Was Payrolling bedeutet
Payrolling ist eine Form der Anstellung über einen Dritten. Drei Parteien sind beteiligt: die Fachkraft, der Kunde, für den sie arbeitet, und der Payrolling-Anbieter, bei dem sie angestellt ist. Der Anbieter ist der rechtliche Arbeitgeber. Er zahlt den Lohn, meldet die Person bei Ausgleichskasse, Unfallversicherung und Pensionskasse an, zieht die Beiträge ab und stellt den Lohnausweis aus. Der Kunde führt die Person fachlich und bezahlt dem Anbieter die geleisteten Stunden oder Tage.
Juristisch gibt es in der Schweiz keinen eigenen Begriff «Payrolling». Was in der Praxis so heisst, ist Personalverleih nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG): Der Anbieter ist der Verleiher, der Kunde der Einsatzbetrieb. Personalverleih ist bewilligungspflichtig (Art. 12 AVG). Für den Verleih im Inland braucht es eine kantonale Bewilligung, für den Verleih ins Ausland zusätzlich die eidgenössische Bewilligung des SECO.
Der typische Fall: Eine IT-Spezialistin hat ein Projekt bei einer Bank gefunden, will aber keine eigene GmbH gründen. Sie lässt sich für die Dauer des Projekts bei einem Payrolling-Anbieter anstellen. Die Bank schliesst mit dem Anbieter einen Einsatzvertrag, die Spezialistin einen Arbeitsvertrag. Sie arbeitet wie eine Externe, ist aber sozialversichert wie eine Angestellte.
Die zwei Verträge beim Payrolling
Das AVG schreibt zwei schriftliche Verträge vor:
| Vertrag | Parteien | Grundlage |
|---|---|---|
| Arbeitsvertrag | Verleiher und Mitarbeitende | Art. 19 AVG |
| Verleihvertrag (Einsatzvertrag) | Verleiher und Einsatzbetrieb | Art. 22 AVG |
Beide Verträge müssen die Art der Arbeit, den Einsatzort, die Arbeitszeit, den Lohn, Spesen, Sozialleistungen, Kündigungsfristen sowie Beginn und Dauer des Einsatzes regeln. Zwischen Fachkraft und Kunde besteht kein Vertrag. Der Kunde hat trotzdem die Weisungsbefugnis am Arbeitsplatz und trägt die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz vor Ort. Was in den Verträgen genau stehen muss, zeigt die Seite zum Payrolling-Vertrag.
Zwei Regeln schützen die Fachkraft beim Wechsel zum Kunden: Eine Entschädigung für die Übernahme durch den Einsatzbetrieb darf der Verleihvertrag nur vorsehen, solange der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat (Art. 22 Abs. 3 AVG). Konkurrenzverbote, die den Wechsel verhindern, sind nichtig (Art. 19 Abs. 5 AVG).
So läuft Payrolling ab
Der Ablauf ist bei seriösen Anbietern weitgehend digital. Bei RM Payroll sind es vier Schritte:
- Online registrieren. Persönliche Daten erfassen, Ausweis fotografieren, Bankverbindung hinterlegen. Dauer rund 5 Minuten.
- Verträge digital signieren. Arbeitsvertrag und Einsatzvertrag werden aus den Projektdaten erstellt und von Fachkraft und Kunde mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet.
- Timesheet hochladen. Das vom Kunden freigegebene Timesheet kommt monatlich ins Portal MyAbacus.
- Lohn erhalten. Der Lohn ist 1 bis 3 Tage nach Eingang der freigegebenen Zeiterfassung auf dem Konto, unabhängig davon, wann der Kunde die Rechnung bezahlt.
Die Details zu jedem Schritt und zum Portal finden Sie unter So funktioniert Payrolling.
Was der GAV Personalverleih beim Payrolling regelt
Weil Payrolling Personalverleih ist, gilt der Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih. Er ist vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt und bindet alle Verleihbetriebe mit Bewilligung. Er regelt unter anderem Mindestlöhne, Ferien, Feiertagszuschlag, Krankentaggeld, Kündigungsfristen und die Beiträge an den Weiterbildungsfonds temptraining.
