Vergleich

Payrolling und Personalverleih: Wo der Unterschied liegt

Der Unterschied zwischen Payrolling und Personalverleih liegt nicht im Recht, sondern in der Rolle: Rechtlich ist Payrolling in der Schweiz Personalverleih mit Bewilligung und GAV. Beim Payrolling bringt die Fachkraft oder der Kunde das Mandat selbst mit, der Payroller stellt an und rechnet ab. Beim klassischen Personalverleih sucht und wählt der Verleiher die Fachkraft und verrechnet dafür eine Marge.

Payrolling und Personalverleih: Unterschied auf einen Blick

Wer Payrolling und Personalverleih nebeneinanderlegt, findet dieselbe Rechtsform: Der Anbieter ist Arbeitgeber, die Fachkraft arbeitet im Betrieb des Kunden, der Kunde zahlt dem Anbieter einen Tarif. Beides ist Personalverleih nach Arbeitsvermittlungsgesetz, bewilligungspflichtig, mit Kaution und dem allgemeinverbindlichen GAV Personalverleih. Was sich unterscheidet, ist die Rollenverteilung vor dem Einsatz und die Art der Verrechnung.

KriteriumPayrollingKlassischer PersonalverleihHinweis
RechtsformPersonalverleih mit BewilligungPersonalverleih mit BewilligungBeide im SECO-Verzeichnis
Wer findet wenKunde und Fachkraft kennen sich bereitsVerleiher sucht, prüft und schlägt vorKernunterschied
ArbeitgeberPayrollerVerleiherJe mit schriftlichem Arbeitsvertrag
VerträgeArbeitsvertrag und VerleihvertragArbeitsvertrag und VerleihvertragPflichtinhalte nach AVG identisch
PreisbildungGebühr offen ausgewiesen, bei RM CHF 6 pro StundeVerleihtarif inklusive RekrutierungsmargeBeim Payrolling ist der Lohn verhandelbar und sichtbar
GAVBis CHF 148’200 Jahreslohn unterstelltBis CHF 148’200 Jahreslohn unterstelltDarüber freie Abrechnung
Typischer EinsatzSpezialisten mit eigenem Mandat, Contractors, Externe über EinkaufTemporärstellen, Vakanzen, SpitzenZielgruppe und Lohnniveau unterscheiden sich

Absicherung: in beiden Modellen derselbe Rahmen

Weil Payrolling Personalverleih ist, gelten dieselben Pflichten. Der Anbieter braucht eine kantonale Bewilligung, für den Verleih ins Ausland zusätzlich die eidgenössische des SECO, und leistet eine Kaution zur Sicherung der Lohnansprüche. Er schliesst mit der Fachkraft einen schriftlichen Arbeitsvertrag und mit dem Kunden einen schriftlichen Verleihvertrag; beide müssen Art der Arbeit, Einsatzort, Arbeitszeit, Lohn, Spesen, Sozialleistungen, Kündigungsfristen, Beginn und Dauer regeln. Was in diesen Verträgen stehen muss, erklärt die Seite Verleihvertrag und Einsatzvertrag.

Auch der GAV Personalverleih gilt für beide: Krankentaggeld, Ferienzuschlag von 8.33 Prozent bei 4 Wochen, Feiertagsentschädigung von 3.2 Prozent, Beiträge an den Weiterbildungsfonds. Unterstellt sind Einsätze bis zum Schwellenwert von CHF 148’200 Jahreslohn, entsprechend CHF 62.55 Basislohn pro Stunde. Beim Payrolling für Büroberufe liegt ein grosser Teil der Löhne über diesem Wert; bei RM Payroll verdient rund die Hälfte der verliehenen Mitarbeitenden mehr als den Schwellenwert und wird anders abgerechnet.

Die Sozialversicherungen sind identisch: AHV/IV/EO mit je 5.3 Prozent, ALV mit je 1.1 Prozent bis CHF 148’200, Unfall, Pensionskasse ab CHF 22’680 Jahreslohn. Unterschiede gibt es nur in der Ausgestaltung, etwa wer das Krankentaggeld trägt; bei RM Payroll zahlt der Arbeitgeber die Prämie von 1.7 Prozent (Männer) beziehungsweise 2.45 Prozent (Frauen) allein.

