Personalverleih

Haftung im Personalverleih: Was Einsatzbetrieb und Verleiher verantworten

Die Haftung im Personalverleih folgt der Rollenverteilung des Arbeitsvermittlungsgesetzes: Der Verleiher ist Arbeitgeber und haftet für Lohn, Sozialversicherungen und Arbeitgeberpflichten. Der Einsatzbetrieb trägt die Weisungsbefugnis und die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Einsatzort.

Haftung im Personalverleih: die gesetzliche Rollenverteilung

Das Arbeitsvermittlungsgesetz verteilt die Verantwortung im Personalverleih nach einem einfachen Prinzip. Arbeitgeber und Vertragspartner des Mitarbeitenden ist der Verleiher. Der Einsatzbetrieb übernimmt die Weisungsbefugnis und trägt die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Einsatzort. Alles, was aus dem Arbeitsverhältnis folgt, liegt beim Verleiher; alles, was aus dem Arbeitsplatz folgt, beim Einsatzbetrieb.

Diese Aufteilung wird in zwei schriftlichen Verträgen festgehalten: im Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Mitarbeitendem (Art. 19 AVG) und im Verleihvertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb (Art. 22 AVG). Beide müssen unter anderem Arbeitszeit, Lohn, Spesen, Sozialleistungen und Kündigungsfristen regeln. Was sonst hineingehört, steht unter Einsatzvertrag im Personalverleih.

Was der Verleiher verantwortet

BereichPflicht des Verleihers
LohnZahlung unabhängig vom Zahlungseingang des Einsatzbetriebs
SozialversicherungenAnmeldung und Abrechnung von AHV/IV/EO, ALV, Unfall, Krankentaggeld, BVG
LohnfortzahlungKrankheit, Unfall, Mutterschaft über Taggeldversicherungen und OR
Steuern und MeldungenQuellensteuer, Lohnausweis, Meldeverfahren bei ausländischen Fachkräften
GAVZuschläge, Mindestlöhne, Fondsbeiträge, Krankentaggeld
KautionSicherung der Lohnansprüche nach Art. 14 AVG

Der wichtigste Punkt ist die Lohnpflicht. Der Verleiher schuldet den Lohn, auch wenn der Einsatzbetrieb nicht oder verspätet zahlt. Damit dieses Versprechen etwas wert ist, verlangt das Gesetz von jedem Verleihbetrieb eine Kaution zur Sicherung der Lohnansprüche (Art. 14 AVG). Sie ist je nach Bewilligung und Lohnsumme gestaffelt und wird fällig, wenn der Verleiher seine Mitarbeitenden nicht mehr bezahlen kann. Bei RM Payroll wird der Lohn 1 bis 3 Tage nach Eingang der vom Kunden freigegebenen Zeiterfassung ausbezahlt, ohne Gebühr für Vorfinanzierung oder Ausfallrisiko; das Inkassorisiko liegt vollständig beim Verleiher.

Was der Einsatzbetrieb verantwortet

Mit der Weisungsbefugnis übernimmt der Einsatzbetrieb die Verantwortung für die Umstände, unter denen gearbeitet wird:

  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Einsatzort: Instruktion, Schutzausrüstung, sichere Arbeitsmittel, Notfallorganisation. Der Verleiher kann das nicht aus der Distanz leisten.
  • Arbeitszeit: Einhaltung der Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz von 45 Stunden pro Woche in Büro, Industrie und Verkauf beziehungsweise 50 Stunden in anderen Betrieben, Pausen und Ruhezeiten. Überstunden sind nach OR mit 25 Prozent Zuschlag zu entschädigen oder zu kompensieren, sofern nichts anderes vereinbart ist; sie fliessen über die Zeiterfassung in die Lohnabrechnung des Verleihers.
  • Zeiterfassung und Freigabe: Der Einsatzbetrieb bestätigt die geleisteten Stunden. Damit entscheidet er faktisch über die Grundlage des Lohns.
  • Fachliche Führung und Weisungen: Was der Mitarbeitende tut, bestimmt der Einsatzbetrieb; er trägt deshalb auch die Verantwortung für die Qualität der Instruktion.

Im Büroumfeld, in dem RM Payroll tätig ist, sind die Risiken für Arbeitssicherheit gering, aber nicht null: Bildschirmarbeitsplätze, Homeoffice-Regelungen und Erreichbarkeit gehören zum Gesundheitsschutz und sind im Einsatzvertrag zu regeln.

Krankheit, Unfall und Lohnausfall

Fällt der Mitarbeitende aus, zahlt der Einsatzbetrieb nur die tatsächlich geleisteten Stunden. Den Lohnausfall trägt der Verleiher über seine Versicherungen:

  • Krankheit: Der GAV schreibt eine Krankentaggeldversicherung vor, die gesetzlich sonst nicht obligatorisch wäre. Ohne Krankentaggeld gilt nur die Lohnfortzahlung nach OR Art. 324a: im ersten Dienstjahr drei Wochen, danach nach Zürcher, Berner oder Basler Skala. Bei RM Payroll beträgt die Leistung 80 oder 90 Prozent des Lohns während 720 Tagen mit 2 Karenztagen pro Fall; die Prämie von 1.7 Prozent für Männer beziehungsweise 2.45 Prozent für Frauen trägt der Arbeitgeber vollständig.
  • Unfall: Die Unfallversicherung zahlt ab dem dritten Tag 80 Prozent des Lohns, versichert bis CHF 148’200 Jahresverdienst. Löhne darüber sind bei RM Payroll über eine Überschussversicherung gedeckt. Berufsunfall ist Arbeitgebersache, Nichtberufsunfall wird dem Mitarbeitenden belastet.
  • Mutterschaft: Die Erwerbsersatzordnung zahlt 14 Wochen 80 Prozent des Lohns bis maximal CHF 220 pro Tag; die Pakete von RM Payroll decken 80 Prozent für 14 Wochen oder 90 Prozent für 16 Wochen.

