Rahmenarbeitsvertrag im Personalverleih: Funktion im Vertragsgefüge
Im Personalverleih arbeiten Mitarbeitende typischerweise in mehreren Einsätzen nacheinander, bei wechselnden Einsatzbetrieben, zu unterschiedlichen Löhnen. Ein Arbeitsvertrag, der jeden Einsatz vollständig neu regelt, wäre unpraktisch. Deshalb hat sich eine zweistufige Struktur etabliert: Der Rahmenarbeitsvertrag legt einmal fest, was für alle Einsätze gilt. Der Einsatzvertrag ergänzt ihn für jeden einzelnen Einsatz um die konkreten Angaben.
Die gesetzliche Grundlage ist Art. 19 AVG: Der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Mitarbeitendem muss schriftlich sein und Art der Arbeit, Einsatzort, Arbeitszeit, Lohn, Spesen, Sozialleistungen, Kündigungsfristen sowie Beginn und Dauer regeln. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass alles in einem Dokument steht. Es verlangt, dass alle Punkte schriftlich vereinbart sind, bevor der Einsatz beginnt. Rahmen- und Einsatzvertrag erfüllen diese Pflicht gemeinsam.
Nicht zu verwechseln ist der Rahmenarbeitsvertrag mit dem Verleihvertrag nach Art. 22 AVG, der zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb geschlossen wird. Diesen beschreibt die Seite Einsatzvertrag im Personalverleih.
Was in den Rahmenarbeitsvertrag gehört
| Thema | Regelung im Rahmenarbeitsvertrag |
|---|---|
| Parteien und Rolle | Verleiher als Arbeitgeber, Mitarbeitender, Verweis auf Bewilligung und GAV |
| Sozialleistungen | AHV/IV/EO, ALV, Unfall, Krankentaggeld, Pensionskasse und Paketwahl |
| Ferien und Feiertage | Anspruch und Zuschläge nach GAV, Auszahlung bei Bezug |
| 13. Monatslohn | Zuschlag von 8.33 Prozent, Auszahlungsmodus |
| Kündigungsfristen | Nach GAV oder OR, abhängig vom Basislohn |
| Spesen | Grundsatz: effektive Spesen gegen Beleg, Pauschalen nur mit genehmigtem Reglement |
| Pflichten | Zeiterfassung, Geheimhaltung, Weisungsbefugnis des Einsatzbetriebs |
| Datenschutz | Bearbeitung der Lohn- und Personaldaten, Weitergabe an Einsatzbetrieb |
Der Rahmen enthält damit alles, was unabhängig vom konkreten Einsatz gilt. Für GAV-unterstellte Mitarbeitende mit einem Basislohn bis CHF 62.55 pro Stunde darf er die Mindestvorgaben des GAV nicht unterschreiten: Ferien mindestens vier Wochen, fünf Wochen ab dem 50. Altersjahr; Ferienzuschlag 8.33 oder 10.6 Prozent; Feiertagszuschlag 3.2 Prozent; Krankentaggeld; Beiträge an den Weiterbildungsfonds. Was der GAV im Einzelnen verlangt, steht unter GAV Personalverleih.
Was in den Einsatzvertrag gehört
Der Einsatzvertrag mit dem Mitarbeitenden konkretisiert pro Einsatz:
- den Einsatzbetrieb und den Einsatzort, inklusive Regelung für Homeoffice;
- die Art der Arbeit, also Funktion und Aufgaben;
- die Arbeitszeit und das Pensum;
- den Lohn als Stunden-, Tages- oder Monatslohn, mit den separat ausgewiesenen Zuschlägen;
- Beginn und Dauer, befristet oder unbefristet;
- allfällige einsatzspezifische Spesen oder Zulagen.
Weil der Lohn pro Einsatz verhandelt wird, kann derselbe Mitarbeitende in einem Einsatz dem GAV unterstehen und im nächsten nicht. Massgebend ist jeweils der Basislohn des Einsatzes. Das hat Folgen für Kündigungsfristen, Fondsbeiträge und Weiterbildung, die der Verleiher bei jedem Einsatzvertrag neu prüfen muss. Die Grenze erklärt der GAV-Schwellenwert.
