Was Personalverleih ist: das Dreiecksverhältnis
Personalverleih bedeutet, dass drei Parteien beteiligt sind. Der Verleiher stellt eine Person an und ist ihr Arbeitgeber. Der Einsatzbetrieb setzt diese Person in seinem Betrieb ein, erteilt ihr Weisungen und zahlt dem Verleiher dafür einen Tarif. Der Mitarbeitende arbeitet im Einsatzbetrieb, hat seinen Arbeitsvertrag aber mit dem Verleiher.
Entscheidend ist die Abtretung der Weisungsbefugnis: Der Einsatzbetrieb sagt, was, wo und wann gearbeitet wird. Genau darin unterscheidet sich der Personalverleih vom Werkvertrag oder vom Auftrag, bei denen der Dienstleister seine Leute selbst führt. Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) regelt diese Konstellation, weil der Mitarbeitende in einem Betrieb arbeitet, mit dem er keinen Vertrag hat, und deshalb besonderen Schutz braucht.
Payrolling ist juristisch nichts anderes als Personalverleih: Ein bewilligter Verleiher wie RM Payroll stellt die Fachkraft an und verleiht sie an den Kunden. Der Unterschied liegt nur darin, wer den Einsatz gefunden hat. Mehr dazu unter Payrolling und Personalverleih.
Drei gesetzliche Voraussetzungen
Das AVG knüpft den Personalverleih an drei Bedingungen. Wer sie nicht erfüllt, verleiht illegal.
- Bewilligung. Personalverleih ist bewilligungspflichtig (Art. 12 AVG). Für den Verleih im Inland braucht der Betrieb eine kantonale Bewilligung, für den Verleih ins Ausland zusätzlich die eidgenössische Bewilligung des SECO. Alle bewilligten Betriebe stehen im öffentlichen Verzeichnis des SECO.
- Kaution. Verleihbetriebe müssen zur Sicherung der Lohnansprüche eine Kaution leisten (Art. 14 AVG). Sie ist je nach Bewilligung und Lohnsumme gestaffelt und schützt die Mitarbeitenden, falls der Verleiher zahlungsunfähig wird.
- Zwei schriftliche Verträge. Der Verleiher schliesst mit dem Mitarbeitenden einen Arbeitsvertrag (Art. 19 AVG) und mit dem Einsatzbetrieb einen Verleihvertrag (Art. 22 AVG). Beide müssen schriftlich sein und Art der Arbeit, Einsatzort, Arbeitszeit, Lohn, Spesen, Sozialleistungen, Kündigungsfristen sowie Beginn und Dauer regeln.
Dazu kommt der GAV Personalverleih. Er ist vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt und gilt für alle Verleihbetriebe mit eidgenössischer oder kantonaler Bewilligung, mit den im GAV geregelten Ausnahmen. Was er im Einzelnen verlangt, lesen Sie unter GAV Personalverleih.
Wer welche Rolle trägt
| Rolle | Verleiher | Einsatzbetrieb |
|---|---|---|
| Vertragspartner des Mitarbeitenden | Ja, Arbeitsvertrag | Nein |
| Lohn, Sozialversicherungen, Lohnausweis | Ja | Nein |
| Weisungsbefugnis im Einsatz | Abgetreten | Ja |
| Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Einsatzort | Mitverantwortung über den Verleihvertrag | Ja, am Einsatzort |
Für den Mitarbeitenden bedeutet das: Er erhält Lohnabrechnung, Lohnausweis und alle Versicherungsleistungen vom Verleiher, arbeitet aber im Alltag nach den Regeln des Einsatzbetriebs. Fragen zu Lohn, Ferien oder Krankheit richtet er an den Verleiher, Fragen zu Aufgaben, Arbeitsplatz und Arbeitszeiten an den Einsatzbetrieb. Diese Zweiteilung ist gewöhnungsbedürftig, aber sie ist der Kern des Modells.