Der GAV gilt aber nicht für alle Löhne. Wer im Basislohn mehr als CHF 62.55 pro Stunde verdient, ohne Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn, fällt aus dem GAV heraus. Die Grenze leitet sich vom maximal versicherten UVG-Verdienst ab: CHF 148’200 geteilt durch 13 mal 12 ergibt CHF 136’800, geteilt durch 2’187 Jahresstunden sind das CHF 62.55. Für Fachkräfte in IT, Beratung und Projektleitung ist das relevant: Bei RM Payroll verdient rund die Hälfte der verliehenen Mitarbeitenden mehr als den Schwellenwert und wird nach Obligationenrecht abgerechnet. Mehr dazu auf der Seite zum GAV-Schwellenwert.
Wovon Payrolling abzugrenzen ist
Rund um Payrolling kursieren mehrere Begriffe, die unterschiedliche Modelle bezeichnen:
- Lohnträgerschaft (Payrolling als Auftrag). Dabei schliesst der Kunde einen Dienstleistungsvertrag mit der Fachkraft, und ein Dritter zahlt nur den Lohn aus. Das setzt voraus, dass die Fachkraft ihre Aufträge selbstständig und ohne Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Kunden erledigt. Bei Vollzeiteinsätzen im Team trifft das nicht zu. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hält dieses Modell in der Schweiz für nicht zulässig. Korrekt ist Personalverleih mit Einsatzvertrag.
- Personalvermittlung. Der Vermittler bringt Arbeitgeber und Kandidat zusammen und erhält eine Provision; angestellt wird die Person direkt beim Kunden. Beim Payrolling bleibt der Anbieter dauerhaft Arbeitgeber.
- Payroll-Outsourcing. Ein Unternehmen lagert die Lohnbuchhaltung für seine eigenen Festangestellten aus. Arbeitgeber bleibt das Unternehmen. Dieses Angebot hat mit Personalverleih nichts zu tun, auch wenn es ähnlich klingt.
- Employer of Record (EOR). Der internationale Begriff für die Anstellung über einen Dritten. In der Schweiz ist ein EOR rechtlich ein Verleiher und braucht dieselbe Bewilligung. Die Unterschiede erklärt die Seite zum Employer of Record in der Schweiz.
Die Abgrenzung zur eigenen Firma ist eine Frage des Status: Wer als Freelancer mit Einzelfirma Vollzeit im Team eines Kunden arbeitet, riskiert, dass die Ausgleichskasse das Verhältnis als Anstellung einstuft. Was dann passiert, steht unter Scheinselbständigkeit in der Schweiz.
Für wen Payrolling gedacht ist
Payrolling richtet sich an drei Gruppen:
- Fachkräfte mit eigenem Mandat, die angestellt sein wollen, ohne eine Firma zu gründen: IT-Spezialisten, Projektleiterinnen, Berater, Interim Manager, Wissenschaftlerinnen.
- Unternehmen, die externe Fachkräfte beschäftigen wollen, ohne selbst Arbeitgeber zu werden, oder die keine Schweizer Niederlassung haben.
- Personaldienstleister und ausländische Agenturen, die ihre Kandidaten über einen bewilligten Schweizer Verleiher anstellen lassen.
Nicht jeder Anbieter bedient jede Gruppe. RM Payroll ist auf Büroberufe spezialisiert und bewusst nicht auf Branchen mit tiefen Stundenlöhnen, weil dort andere Risikoklassen und Versicherungssätze gelten.
Was Payrolling kostet und was Sie bekommen
Der Anbieter verrechnet eine Gebühr, bei RM Payroll CHF 6 pro Einsatzstunde oder alternativ 4 Prozent vom Verrechnungsbetrag. Vom Rest des Kundensatzes werden die Arbeitgeberbeiträge bezahlt; was danach bleibt, ist der Bruttolohn. Bei einem Kundensatz von CHF 120 pro Stunde und 182 verrechenbaren Stunden im Monat ergibt das mit dem Pensionskassen-Paket Grade 1 einen Nettolohn vor Steuern von rund CHF 17’101. Die vollständige Rechnung steht auf der Seite zu den Payrolling-Kosten.
Dafür erhalten Sie eine Anstellung mit allen Sozialversicherungen, ein Krankentaggeld, das bei RM Payroll vollständig vom Arbeitgeber bezahlt wird, eine Pensionskasse mit wählbarem Paket und einen pünktlichen Lohn. Ob sich das für Ihr Projekt rechnet, zeigt der Lohnrechner mit Ihrem Stundensatz, Alter, Geschlecht und Paket. Wenn Sie bereits ein Mandat haben, können Sie sich direkt als Contractor registrieren.
Quellen
Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 23. Oktober 2026.