Lohnpflicht zwischen zwei Einsätzen
Die wichtigste Frage für Mitarbeitende lautet: Bin ich auch zwischen zwei Einsätzen angestellt? Die Antwort steht im Rahmenarbeitsvertrag. Bei vielen Verleihern ist der Rahmen eine Vereinbarung über die Bedingungen künftiger Einsätze, begründet aber allein noch keine Lohnpflicht. Das Arbeitsverhältnis mit Lohn entsteht mit dem Einsatzvertrag und endet mit dem Einsatz. Dazwischen besteht keine Anstellung; wer keinen Anschluss hat, meldet sich am ersten Tag beim RAV.
Andere Verleiher führen ein durchgehendes Arbeitsverhältnis mit Lohnpflicht auch ohne Einsatz. Das ist für Mitarbeitende komfortabler, aber selten, weil der Verleiher dann Lohn ohne Verrechnung zahlt. Welches Modell gilt, muss aus dem Vertrag klar hervorgehen; eine unklare Regelung geht im Streitfall zulasten dessen, der den Vertrag verfasst hat.
Für die Arbeitslosenversicherung gilt in beiden Modellen: Anspruch besteht bei mindestens 12 Beitragsmonaten in den letzten zwei Jahren, das Taggeld beträgt 70 Prozent des versicherten Verdienstes, 80 Prozent mit Unterhaltspflicht. Ein tiefer bezahlter Zwischeneinsatz gilt als Zwischenverdienst und verlängert die Rahmenfrist. Mehr dazu unter Arbeitslos nach dem Projekt.
Kündigungsfristen im Rahmen und im Einsatz
Die Kündigungsfristen gehören in den Rahmenarbeitsvertrag und gelten für das Arbeitsverhältnis als Ganzes. Für GAV-unterstellte Einsätze sind das 2 Tage in den ersten drei Monaten, 7 Tage im vierten bis sechsten Monat und 1 Monat ab dem siebten Monat. Oberhalb des Schwellenwerts gilt OR Art. 335c mit 7 Tagen in der Probezeit, 1 Monat im ersten Dienstjahr, 2 Monaten im zweiten bis neunten Jahr und 3 Monaten ab dem zehnten Jahr.
Ein befristeter Einsatzvertrag endet ohne Kündigung am vereinbarten Datum. Soll er vorzeitig beendet werden, braucht es eine Kündigungsmöglichkeit im Einsatzvertrag oder die Einigung beider Seiten. Welche Frist dann gilt, muss zu jener im Rahmen passen. Den Vergleich der Fristen zeigt die Seite Kündigungsfristen im Personalverleih.
Rahmenarbeitsvertrag bei RM Payroll
Bei RM Payroll unterschreiben Contractors einen Arbeitsvertrag mit RM Payroll AG als Arbeitgeber und für jeden Einsatz einen Einsatzvertrag; beide werden digital mit qualifizierter elektronischer Signatur signiert. Die Registrierung dauert rund fünf Minuten, danach folgen Vertragsunterzeichnung, Timesheet-Upload in MyAbacus und Lohnzahlung 1 bis 3 Tage nach Eingang der vom Kunden freigegebenen Zeiterfassung.
Im Vertrag stehen die Leistungen, die für alle Einsätze gelten: Krankentaggeld mit einer Prämie von 1.7 Prozent für Männer beziehungsweise 2.45 Prozent für Frauen vollständig vom Arbeitgeber getragen, Pensionskasse bei Profond mit Wahl zwischen den Paketen Grade 1, 4 und 9, Unfallversicherung mit Überschussdeckung für Löhne über CHF 148’200. Welche Angaben Sie für den Vertrag bereithalten sollten, steht unter So funktioniert Payrolling; was netto übrig bleibt, zeigt der Lohnrechner.
Quellen
Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 23. Oktober 2026.
- Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), Art. 19 (fedlex.admin.ch)
- GAV Personalverleih (tempservice.ch) (tempservice.ch)
- SECO, Weisungen und Erläuterungen zum AVG (seco.admin.ch)