Welche Leistungen die einzelnen Pakete enthalten, steht unter Versicherungspakete.

Schäden, Geheimhaltung und Datenschutz

Verursacht der Mitarbeitende im Einsatzbetrieb einen Schaden, stellt sich die Frage, wer dafür einsteht. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts über die Haftung von Arbeitnehmenden und die Verantwortung des Betriebs, der die Arbeit anordnet. Weil der Einsatzbetrieb die Weisungen erteilt, kann er sich nicht einfach auf den Verleiher berufen. Umgekehrt haftet der Verleiher nicht für Fehler, die aus mangelhafter Instruktion im Einsatzbetrieb entstehen. Wie die Haftung im Einzelfall verteilt wird, sollte im Verleihvertrag geregelt und bei Bedarf über eine Haftpflichtversicherung des Verleihers abgedeckt werden.

Für Geheimhaltung und Datenschutz gilt: Der Mitarbeitende ist über den Arbeitsvertrag mit dem Verleiher zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Einsatzbetrieb sollte zusätzlich eine Geheimhaltungsvereinbarung direkt mit der Person abschliessen, wenn er mit vertraulichen Daten arbeitet, und seine internen Datenschutzregeln auf Externe ausdehnen.

Wenn der Verleiher keine Bewilligung hat

Die ganze Rollenverteilung setzt voraus, dass der Verleiher bewilligt ist. Fehlt die Bewilligung nach Art. 12 AVG, fehlt in der Regel auch die Kaution, oft die GAV-Unterstellung und manchmal die Versicherungsdeckung. Dann stehen die Mitarbeitenden ohne Sicherung da, und der Einsatzbetrieb riskiert Konsequenzen, deren Umfang vom Einzelfall abhängt. Ob ein Anbieter bewilligt ist, zeigt das öffentliche Verzeichnis des SECO. Die Folgen im Detail behandelt die Seite Personalverleih ohne Bewilligung.

Checkliste für Einsatzbetriebe

  1. Bewilligung des Verleihers im SECO-Verzeichnis geprüft.
  2. Verleihvertrag enthält Arbeitszeit, Lohn, Spesen, Sozialleistungen, Kündigungsfristen und die Zuordnung von Arbeitssicherheit und Weisungsbefugnis.
  3. Instruktion und Arbeitsmittel für die Fachkraft wie für eigene Mitarbeitende organisiert.
  4. Zeiterfassung und Freigabe mit klaren Fristen geregelt.
  5. Geheimhaltung und Datenschutz mit der Person direkt vereinbart.

Mit einem bewilligten, GAV-unterstellten Verleiher trägt der Einsatzbetrieb nur, was er ohnehin steuert: den Arbeitsplatz und die Weisungen. Alles andere liegt beim Arbeitgeber. Wie das bei RM Payroll organisiert ist, beschreibt Payrolling für Unternehmen; die Kosten eines Einsatzes zeigt der Lohnrechner im Arbeitgeber-Modus.

Quellen

Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 23. Oktober 2026.

  1. Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) (fedlex.admin.ch)
  2. SECO, Personalverleih und Arbeitssicherheit (seco.admin.ch)
  3. GAV Personalverleih (tempservice.ch) (tempservice.ch)

Häufige Fragen

Personalverleih: kurz beantwortet.

Wer haftet im Personalverleih für den Lohn?

Der Verleiher. Er ist Arbeitgeber und Vertragspartner des Mitarbeitenden und muss den Lohn unabhängig davon zahlen, ob der Einsatzbetrieb seine Rechnung begleicht. Zur Sicherung der Lohnansprüche muss jeder Verleihbetrieb eine Kaution leisten (Art. 14 AVG), die bei Zahlungsunfähigkeit des Verleihers den Mitarbeitenden zugutekommt.

Wer ist für die Arbeitssicherheit verantwortlich?

Der Einsatzbetrieb. Er trägt die Weisungsbefugnis und damit die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Einsatzort: Instruktion, Schutzausrüstung, Arbeitszeiten, Arbeitsplatz. Der Verleiher bleibt als Arbeitgeber mitverantwortlich und regelt die Pflichten im Verleihvertrag, kann sie aber am Einsatzort nicht selbst wahrnehmen.

Was passiert, wenn der Mitarbeitende krank wird oder einen Unfall hat?

Der Lohnausfall läuft über den Verleiher. Bei Krankheit greift das vom GAV vorgeschriebene Krankentaggeld, bei RM Payroll 80 oder 90 Prozent des Lohns während 720 Tagen mit 2 Karenztagen. Bei Unfall zahlt die Unfallversicherung ab dem dritten Tag 80 Prozent. Der Einsatzbetrieb bezahlt nur die geleisteten Stunden.

Haftet der Einsatzbetrieb, wenn der Verleiher keine Bewilligung hat?

Wer mit einem Verleiher ohne Bewilligung arbeitet, riskiert als Einsatzbetrieb Konsequenzen, deren Umfang vom Einzelfall abhängt. Sicher ist: Ein Einsatzbetrieb kann sich nicht darauf berufen, die Bewilligung nicht gekannt zu haben, denn das Verzeichnis des SECO ist öffentlich. Die Prüfung vor Vertragsabschluss ist Teil der Sorgfaltspflicht.

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