Einsatzvertrag im Personalverleih: Begriff und Funktion
Im Personalverleih gibt es zwei Verträge. Der Arbeitsvertrag verbindet den Verleiher mit dem Mitarbeitenden (Art. 19 AVG). Der Verleihvertrag verbindet den Verleiher mit dem Einsatzbetrieb (Art. 22 AVG). In der Praxis heisst der zweite Vertrag meist Einsatzvertrag, weil er den konkreten Einsatz regelt: wer, wo, wie lange, zu welchem Tarif.
Der Einsatzvertrag ist der Vertrag, den ein Unternehmen als Einsatzbetrieb unterschreibt. Der Mitarbeitende ist daran nicht beteiligt. Trotzdem schützt der Vertrag ihn indirekt: Das Gesetz schreibt vor, dass die Bedingungen des Einsatzes schriftlich festgehalten werden, damit Lohn, Arbeitszeit und Sozialleistungen nachprüfbar sind. Grundlagen zum Dreiecksverhältnis stehen unter Was ist Personalverleih.
Acht Pflichtinhalte nach Art. 22 AVG
Das AVG verlangt die Schriftform und nennt die Punkte, die der Verleihvertrag regeln muss. Dieselben Punkte gelten für den Arbeitsvertrag nach Art. 19 AVG, damit beide Verträge zusammenpassen.
| Pflichtinhalt | Was konkret hineingehört |
|---|---|
| Art der Arbeit | Funktion, Aufgabenbereich, allenfalls Anforderungsprofil |
| Einsatzort | Standort des Einsatzbetriebs, Regelung für Homeoffice oder Reisen |
| Arbeitszeit | Pensum, Wochenstunden, Bezug zur 42-Stunden-Woche des GAV |
| Lohn | Stunden- oder Tagessatz beziehungsweise Verrechnungstarif |
| Spesen | Welche Auslagen anfallen und wie sie abgerechnet werden |
| Sozialleistungen | Sozialversicherungen, Krankentaggeld, Pensionskasse |
| Kündigungsfristen | Fristen für die Beendigung des Einsatzes |
| Beginn und Dauer | Startdatum, befristet oder unbefristet, Verlängerung |
Im Einsatzvertrag steht der Tarif, den der Einsatzbetrieb bezahlt; im Arbeitsvertrag der Lohn, den der Mitarbeitende erhält. Beide Werte hängen zusammen, sind aber nicht identisch, weil dazwischen Zuschläge, Arbeitgeberbeiträge und die Gebühr des Verleihers liegen. Die Zusammensetzung erklärt die Seite Personalverleih-Kosten.
Die Punkte, die in der Praxis Streit vermeiden
Über die Pflichtinhalte hinaus lohnt es sich, einige Punkte ausdrücklich zu regeln:
- Weisungsbefugnis und Führung. Der Einsatzbetrieb führt fachlich und erteilt Weisungen; der Verleiher bleibt Arbeitgeber. Das sollte der Vertrag so festhalten, auch wegen der Abgrenzung zum Werkvertrag.
- Arbeitssicherheit. Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Einsatzort. Instruktion, Schutzausrüstung und Zutritt gehören in den Vertrag.
- Zeiterfassung und Freigabe. Wer die Stunden erfasst, wer sie freigibt, bis wann. Bei RM Payroll lädt der Mitarbeitende das vom Kunden freigegebene Timesheet in MyAbacus hoch; daraus entstehen Lohn und Rechnung.
- Rechnungsstellung. Rhythmus, Zahlungsfrist, Kostenstellen. Der Lohn des Mitarbeitenden darf nicht davon abhängen, wann der Einsatzbetrieb zahlt; bei RM Payroll wird er 1 bis 3 Tage nach Eingang der freigegebenen Zeiterfassung ausbezahlt.
- Spesen. Spesen sind Auslagenersatz, kein Lohn: effektive Spesen gegen Beleg, Pauschalspesen nur mit einem vom Kanton genehmigten Spesenreglement. Der Einsatzvertrag sollte festhalten, welche Auslagen der Einsatzbetrieb übernimmt und ob sie separat auf der Rechnung erscheinen.
