Payrolling-Wissen

Payrolling-Vertrag: Was im Arbeits- und Einsatzvertrag stehen muss

Ein Payrolling-Vertrag besteht aus zwei Verträgen: dem schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen Ihnen und dem Verleiher und dem Verleihvertrag zwischen Verleiher und Kunde. Das Arbeitsvermittlungsgesetz schreibt für beide vor, was drinstehen muss.

Payrolling-Vertrag: Zwei Verträge, ein Arbeitgeber

Payrolling ist in der Schweiz Personalverleih. Deshalb gibt es nicht einen Vertrag zwischen Ihnen und dem Kunden, sondern zwei Verträge mit dem Verleiher in der Mitte:

  1. Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Ihnen (Art. 19 AVG). Er muss schriftlich sein. Der Verleiher ist Ihr Arbeitgeber mit allen Pflichten: Lohn, Sozialversicherungen, Pensionskasse, Lohnfortzahlung.
  2. Verleihvertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb (Art. 22 AVG), ebenfalls schriftlich. Er regelt, zu welchen Bedingungen der Kunde Ihre Arbeitsleistung erhält und was er dafür zahlt. Bei RM Payroll heisst dieser Vertrag Einsatzvertrag.

Der Kunde trägt die Weisungsbefugnis und die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Einsatzort. Arbeitgeber und Vertragspartner bleibt der Verleiher. Eine Konstruktion, bei der Sie als Auftragnehmer auftreten und der Payroller nur den Lohn durchreicht, die sogenannte Lohnträgerschaft, ist gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen in der Schweiz nicht zulässig. Mehr dazu unter Was ist Payrolling.

In der Praxis sind beim Arbeitsvertrag oft zwei Dokumente im Spiel: ein Rahmenarbeitsvertrag, der die Anstellung über alle Einsätze hinweg regelt, und ein Einsatzvertrag pro Projekt mit Kunde, Ort, Dauer und Satz. Die Begriffe erklärt die Seite Verleihvertrag und Einsatzvertrag.

Pflichtinhalte nach Arbeitsvermittlungsgesetz

Das AVG schreibt vor, was in beiden Verträgen stehen muss. Prüfen Sie jeden Punkt, bevor Sie signieren:

PflichtinhaltIm ArbeitsvertragIm Verleihvertrag
Art der ArbeitFunktion, AufgabenGleiche Beschreibung
EinsatzortKunde und StandortKunde und Standort
ArbeitszeitPensum, WochenstundenPensum, Wochenstunden
LohnStunden- oder Monatslohn, ZuschlägeVerrechnungssatz an den Kunden
SpesenWas ersetzt wird und wieWas dem Kunden weiterverrechnet wird
SozialleistungenVersicherungen, PensionskasseWer welche Leistungen trägt
KündigungsfristenNach GAV oder ORFristen für das Einsatzende
Beginn und DauerBefristet oder unbefristetEinsatzbeginn, geplantes Ende

Fehlt ein Punkt, ist das ein Warnsignal. Bewilligte Verleiher sind im öffentlichen Verzeichnis des SECO abrufbar; ob der Anbieter eine Bewilligung hat, prüfen Sie dort, bevor Sie unterschreiben.

Lohn, Zuschläge und Sozialleistungen im Arbeitsvertrag

Der Lohn im Payrolling-Vertrag ist meistens ein Stundenlohn, abgeleitet vom Kundensatz. Bei RM Payroll steht die Gebühr offen im Vertrag: CHF 6 pro Einsatzstunde oder 4 Prozent vom Verrechnungsbetrag. Was davon nach Arbeitgeberbeiträgen als Bruttolohn bleibt, zeigt der Lohnrechner.

Im Stundenlohn kommen drei Zuschläge dazu, die im Vertrag ausgewiesen sein sollten:

  • Ferienentschädigung: 8.33 Prozent bei vier Wochen, 10.6 Prozent bei fünf Wochen Ferien. Mindestens vier Wochen für alle, fünf Wochen ab dem 50. Altersjahr nach GAV.
  • Feiertagsentschädigung: nach GAV pauschal 3.2 Prozent auf den Lohn der Einsatzzeit.
  • 13. Monatslohn: 8.33 Prozent.

Dazu gehören die Sozialleistungen: AHV/IV/EO, ALV, Unfallversicherung, Krankentaggeld und Pensionskasse. Beim Krankentaggeld lohnt sich ein genauer Blick: Bei RM Payroll trägt der Arbeitgeber die 1.7 Prozent vollständig; andere Anbieter belasten die Hälfte dem Arbeitnehmer. Bei der Pensionskasse steht im Vertrag das gewählte Paket, bei RM Payroll Grade 1, 4 oder 9.

Ob der GAV Personalverleih gilt, entscheidet der Basislohn: bis CHF 62.55 pro Stunde, also CHF 148’200 im Jahr, ist der Einsatz GAV-unterstellt. Darüber gelten die vertraglichen Bedingungen und das Obligationenrecht. Die Details stehen unter GAV Personalverleih.