Kosten: Gebühr oder Marge

Hier liegt der sichtbarste Unterschied. Beim Payrolling ist die Leistung des Anbieters die Administration: Anstellung, Lohn, Sozialversicherungen, Verrechnung, Vorfinanzierung. Dafür verlangt er eine Gebühr, die offen ausgewiesen ist. Bei RM Payroll sind das CHF 6 pro Einsatzstunde oder alternativ 4 Prozent vom Verrechnungsbetrag, ohne Setup-Gebühr und ohne Mindestlaufzeit. Der Rest des Kundensatzes ist der All-in-Lohn der Fachkraft, und sie sieht auf jeder Abrechnung, wie er sich zusammensetzt. Das Rechenbeispiel steht unter Payrolling-Kosten.

Beim klassischen Personalverleih kauft der Kunde zusätzlich die Suche und Auswahl: Inserate, Interviews, Referenzen, Ersatz bei Ausfall. Diese Leistung steckt im Verleihtarif und wird selten getrennt ausgewiesen. Für den Kunden ist das der Preis für eine schnell besetzte Vakanz. Für die Fachkraft bedeutet es, dass zwischen Kundentarif und Lohn eine Marge liegt, die sie nicht verhandelt hat. Wie sich ein Verleihtarif zusammensetzt, zeigt die Seite Personalverleih-Kosten.

Aufwand und Risiko

Aufwand

Beim Payrolling ist die Rekrutierung erledigt, bevor der Anbieter ins Spiel kommt. Der Aufwand beschränkt sich auf Vertrag, Lohn und Abrechnung: Bei RM Payroll registriert sich die Fachkraft online in rund 5 Minuten, signiert die Verträge digital, lädt die Zeiterfassung in MyAbacus hoch und erhält den Lohn 1 bis 3 Tage nach Freigabe. Der Kunde erhält eine Rechnung pro Monat. Beim Personalverleih trägt der Verleiher den Aufwand der Suche, dafür braucht er Zeit bis zur Besetzung und ein Briefing des Kunden.

Risiko

Das Lohnrisiko liegt in beiden Modellen beim Verleiher: Er zahlt den Lohn, auch wenn der Kunde spät zahlt, und sichert ihn mit der Kaution. Der Einsatzbetrieb trägt die Weisungsbefugnis und die Verantwortung für Arbeitssicherheit am Einsatzort. Ein Risiko gibt es nur beim Payrolling, wenn es falsch aufgesetzt ist: Ein Anbieter, der Payrolling als blossen Auftrag ohne Eingliederung konstruiert, die sogenannte Lohnträgerschaft, bewegt sich ausserhalb dessen, was das Bundesamt für Sozialversicherungen zulässt. Bei Vollzeiteinsätzen im Team entspricht das nicht der Realität und birgt das Risiko unbezahlter Stunden. Korrekt ist Personalverleih mit Einsatzvertrag und GAV.

Flexibilität: wer entscheidet, wer kommt

Beim Payrolling entscheiden Kunde und Fachkraft. Die Fachkraft bringt ihr Mandat mit, der Kunde seine Wunschperson; der Payroller stellt an, ohne Einfluss auf die Auswahl. Das passt zu Contractors, die ihre Kunden selbst akquirieren, zu Unternehmen, die eine bekannte Fachkraft ohne eigene Anstellung beschäftigen wollen, und zu Einkaufsabteilungen, die alle Externen über einen Vertragspartner führen.

Beim Personalverleih entscheidet der Verleiher mit: Er wählt aus seinem Pool, schlägt vor, ersetzt bei Ausfall. Das passt zu Vakanzen, die schnell besetzt werden müssen, zu Auftragsspitzen und zu Rollen, für die das Unternehmen keinen eigenen Kandidatenpool hat. Beides lässt sich kombinieren: Rekrutierung über RM IT, Anstellung und Abrechnung über RM Payroll, mit Übernahme durch den Kunden nach 3 Monaten ohne Vermittlungsentschädigung.

