Personalverleih

Einsatzvertrag im Personalverleih: Pflichtinhalte nach Art. 22 AVG

Der Einsatzvertrag im Personalverleih, im Gesetz Verleihvertrag genannt, ist der schriftliche Vertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb. Art. 22 AVG schreibt vor, was er enthalten muss: Art der Arbeit, Einsatzort, Arbeitszeit, Lohn, Spesen, Sozialleistungen, Kündigungsfristen sowie Beginn und Dauer des Einsatzes.

Einsatzvertrag im Personalverleih: Begriff und Funktion

Im Personalverleih gibt es zwei Verträge. Der Arbeitsvertrag verbindet den Verleiher mit dem Mitarbeitenden (Art. 19 AVG). Der Verleihvertrag verbindet den Verleiher mit dem Einsatzbetrieb (Art. 22 AVG). In der Praxis heisst der zweite Vertrag meist Einsatzvertrag, weil er den konkreten Einsatz regelt: wer, wo, wie lange, zu welchem Tarif.

Der Einsatzvertrag ist der Vertrag, den ein Unternehmen als Einsatzbetrieb unterschreibt. Der Mitarbeitende ist daran nicht beteiligt. Trotzdem schützt der Vertrag ihn indirekt: Das Gesetz schreibt vor, dass die Bedingungen des Einsatzes schriftlich festgehalten werden, damit Lohn, Arbeitszeit und Sozialleistungen nachprüfbar sind. Grundlagen zum Dreiecksverhältnis stehen unter Was ist Personalverleih.

Acht Pflichtinhalte nach Art. 22 AVG

Das AVG verlangt die Schriftform und nennt die Punkte, die der Verleihvertrag regeln muss. Dieselben Punkte gelten für den Arbeitsvertrag nach Art. 19 AVG, damit beide Verträge zusammenpassen.

PflichtinhaltWas konkret hineingehört
Art der ArbeitFunktion, Aufgabenbereich, allenfalls Anforderungsprofil
EinsatzortStandort des Einsatzbetriebs, Regelung für Homeoffice oder Reisen
ArbeitszeitPensum, Wochenstunden, Bezug zur 42-Stunden-Woche des GAV
LohnStunden- oder Tagessatz beziehungsweise Verrechnungstarif
SpesenWelche Auslagen anfallen und wie sie abgerechnet werden
SozialleistungenSozialversicherungen, Krankentaggeld, Pensionskasse
KündigungsfristenFristen für die Beendigung des Einsatzes
Beginn und DauerStartdatum, befristet oder unbefristet, Verlängerung

Im Einsatzvertrag steht der Tarif, den der Einsatzbetrieb bezahlt; im Arbeitsvertrag der Lohn, den der Mitarbeitende erhält. Beide Werte hängen zusammen, sind aber nicht identisch, weil dazwischen Zuschläge, Arbeitgeberbeiträge und die Gebühr des Verleihers liegen. Die Zusammensetzung erklärt die Seite Personalverleih-Kosten.

Die Punkte, die in der Praxis Streit vermeiden

Über die Pflichtinhalte hinaus lohnt es sich, einige Punkte ausdrücklich zu regeln:

  • Weisungsbefugnis und Führung. Der Einsatzbetrieb führt fachlich und erteilt Weisungen; der Verleiher bleibt Arbeitgeber. Das sollte der Vertrag so festhalten, auch wegen der Abgrenzung zum Werkvertrag.
  • Arbeitssicherheit. Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Einsatzort. Instruktion, Schutzausrüstung und Zutritt gehören in den Vertrag.
  • Zeiterfassung und Freigabe. Wer die Stunden erfasst, wer sie freigibt, bis wann. Bei RM Payroll lädt der Mitarbeitende das vom Kunden freigegebene Timesheet in MyAbacus hoch; daraus entstehen Lohn und Rechnung.
  • Rechnungsstellung. Rhythmus, Zahlungsfrist, Kostenstellen. Der Lohn des Mitarbeitenden darf nicht davon abhängen, wann der Einsatzbetrieb zahlt; bei RM Payroll wird er 1 bis 3 Tage nach Eingang der freigegebenen Zeiterfassung ausbezahlt.
  • Spesen. Spesen sind Auslagenersatz, kein Lohn: effektive Spesen gegen Beleg, Pauschalspesen nur mit einem vom Kanton genehmigten Spesenreglement. Der Einsatzvertrag sollte festhalten, welche Auslagen der Einsatzbetrieb übernimmt und ob sie separat auf der Rechnung erscheinen.
  • Verlängerung. Befristete Einsätze werden oft verlängert. Eine Klausel, die festlegt, wie und bis wann eine Verlängerung vereinbart wird, verhindert Lücken zwischen zwei Vertragsperioden, in denen die Person ohne gültigen Einsatzvertrag arbeitet.
  • Übernahme. Ob und zu welchen Bedingungen der Einsatzbetrieb den Mitarbeitenden fest anstellen darf.

Übernahme und Konkurrenzverbot: was das Gesetz erlaubt

Ein Einsatz endet nicht selten mit einer Festanstellung beim Einsatzbetrieb. Das AVG setzt dafür klare Grenzen. Der Verleihvertrag darf eine Entschädigung für die Übernahme vorsehen, sie entfällt aber nach drei Monaten Einsatz (Art. 22 Abs. 3 AVG). Konkurrenzverbote im Arbeitsvertrag, die den Wechsel des Mitarbeitenden zum Einsatzbetrieb verhindern sollen, sind nichtig (Art. 19 Abs. 5 AVG).