Der Verleiher bleibt Arbeitgeber und trägt die Arbeitgeberpflichten: Anmeldung bei Ausgleichskasse, Unfallversicherung und Pensionskasse, Lohnfortzahlung, Quellensteuer, Kündigung. Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz an seinem Standort und führt die Person im Tagesgeschäft. Wie sich diese Verantwortung im Schadenfall verteilt, erklärt die Seite zur Haftung im Personalverleih.
Abgrenzung zu Vermittlung, Werkvertrag und Lohnträgerschaft
Personalvermittlung bringt Arbeitgeber und Stellensuchende zusammen; danach entsteht ein direktes Arbeitsverhältnis beim Kunden, und der Vermittler ist aus dem Spiel. Beim Personalverleih bleibt der Verleiher während des ganzen Einsatzes Arbeitgeber.
Werkvertrag und Auftrag liegen vor, wenn der Dienstleister ein Ergebnis schuldet und seine Mitarbeitenden selbst führt. Sobald der Kunde die Leute wie eigene Angestellte einsetzt und ihnen Weisungen erteilt, kippt das Modell in den Personalverleih. Die Abgrenzung behandelt Personalverleih oder Werkvertrag.
Lohnträgerschaft nennt man ein Payrolling, das nur als Auftrag konstruiert ist: Der Payroller führt den Lohn, die Fachkraft müsste ihre Aufträge aber selbständig und ohne Eingliederung in die Organisation des Kunden erledigen. Bei Vollzeiteinsätzen im Team entspricht das nicht der Realität. Gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen ist dieses Modell in der Schweiz nicht zulässig. Korrekt ist Personalverleih mit Einsatzvertrag und GAV.
Ablauf eines Einsatzes
In der Praxis läuft ein Personalverleih in vier Schritten ab:
- Der Einsatzbetrieb und der Verleiher einigen sich auf Profil, Einsatzort, Dauer und Tarif und halten das im Verleihvertrag fest.
- Der Verleiher stellt die Person an, meldet sie bei den Sozialversicherungen an und klärt bei ausländischen Fachkräften Bewilligung oder Meldeverfahren.
- Die Person arbeitet im Einsatzbetrieb unter dessen Weisungen und erfasst ihre Stunden; der Einsatzbetrieb gibt die Zeiterfassung frei.
- Der Verleiher zahlt den Lohn und stellt dem Einsatzbetrieb Rechnung.
Bei RM Payroll werden Arbeits- und Einsatzvertrag digital mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet, die Zeiterfassung läuft über das Kundenportal MyAbacus, und der Lohn wird 1 bis 3 Tage nach Eingang der freigegebenen Zeiterfassung ausbezahlt, unabhängig davon, wann der Kunde die Rechnung begleicht. Der Einsatzbetrieb erhält eine Rechnung pro Monat.
Was der Personalverleih kostet und wem er nützt
Der Verleihtarif setzt sich aus dem Bruttolohn, den Zuschlägen nach GAV, den Arbeitgeberbeiträgen an die Sozialversicherungen und der Marge oder Gebühr des Verleihers zusammen. Bei RM Payroll ist die Gebühr offen ausgewiesen: CHF 6 pro Einsatzstunde oder alternativ 4 Prozent vom Verrechnungsbetrag, ohne Setup-Gebühr und ohne Mindestlaufzeit. Die Zusammensetzung im Detail zeigt die Seite Personalverleih-Kosten.
Für Einsatzbetriebe liegt der Nutzen darin, Fachkräfte befristet und ohne eigene Lohnadministration einzusetzen; für Mitarbeitende darin, mit allen Rechten einer Anstellung in wechselnden Projekten zu arbeiten. Ob ein Einsatz über einen Verleiher für Ihr Unternehmen passt und was er monatlich kostet, zeigt der Lohnrechner im Arbeitgeber-Modus.
Quellen
Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 22. Oktober 2026.
- Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) (fedlex.admin.ch)
- SECO, Verzeichnis der bewilligten Verleih- und Vermittlungsbetriebe (avg-seco.admin.ch)
- GAV Personalverleih (tempservice.ch)