Kündigungsfristen und Einsatzdauer

Nach GAV Personalverleih gelten kurze Fristen: 2 Tage in den ersten drei Monaten, 7 Tage im vierten bis sechsten Monat, 1 Monat ab dem siebten Monat. Ohne GAV gilt OR Art. 335c: 7 Tage in der Probezeit, 1 Monat im ersten Dienstjahr, 2 Monate im zweiten bis neunten Jahr, 3 Monate ab dem zehnten Jahr. Der Vertrag darf längere Fristen vorsehen, aber keine kürzeren als die gesetzlichen Minima.

Befristete Einsatzverträge enden mit dem vereinbarten Datum. Wird der Einsatz verlängert, entsteht ein neuer oder angepasster Einsatzvertrag; der Rahmenarbeitsvertrag läuft weiter. Was ein vorzeitiges Einsatzende für Sie bedeutet, steht unter Kündigung im Contracting.

Übertritt zum Kunden: Was der Vertrag erlauben darf

Viele Contractors werden nach dem Einsatz vom Kunden fest angestellt. Das AVG schützt diesen Wechsel: Konkurrenzverbote im Arbeitsvertrag, die den Übertritt zum Einsatzbetrieb verhindern, sind nichtig (Art. 19 Abs. 5 AVG). Der Verleihvertrag darf für die Übernahme eine Entschädigung des Kunden vorsehen, diese entfällt aber nach drei Monaten Einsatz (Art. 22 Abs. 3 AVG). Eine Klausel, die Ihnen den Wechsel verbietet oder Sie persönlich zur Zahlung verpflichtet, gehört nicht in einen Payrolling-Vertrag.

Digital signieren: So entsteht der Vertrag bei RM Payroll

  1. Registrieren. Persönliche Daten, Ausweis und Bankverbindung online erfassen, etwa 5 Minuten.
  2. Verträge erhalten. Arbeitsvertrag und Einsatzvertrag werden automatisch aus den Einsatzdaten erstellt: Kunde, Einsatzort, Satz, Pensum, Dauer, Paket.
  3. Signieren. Sie und Ihr Kunde unterschreiben digital mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES), rechtsgültig und ohne Papier.
  4. Ablegen. Die signierten Verträge liegen in MyAbacus, zusammen mit Abrechnungen, Timesheets und Lohnausweisen.

Wie es nach dem Vertrag weitergeht, vom ersten Timesheet bis zum Lohn, steht unter So funktioniert Payrolling.

Nächster Schritt

Lesen Sie jeden Payrolling-Vertrag auf die acht Pflichtinhalte, die Zuschläge im Stundenlohn, die Verteilung des Krankentaggelds und die Klauseln zum Übertritt. Wenn Sie ein Mandat haben und den Vertrag dazu brauchen, registrieren Sie sich bei RM Payroll; Ihre Payroll-Spezialistin erstellt Arbeits- und Einsatzvertrag aus Ihren Einsatzdaten, und Sie signieren beide digital.

Quellen

Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 22. Oktober 2026.

  1. Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), Art. 19 und 22 (fedlex.admin.ch)
  2. SECO, Verzeichnis der bewilligten Verleih- und Vermittlungsbetriebe (avg-seco.admin.ch)
  3. GAV Personalverleih (tempservice.ch)
  4. Obligationenrecht (OR), Art. 335c (fedlex.admin.ch)

Häufige Fragen

Payrolling-Wissen: kurz beantwortet.

Mit wem schliesse ich beim Payrolling den Arbeitsvertrag ab?

Mit dem Verleiher, nicht mit dem Kunden. Der Arbeitsvertrag nach Art. 19 AVG muss schriftlich sein und macht den Verleiher zu Ihrem Arbeitgeber mit allen Pflichten: Lohn, Sozialversicherungen, Pensionskasse, Lohnfortzahlung. Mit dem Kunden schliesst der Verleiher separat den Verleihvertrag nach Art. 22 AVG, bei RM Payroll Einsatzvertrag genannt.

Was muss in einem Payrolling-Vertrag zwingend stehen?

Nach Arbeitsvermittlungsgesetz: Art der Arbeit, Einsatzort, Arbeitszeit, Lohn, Spesen, Sozialleistungen, Kündigungsfristen sowie Beginn und Dauer des Einsatzes. Dazu sollten im Stundenlohn die Zuschläge für Ferien, Feiertage und den 13. Monatslohn ausgewiesen sein und das gewählte Versicherungs- und Pensionskassenpaket genannt werden.

Welche Kündigungsfristen gelten im Payrolling-Vertrag?

Für GAV-unterstellte Einsätze bis CHF 62.55 Basislohn pro Stunde gelten die Fristen des GAV Personalverleih: 2 Tage in den ersten drei Monaten, 7 Tage im vierten bis sechsten Monat, 1 Monat ab dem siebten Monat. Ohne GAV gilt OR Art. 335c mit 7 Tagen in der Probezeit, danach 1 bis 3 Monate je nach Dienstjahr.

Darf der Payrolling-Vertrag einen Wechsel zum Kunden verbieten?

Nein. Konkurrenzverbote, die den Übertritt zum Einsatzbetrieb verhindern, sind nach Art. 19 Abs. 5 AVG nichtig. Der Verleihvertrag mit dem Kunden darf für die Übernahme eine Entschädigung vorsehen; sie entfällt nach drei Monaten Einsatz (Art. 22 Abs. 3 AVG). Eine Zahlungspflicht für Sie persönlich gehört nicht in den Vertrag.

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