Wann Payrolling, wann Personalverleih

Payrolling passt, wenn

  • die Fachkraft ihr Mandat selbst gefunden hat und eine Anstellung mit allen Sozialversicherungen braucht,
  • ein Unternehmen eine bekannte Fachkraft beschäftigen will, ohne Arbeitgeber zu werden,
  • die Fachkraft aus dem Ausland kommt oder ein ausländischer Dienstleister keinen Schweizer Verleiher hat,
  • Lohn und Gebühr transparent sein sollen und die Fachkraft den Satz selbst verhandelt hat.

Personalverleih passt, wenn

  • eine Vakanz oder eine Auftragsspitze schnell besetzt werden muss,
  • das Unternehmen keine passenden Kandidaten kennt und die Suche auslagern will,
  • Ersatz bei Ausfall Teil der Leistung sein soll,
  • eine spätere Übernahme in die Festanstellung geplant ist, etwa über Try and Hire.

Nächster Schritt

Wenn die Fachkraft bereits feststeht, ist Payrolling der direkte Weg: Für Unternehmen zeigt der Lohnrechner im Arbeitgeber-Modus, was ein Bruttolohn inklusive Arbeitgeberbeiträgen und Gebühr pro Monat kostet. Wenn die Fachkraft noch gesucht wird, lohnt sich das Gespräch über Rekrutierung und Anstellung aus einer Hand; die Seite Für Unternehmen beschreibt, was RM Payroll als rechtlicher Arbeitgeber übernimmt.

Quellen

Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 23. Oktober 2026.

  1. Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), Art. 12, 14, 19 und 22 (fedlex.admin.ch)
  2. GAV Personalverleih (tempservice.ch)
  3. SECO, Verzeichnis der bewilligten Verleih- und Vermittlungsbetriebe (avg-seco.admin.ch)
  4. BSV, Beurteilung der Lohnträgerschaft (siehe FAQ RM Payroll) (bsv.admin.ch)

Häufige Fragen

Vergleich: kurz beantwortet.

Ist Payrolling dasselbe wie Personalverleih?

Rechtlich ja. Payrolling ist in der Schweiz Personalverleih: Der Payroller ist bewilligter Verleiher und Arbeitgeber, schliesst mit der Fachkraft einen Arbeitsvertrag und mit dem Kunden einen Verleihvertrag und untersteht dem GAV Personalverleih. Der Begriff Payrolling beschreibt den Anwendungsfall, bei dem Rekrutierung und Auswahl nicht beim Verleiher liegen, sondern Kunde und Fachkraft sich bereits gefunden haben.

Warum ist Payrolling als blosser Auftrag nicht zulässig?

Eine reine Lohnträgerschaft würde einen Dienstleistungsvertrag zwischen Kunde und Fachkraft voraussetzen, bei dem die Fachkraft ohne Eingliederung und auf eigenes Risiko arbeitet. Bei Vollzeiteinsätzen im Team trifft das nicht zu. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt dieses Modell in der Schweiz nicht zu. Korrekt ist Personalverleih mit Arbeitsvertrag, Einsatzvertrag und GAV.

Was kostet Payrolling im Vergleich zum Personalverleih?

Beim Payrolling ist die Gebühr offen ausgewiesen, bei RM Payroll CHF 6 pro Einsatzstunde oder 4 Prozent vom Verrechnungsbetrag. Beim klassischen Personalverleih steckt im Verleihtarif zusätzlich die Leistung für Suche und Auswahl; die Marge wird selten getrennt ausgewiesen. Die Sozialversicherungen sind in beiden Fällen gleich, weil derselbe GAV und dieselben Gesetze gelten.

Braucht ein Payroller eine Bewilligung?

Ja. Weil Payrolling Personalverleih ist, braucht der Anbieter eine kantonale Bewilligung, für den Verleih ins Ausland zusätzlich die eidgenössische Bewilligung des SECO. Er muss eine Kaution zur Sicherung der Lohnansprüche leisten und ist im öffentlichen SECO-Verzeichnis eingetragen. Ein Anbieter ohne Eintrag darf in der Schweiz keine Fachkräfte verleihen.

Experten anstellen, ohne eigene Lohnadministration.

RM Payroll ist rechtlicher Arbeitgeber, Sie erhalten eine Rechnung pro Monat – GAV-konform, mit Bewilligung.