Payrolling-Wissen

Scheinselbständigkeit Schweiz: Risiken für Freelancer und Auftraggeber

Scheinselbständigkeit liegt in der Schweiz vor, wenn jemand als Freelancer auftritt, tatsächlich aber wie ein Angestellter in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist. Massgebend ist nicht der Vertragstitel, sondern die gelebte Arbeitssituation. Die Folgen tragen beide Seiten.

Was Scheinselbständigkeit in der Schweiz bedeutet

Scheinselbständigkeit beschreibt eine Situation, in der eine Person formell als Selbständige auftritt, mit eigener Rechnung, eigener Firma oder eigenem Auftrag, tatsächlich aber wie eine Angestellte arbeitet. Sie sitzt im Team des Kunden, hält sich an dessen Arbeitszeiten, nutzt dessen Infrastruktur, nimmt Weisungen entgegen und trägt kein eigenes unternehmerisches Risiko. Der Vertrag sagt «Auftrag», die Realität sagt «Anstellung».

Das Sozialversicherungsrecht fragt nicht nach dem Vertragstitel, sondern nach der gelebten Situation. Ob jemand selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist, beurteilt die AHV-Ausgleichskasse im Einzelfall. Kommt sie zum Schluss, dass eine Anstellung vorliegt, gilt der Auftraggeber als Arbeitgeber, mit allen Pflichten.

Der Begriff wird mit «ss» und mit «s» geschrieben; gemeint ist dasselbe. In der Schweiz ist das Thema vor allem für IT-Spezialisten, Berater und Projektleiter relevant, die über Monate Vollzeit in einem Kundenprojekt arbeiten.

Woran die Ausgleichskasse eine Anstellung erkennt

Es gibt keine einzelne Regel, die Selbständigkeit beweist. Die Ausgleichskassen betrachten das Gesamtbild. Die Merkmale, die in der Praxis am meisten Gewicht haben:

MerkmalSpricht für SelbständigkeitSpricht für Anstellung
EingliederungEigene Arbeitsorganisation, eigener ArbeitsortArbeit im Team des Kunden, dessen Infrastruktur und Zeiten
WeisungenNur Ziel und Ergebnis vereinbartKunde bestimmt Arbeitsweise, Prioritäten, Anwesenheit
UnternehmerrisikoEigene Investitionen, Haftung für das Werk, InkassorisikoBezahlung nach Stunden, kein Verlustrisiko
KundenstrukturMehrere Auftraggeber parallelEin Kunde über lange Zeit, faktisch Vollzeit
AuftretenEigener Marktauftritt, eigene AkquiseVisitenkarte, Mailadresse und Badge des Kunden

Keines dieser Merkmale entscheidet allein. Wer aber Vollzeit über Monate im Team eines Kunden arbeitet, dort Weisungen entgegennimmt und nach Stunden bezahlt wird, erfüllt die wichtigsten Kriterien einer Anstellung, unabhängig davon, wie der Vertrag heisst. Das ist die typische Situation eines Contractors in einem IT- oder Beratungsprojekt.

Was Auftraggeber riskieren

Für den Auftraggeber ist Scheinselbständigkeit ein finanzielles und ein rechtliches Risiko. Stuft die Ausgleichskasse das Verhältnis als Anstellung ein, wird der Auftraggeber rückwirkend zum Arbeitgeber:

  • Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge. AHV/IV/EO, ALV und Familienausgleichskasse werden für die gesamte Dauer nachträglich abgerechnet. In der Regel muss der Auftraggeber auch den Arbeitnehmeranteil tragen, weil er ihn vom bereits bezahlten Honorar nicht mehr abziehen kann.
  • Unfallversicherung und Pensionskasse. Als Arbeitgeber hätte er die Person bei der Unfallversicherung und ab einem Jahreslohn von CHF 22’680 bei der Pensionskasse anmelden müssen.
  • Arbeitsrechtliche Ansprüche. Eine angestellte Person hat Anspruch auf Ferien, Lohnfortzahlung bei Krankheit und Kündigungsfristen. Der Freelancer kann diese Ansprüche nachträglich geltend machen.
  • Mehrwertsteuer. Die auf den Freelancer-Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer passt nicht zu einem Lohn; die Korrektur ist aufwendig.

Typischerweise kommt das Thema bei einer Arbeitgeberkontrolle der Ausgleichskasse auf, bei einem Streit nach Ende des Mandats oder wenn der Freelancer nach dem Projekt Arbeitslosenentschädigung beantragt und seine Beitragszeit nachweisen muss. Grossunternehmen und öffentliche Auftraggeber verlangen deshalb oft, dass externe Fachkräfte über einen bewilligten Verleiher angestellt sind.

Was Freelancer riskieren

Für den Freelancer ist das Risiko anders gelagert, aber nicht kleiner:

  1. Keine Absicherung während des Mandats. Als Selbständiger hat er keine Arbeitslosenversicherung, kein Krankentaggeld und keine obligatorische Pensionskasse. Fällt er aus, fällt das Einkommen aus.
  2. Unbezahlte Stunden. Wird das Verhältnis als Auftrag geführt, trägt er das Inkassorisiko und das Risiko, dass Mehraufwand nicht vergütet wird. Das Bundesamt für Sozialversicherungen nennt genau dieses Risiko als einen Grund, weshalb die blosse Lohnträgerschaft in der Schweiz nicht zulässig ist.
  3. Rückwirkende Umqualifizierung. Wird er nachträglich als Angestellter eingestuft, muss er seine Steuererklärungen und seinen Status bei der Ausgleichskasse korrigieren. Beiträge, die er als Selbständiger bezahlt hat, werden verrechnet, der administrative Aufwand bleibt.
  4. Verlust des Mandats. Viele Auftraggeber beenden Freelancer-Verträge, sobald ihr Einkauf oder ihre Revision das Risiko erkennt.