Für Einsatzbetriebe heisst das: Eine Klausel, die nach einem Jahr Einsatz noch eine Vermittlungsgebühr verlangt, ist nicht durchsetzbar. Für Verleiher heisst es: Die Entschädigung muss im Einsatzvertrag stehen und gilt nur in den ersten drei Monaten. Das Modell, bei dem die Übernahme von Anfang an geplant ist, beschreibt die Seite Try and Hire.

Kündigungsfristen im Einsatzvertrag und im Arbeitsvertrag

Die Kündigungsfristen gehören in beide Verträge und sollten aufeinander abgestimmt sein. Gegenüber dem Mitarbeitenden gelten für GAV-unterstellte Einsätze die Fristen des GAV Personalverleih: 2 Tage in den ersten drei Monaten, 7 Tage im vierten bis sechsten Monat, 1 Monat ab dem siebten Monat. Oberhalb des GAV-Schwellenwerts von CHF 148’200 gilt OR Art. 335c.

Im Einsatzvertrag kann der Einsatzbetrieb mit dem Verleiher längere oder kürzere Fristen vereinbaren. Sind sie kürzer als die Frist gegenüber dem Mitarbeitenden, trägt der Verleiher das Risiko, Lohn ohne Einsatz zu zahlen. Deshalb orientieren sich seriöse Verleiher bei den Fristen im Einsatzvertrag an jenen im Arbeitsvertrag. Die Übersicht steht unter Kündigungsfristen im Personalverleih.

Checkliste für Einsatzbetriebe vor der Unterschrift

  1. Steht der Verleiher mit kantonaler oder eidgenössischer Bewilligung im Verzeichnis des SECO?
  2. Sind alle acht Pflichtinhalte nach Art. 22 AVG im Vertrag enthalten?
  3. Ist der Tarif als Stunden- oder Tagessatz definiert, und ist klar, was er enthält: Lohn, GAV-Zuschläge, Arbeitgeberbeiträge, Gebühr?
  4. Sind Zeiterfassung, Freigabe und Rechnungsrhythmus geregelt?
  5. Ist die Übernahme geregelt, und entspricht die Entschädigungsklausel Art. 22 Abs. 3 AVG?
  6. Sind Arbeitssicherheit und Weisungsbefugnis dem Einsatzbetrieb zugeordnet?
  7. Passen die Kündigungsfristen zu denen im Arbeitsvertrag?

Bei RM Payroll enthält der Einsatzvertrag diese Punkte standardmässig und wird zusammen mit dem Arbeitsvertrag digital signiert. Was der Einsatz pro Monat kostet, zeigt vorab der Lohnrechner im Arbeitgeber-Modus; den Ablauf vom Vertrag bis zur Rechnung beschreibt die Seite Payrolling für Unternehmen.

Quellen

Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 22. Oktober 2026.

  1. Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), Art. 19 und 22 (fedlex.admin.ch)
  2. SECO, Weisungen und Erläuterungen zum AVG (seco.admin.ch)
  3. GAV Personalverleih (tempservice.ch)

Häufige Fragen

Personalverleih: kurz beantwortet.

Ist Einsatzvertrag dasselbe wie Verleihvertrag?

In der Praxis ja. Das Arbeitsvermittlungsgesetz nennt den Vertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb Verleihvertrag (Art. 22 AVG). Personaldienstleister und Einsatzbetriebe sprechen meist vom Einsatzvertrag. Gemeint ist derselbe schriftliche Vertrag, der den einzelnen Einsatz regelt. Nicht zu verwechseln ist er mit dem Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Mitarbeitendem.

Muss der Einsatzvertrag schriftlich sein?

Ja. Art. 22 AVG verlangt die Schriftform für den Verleihvertrag, ebenso wie Art. 19 AVG für den Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Mitarbeitendem. Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt die Schriftform; bei RM Payroll werden beide Verträge digital signiert. Ein mündlich vereinbarter Einsatz oder eine blosse Bestellung per E-Mail genügt nicht.

Darf der Einsatzbetrieb den Mitarbeitenden nach dem Einsatz fest anstellen?

Ja. Der Verleihvertrag darf für die Übernahme eine Entschädigung vorsehen, sie entfällt aber nach drei Monaten Einsatz (Art. 22 Abs. 3 AVG). Konkurrenzverbote im Arbeitsvertrag, die den Wechsel zum Einsatzbetrieb verhindern sollen, sind nichtig (Art. 19 Abs. 5 AVG). Details stehen auf der Seite zu Try and Hire.

Wer unterschreibt den Einsatzvertrag?

Der Verleiher und der Einsatzbetrieb. Der Mitarbeitende ist nicht Partei dieses Vertrags; sein Vertragspartner ist allein der Verleiher über den Arbeitsvertrag. Bei RM Payroll bringt der Contractor den Kunden zwar selbst mit, der Einsatzvertrag wird aber zwischen RM Payroll AG und dem Kunden geschlossen.

Experten anstellen, ohne eigene Lohnadministration.

RM Payroll ist rechtlicher Arbeitgeber, Sie erhalten eine Rechnung pro Monat – GAV-konform, mit Bewilligung.