Kündigungsfrist im Personalverleih: zwei Regelwerke
Im Personalverleih gibt es nicht eine Kündigungsfrist, sondern zwei Regelwerke. Welches gilt, entscheidet der Lohn. Mitarbeitende mit einem Basislohn bis CHF 62.55 pro Stunde beziehungsweise CHF 148’200 pro Jahr unterstehen dem GAV Personalverleih und damit dessen kurzen, nach Einsatzdauer gestaffelten Fristen. Wer mehr verdient, fällt aus dem GAV heraus; für ihn gelten die Fristen des Obligationenrechts (OR Art. 335c) oder längere Fristen aus dem Arbeitsvertrag.
Für Einsatzbetriebe kommt eine dritte Ebene dazu: die Frist im Einsatzvertrag mit dem Verleiher. Sie betrifft nicht das Arbeitsverhältnis, sondern nur den Einsatz. Diese Trennung ist der häufigste Grund für Missverständnisse.
Fristen nach GAV und nach OR
| Dauer | GAV Personalverleih | OR Art. 335c |
|---|---|---|
| Probezeit | 2 Tage (erste 3 Monate) | 7 Tage |
| Bis 6 Monate | 7 Tage (4. bis 6. Monat) | 1 Monat (1. Dienstjahr) |
| Ab 7. Monat bis Ende 1. Jahr | 1 Monat | 1 Monat |
| 2. bis 9. Dienstjahr | 1 Monat | 2 Monate |
| Ab 10. Dienstjahr | 1 Monat | 3 Monate |
Die GAV-Fristen sind bewusst kurz. Personalverleih ist auf wechselnde Einsätze ausgelegt, und beide Seiten sollen rasch reagieren können, wenn ein Einsatz nicht passt. Nach OR sind die Fristen länger und steigen mit den Dienstjahren; sie gelten jeweils auf das Ende eines Monats. Beide Regelwerke sind Mindestfristen: Der Arbeitsvertrag darf längere, aber keine kürzeren Fristen vorsehen.
Beispiel: Ein IT-Spezialist mit CHF 80 Basislohn pro Stunde liegt über dem Schwellenwert. Im ersten Dienstjahr hat er nach Probezeit eine Kündigungsfrist von einem Monat auf Monatsende, auch wenn der Einsatz erst sechs Wochen läuft. Ein Sachbearbeiter mit CHF 45 Basislohn untersteht dem GAV; in denselben sechs Wochen beträgt seine Frist 2 Tage. Wo die Grenze genau liegt, erklärt der GAV-Schwellenwert.
Drei Verträge, drei Fristen
Im Personalverleih laufen drei Vertragsbeziehungen parallel, und jede hat ihre eigene Frist:
- Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Mitarbeitendem. Hier gelten die Fristen des GAV oder des OR. Nur der Verleiher und der Mitarbeitende können dieses Verhältnis kündigen.
- Einsatzvertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb. Die Kündigungsfrist ist Pflichtinhalt nach Art. 22 AVG und wird frei vereinbart. Der Einsatzbetrieb kündigt den Einsatz, nicht die Person.
- Rahmenarbeitsvertrag, falls der Verleiher mit einem Rahmenvertrag und einzelnen Einsatzverträgen arbeitet. Dann endet mit dem Einsatz oft auch die Lohnpflicht, ohne dass der Rahmen gekündigt wird. Was der Rahmen regelt, steht unter Rahmenarbeitsvertrag im Personalverleih.
Das Risiko aus der Differenz trägt der Verleiher: Kündigt der Einsatzbetrieb den Einsatz mit kurzer Frist, der Arbeitsvertrag läuft aber länger, muss der Verleiher den Lohn weiterzahlen oder einen neuen Einsatz finden. Deshalb stimmen seriöse Verleiher die Frist im Einsatzvertrag auf jene im Arbeitsvertrag ab. Bei RM Payroll ist der Einsatzvertrag mit dem Kunden so gestaltet, dass seine Frist mit der Frist des Arbeitsvertrags übereinstimmt.
Form, Zeitpunkt und Kündigungsschutz
Eine Kündigung muss der Gegenpartei innerhalb der Frist zugehen; massgebend ist der Zugang, nicht das Absenden. Schriftform ist im Arbeitsvertrag üblich und zur Beweissicherung dringend zu empfehlen. Nach OR laufen die Fristen auf das Monatsende, nach GAV auf den Tag.
Während Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Militärdienst besteht nach OR ein gesetzlicher Kündigungsschutz, der eine Kündigung durch den Arbeitgeber zeitweise ausschliesst. Diese Sperrfristen gelten auch im Personalverleih, weil der Verleiher ein normaler Arbeitgeber ist. Wie lange sie dauern, hängt vom Dienstjahr ab und sollte im konkreten Fall mit dem Verleiher geklärt werden.
Befristete Einsätze enden ohne Kündigung am vereinbarten Datum. Wird ein befristeter Einsatz vorzeitig beendet, braucht es dafür entweder eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit oder eine Einigung beider Seiten.
Was nach dem Einsatzende gilt
Endet das Arbeitsverhältnis, zahlt der Verleiher den letzten Lohn mit allen offenen Zuschlägen aus: Ein Ferienrestsaldo wird als zusätzlicher Lohn vergütet, ebenso der anteilige 13. Monatslohn. Der Lohnausweis für das Steuerjahr folgt vom Verleiher. Pensionskassenguthaben werden an die neue Vorsorgeeinrichtung oder auf ein Freizügigkeitskonto übertragen.
Wer keinen Anschlusseinsatz hat, meldet sich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit beim RAV. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht bei mindestens 12 Beitragsmonaten in den letzten zwei Jahren; das Taggeld beträgt 70 Prozent des versicherten Verdienstes, 80 Prozent mit Unterhaltspflicht oder bei Invalidität. Ein tiefer bezahlter Folgeeinsatz, etwa ein kurzer Temporäreinsatz, gilt als Zwischenverdienst: Die ALV zahlt die Differenz zu 70 oder 80 Prozent und die Rahmenfrist verlängert sich. Mehr dazu unter Arbeitslos nach dem Projekt.
Bei RM Payroll endet der Kontakt nicht mit dem Einsatz: Über RM IT, die Contracting-Gesellschaft der Gruppe mit Rahmenverträgen bei Contracting-Firmen, werden Mitarbeitende ins nächste Projekt vermittelt. Details stehen unter Anschluss nach dem Contract.
Kündigungsfrist prüfen: drei Fragen
- Liegt der Basislohn unter oder über CHF 62.55 pro Stunde? Darunter gilt der GAV, darüber das OR.
- Welche Frist steht im Arbeitsvertrag, und ist sie mindestens so lang wie die gesetzliche beziehungsweise die GAV-Frist?
- Welche Frist steht im Einsatzvertrag, und wer trägt die Differenz, wenn der Einsatz früher endet als das Arbeitsverhältnis?
Contractors, die ihre Anstellung über RM Payroll planen, sehen im Lohnrechner, ob ihr Stundensatz über der Schwelle liegt; alles Weitere zur Anstellung steht unter Payrolling für Contractors.
Quellen
Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 22. Oktober 2026.
- GAV Personalverleih (tempservice.ch) (tempservice.ch)
- Obligationenrecht, Art. 335c (fedlex.admin.ch)
- SECO, Arbeitslosenversicherung (seco.admin.ch)