Warum Payrolling das Problem löst

Payrolling als Personalverleih dreht die Logik um: Die Eingliederung in den Betrieb des Kunden ist kein Problem, sondern der Normalfall. Die Fachkraft ist beim Verleiher angestellt, mit schriftlichem Arbeitsvertrag, Lohnausweis und allen Sozialversicherungen. Der Kunde ist Einsatzbetrieb mit Weisungsbefugnis und schliesst mit dem Verleiher einen Einsatzvertrag. Er trägt keine Arbeitgeberpflichten und kein Nachzahlungsrisiko. Was Payrolling genau ist und wie die beiden Verträge aussehen, steht auf der Seite Was ist Payrolling.

Voraussetzung ist, dass der Anbieter wirklich Personalverleih betreibt: mit Bewilligung nach Art. 12 AVG, Einsatzvertrag und, unter dem Schwellenwert, nach GAV Personalverleih. Nicht zulässig ist die blosse Lohnträgerschaft, bei der der Kunde einen Dienstleistungsvertrag mit dem Freelancer schliesst und ein Dritter nur den Lohn auszahlt. Dieses Modell setzt voraus, dass die Person ohne Eingliederung arbeitet, also genau das, was bei Vollzeiteinsätzen im Team nicht zutrifft. Deshalb stellt RM Payroll ausschliesslich im Personalverleih an. Für Freelancer bedeutet das: Sie behalten Kunde und Satz und bekommen die Absicherung einer Anstellung dazu. Was sich konkret ändert, zeigt die Seite Payrolling für Freelancer.

Die eigene Firma als Alternative

Wer die Selbständigkeit behalten will, kann eine GmbH oder AG gründen und sich dort anstellen. Damit ist die Frage der Sozialversicherungen geklärt, weil die eigene Gesellschaft Arbeitgeberin ist. Die Frage der Eingliederung beim Kunden bleibt jedoch: Wer sich über die eigene Gesellschaft einem Kunden zur Arbeit unter dessen Weisung überlässt, bewegt sich im Bereich des Personalverleihs, und der ist bewilligungspflichtig. Dazu kommen Gründungskosten, Buchhaltung, Revision und das Inkassorisiko. Der Vergleich mit Zahlen steht unter Payrolling oder GmbH, die Variante Einzelfirma unter Payrolling oder Einzelfirma.

Der nächste Schritt

Wenn Sie als Freelancer ein Mandat haben, das Vollzeit im Team eines Kunden stattfindet, rechnen Sie im Lohnrechner aus, was bei Ihrem Satz über Payrolling netto bleibt. Wenn Sie als Unternehmen externe Fachkräfte beschäftigen und das Nachzahlungsrisiko ausschliessen wollen, finden Sie die Leistungen unter Für Unternehmen.

Quellen

Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 22. Oktober 2026.

  1. Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) (bsv.admin.ch)
  2. Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), Art. 12 (fedlex.admin.ch)
  3. RM Payroll, Fragen und Antworten: Personalverleih statt Lohnträgerschaft

Häufige Fragen

Payrolling-Wissen: kurz beantwortet.

Wer entscheidet, ob ich scheinselbständig bin?

Die AHV-Ausgleichskasse. Sie beurteilt im Einzelfall, ob eine Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit gilt. Ein Vertrag, der «Auftrag» oder «Werkvertrag» heisst, ändert daran nichts, wenn die Person faktisch wie eine Angestellte im Team arbeitet. Die Beurteilung kann auch rückwirkend erfolgen, etwa bei einer Arbeitgeberkontrolle beim Auftraggeber.

Was passiert dem Auftraggeber bei Scheinselbständigkeit?

Wird das Verhältnis als Anstellung eingestuft, gilt der Auftraggeber als Arbeitgeber. Er muss die Sozialversicherungsbeiträge nachträglich abrechnen, und zwar den Arbeitgeber- und in der Regel auch den Arbeitnehmeranteil, dazu Unfallversicherung und gegebenenfalls Pensionskasse. Dazu kommen arbeitsrechtliche Ansprüche wie Ferien oder Lohnfortzahlung, die der Freelancer nachträglich geltend machen kann.

Schützt mich eine GmbH vor Scheinselbständigkeit?

Teilweise. Mit einer GmbH sind Sie bei Ihrer eigenen Gesellschaft angestellt und zahlen dort Sozialversicherungsbeiträge. Die Frage, ob Ihr Einsatz beim Kunden Personalverleih ist, bleibt aber bestehen: Wer Mitarbeitende, auch sich selbst, einem Kunden zur Arbeit unter dessen Weisung überlässt, verleiht Personal und braucht dafür eine Bewilligung. Den Vergleich zeigt die Seite Payrolling oder GmbH.

Löst Payrolling das Problem der Scheinselbständigkeit vollständig?

Ja, sofern es als Personalverleih mit Bewilligung und Einsatzvertrag läuft. Dann sind Sie Angestellte des Verleihers, Ihr Kunde ist Einsatzbetrieb, und die Eingliederung in sein Team ist genau das, was das Modell vorsieht. Nicht geeignet ist dagegen die blosse Lohnträgerschaft, bei der ein Dritter nur den Lohn auszahlt; das BSV hält sie für nicht zulässig.

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