- Verlängerung. Befristete Einsätze werden oft verlängert. Eine Klausel, die festlegt, wie und bis wann eine Verlängerung vereinbart wird, verhindert Lücken zwischen zwei Vertragsperioden, in denen die Person ohne gültigen Einsatzvertrag arbeitet.
- Übernahme. Ob und zu welchen Bedingungen der Einsatzbetrieb den Mitarbeitenden fest anstellen darf.
Übernahme und Konkurrenzverbot: was das Gesetz erlaubt
Ein Einsatz endet nicht selten mit einer Festanstellung beim Einsatzbetrieb. Das AVG setzt dafür klare Grenzen. Der Verleihvertrag darf eine Entschädigung für die Übernahme vorsehen, sie entfällt aber nach drei Monaten Einsatz (Art. 22 Abs. 3 AVG). Konkurrenzverbote im Arbeitsvertrag, die den Wechsel des Mitarbeitenden zum Einsatzbetrieb verhindern sollen, sind nichtig (Art. 19 Abs. 5 AVG).
Für Einsatzbetriebe heisst das: Eine Klausel, die nach einem Jahr Einsatz noch eine Vermittlungsgebühr verlangt, ist nicht durchsetzbar. Für Verleiher heisst es: Die Entschädigung muss im Einsatzvertrag stehen und gilt nur in den ersten drei Monaten. Das Modell, bei dem die Übernahme von Anfang an geplant ist, beschreibt die Seite Try and Hire.
Kündigungsfristen im Einsatzvertrag und im Arbeitsvertrag
Die Kündigungsfristen gehören in beide Verträge und sollten aufeinander abgestimmt sein. Gegenüber dem Mitarbeitenden gelten für GAV-unterstellte Einsätze die Fristen des GAV Personalverleih: 2 Tage in den ersten drei Monaten, 7 Tage im vierten bis sechsten Monat, 1 Monat ab dem siebten Monat. Oberhalb des GAV-Schwellenwerts von CHF 148’200 gilt OR Art. 335c.
Im Einsatzvertrag kann der Einsatzbetrieb mit dem Verleiher längere oder kürzere Fristen vereinbaren. Sind sie kürzer als die Frist gegenüber dem Mitarbeitenden, trägt der Verleiher das Risiko, Lohn ohne Einsatz zu zahlen. Deshalb orientieren sich seriöse Verleiher bei den Fristen im Einsatzvertrag an jenen im Arbeitsvertrag. Die Übersicht steht unter Kündigungsfristen im Personalverleih.
Checkliste für Einsatzbetriebe vor der Unterschrift
- Steht der Verleiher mit kantonaler oder eidgenössischer Bewilligung im Verzeichnis des SECO?
- Sind alle acht Pflichtinhalte nach Art. 22 AVG im Vertrag enthalten?
- Ist der Tarif als Stunden- oder Tagessatz definiert, und ist klar, was er enthält: Lohn, GAV-Zuschläge, Arbeitgeberbeiträge, Gebühr?
- Sind Zeiterfassung, Freigabe und Rechnungsrhythmus geregelt?
- Ist die Übernahme geregelt, und entspricht die Entschädigungsklausel Art. 22 Abs. 3 AVG?
- Sind Arbeitssicherheit und Weisungsbefugnis dem Einsatzbetrieb zugeordnet?
- Passen die Kündigungsfristen zu denen im Arbeitsvertrag?
Bei RM Payroll enthält der Einsatzvertrag diese Punkte standardmässig und wird zusammen mit dem Arbeitsvertrag digital signiert. Was der Einsatz pro Monat kostet, zeigt vorab der Lohnrechner im Arbeitgeber-Modus; den Ablauf vom Vertrag bis zur Rechnung beschreibt die Seite Payrolling für Unternehmen.
Quellen
Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 22. Oktober 2026.
- Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), Art. 19 und 22 (fedlex.admin.ch)
- SECO, Weisungen und Erläuterungen zum AVG (seco.admin.ch)
- GAV Personalverleih (tempservice.ch)