes Recht verstossen, sind angreifbar. Der Verleiher kann sich im Streitfall nicht auf Klauseln berufen, die das AVG ausschliesst, etwa Konkurrenzverbote oder Übernahmeentschädigungen über drei Monate hinaus.
- Reputation. Einsatzbetriebe, insbesondere grössere Unternehmen mit Compliance-Vorgaben im Einkauf, beenden die Zusammenarbeit, sobald die fehlende Bewilligung bekannt wird.
Folgen für den Einsatzbetrieb
Einsatzbetriebe gehen oft davon aus, dass die Bewilligung allein Sache des Verleihers ist. Das stimmt nur zur Hälfte. Wer wissentlich oder fahrlässig Personal von einem Betrieb ohne Bewilligung bezieht, setzt sich selbst Risiken aus:
- Mitverantwortung. Das Verzeichnis des SECO ist öffentlich. Ein Einsatzbetrieb kann nicht geltend machen, von der fehlenden Bewilligung nichts gewusst zu haben. Welche Sanktionen ihn im Einzelfall treffen, hängt von den Umständen ab und ist juristisch zu klären.
- Lohnrisiko. Fehlt die Kaution, sind die Lohnansprüche der Mitarbeitenden nicht gesichert. Zahlt der Verleiher nicht, wenden sich die Betroffenen an den Betrieb, in dem sie gearbeitet haben.
- Scheinselbständigkeit im Umkehrschluss. Wird der Einsatz nicht als Personalverleih, sondern als Auftrag deklariert, obwohl die Person im Team eingegliedert ist, kann die Ausgleichskasse den Einsatzbetrieb als Arbeitgeber qualifizieren und Beiträge nachfordern.
- Ausfall des Einsatzes. Untersagt die Behörde dem Verleiher die Tätigkeit, endet der Einsatz abrupt, mitten im Projekt.
Wie die Verantwortung bei einem bewilligten Verleiher verteilt ist, beschreibt die Seite Haftung im Personalverleih.
Wann Personalverleih vorliegt, ohne dass es jemand so nennt
Die meisten Fälle von Verleih ohne Bewilligung entstehen nicht aus Absicht, sondern aus falscher Einordnung. Typische Konstellationen:
| Modell | Wann es zum Personalverleih wird |
|---|---|
| IT-Dienstleister stellt Entwickler ab | Der Kunde führt den Entwickler fachlich und organisatorisch wie eigene Angestellte |
| Beratungsmandat | Der Berater arbeitet nach Weisung des Kunden im Team, nicht an einem abgegrenzten Ergebnis |
| Lohnträgerschaft | Ein Payroller führt nur den Lohn, die Fachkraft arbeitet aber eingegliedert beim Kunden |
| Konzerninterne Überlassung | Eine Gesellschaft stellt Personal einer anderen zur Verfügung und tritt die Weisungsbefugnis ab |
Entscheidend ist die Weisungsbefugnis: Sobald der Kunde bestimmt, was, wo und wann gearbeitet wird, liegt Personalverleih vor, unabhängig davon, wie der Vertrag heisst. Die Lohnträgerschaft als blosser Auftrag ohne Eingliederung ist gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen in der Schweiz nicht zulässig; korrekt ist Personalverleih mit Einsatzvertrag und GAV. Die Abgrenzung im Detail zeigt Personalverleih oder Werkvertrag.
Bewilligung prüfen: in drei Schritten
- SECO-Register abfragen. Unter avg-seco.admin.ch sind alle bewilligten Verleih- und Vermittlungsbetriebe aufgeführt, mit Angabe, ob die Bewilligung kantonal oder eidgenössisch ist.
- GAV-Unterstellung und Kaution bestätigen lassen. Ein bewilligter Verleiher kann beides belegen. Verweigert er die Auskunft, ist das ein Warnsignal.
- Verträge lesen. Der Verleihvertrag muss schriftlich sein und Art der Arbeit, Einsatzort, Arbeitszeit, Lohn, Spesen, Sozialleistungen, Kündigungsfristen sowie Beginn und Dauer enthalten (Art. 22 AVG). Fehlen diese Punkte, arbeitet der Anbieter nicht nach AVG.
Bei RM Payroll liegt die Bewilligung vor, die GAV-Unterstellung ist Teil jedes Einsatzes und die Verträge werden nach den Vorgaben des AVG erstellt. Eine Checkliste mit weiteren Prüfpunkten steht unter Payroller prüfen.
Was Anbieter ohne Bewilligung tun können
Wer als Dienstleister, Agentur oder ausländischer Personaldienstleister feststellt, dass sein Modell Personalverleih ist, hat zwei Wege. Der erste ist die eigene Bewilligung mit Kaution, GAV-Unterstellung und Administration. Der zweite ist die Zusammenarbeit mit einem bewilligten Verleiher, der die Fachkräfte anstellt und an den Kunden verleiht. RM Payroll übernimmt diese Rolle als bewilligter, GAV-unterstellter Verleiher: Die Anstellung läuft nach Schweizer Recht, der Einsatzvertrag wird mit dem Kunden geschlossen, die Rechnung geht in Franken an den Kunden, und die Vermittlung des Partners wird über RM Payroll vergütet. Für Personaldienstleister mit eigener Bewilligung gibt es alternativ das White-Label-Payrolling auf einem eigenen Abacus-Mandanten. Beide Modelle beschreibt die Seite Für Agenturen; den Sonderfall grenzüberschreitender Einsätze die Seite Personalverleih aus dem Ausland.
Quellen
Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 22. Oktober 2026.
- Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), Art. 12 und 14 (fedlex.admin.ch)
- SECO, Verzeichnis der bewilligten Verleih- und Vermittlungsbetriebe (avg-seco.admin.ch)
- GAV Personalverleih (tempservice.ch) (tempservice.ch)