Personalverleih und Werkvertrag: Abgrenzung auf einen Blick
Ein Unternehmen, das externe Fachkräfte einsetzt, hat im Kern zwei Wege: Es kauft ein Ergebnis oder es kauft Arbeitszeit. Beim Werkvertrag liefert der Dienstleister ein definiertes Werk und verantwortet, wie es entsteht. Beim Personalverleih überlässt der Verleiher eine Person, die der Kunde selbst führt. Die Abgrenzung entscheidet, ob Bewilligung, Kaution, schriftliche Verträge nach Arbeitsvermittlungsgesetz und der GAV Personalverleih gelten. Der Vertragstitel spielt dabei keine Rolle; es zählt, wie gearbeitet wird.
| Kriterium | Personalverleih | Werkvertrag | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Geschuldet | Überlassung einer qualifizierten Person | Ein abgenommenes Werk oder Ergebnis | Kernunterschied |
| Weisungsbefugnis | Beim Einsatzbetrieb | Beim Unternehmer | Wer sagt, was wann wie zu tun ist |
| Eingliederung | Im Team und in der Organisation des Kunden | Eigene Organisation, eigene Projektleitung | Arbeitsplatz allein ist kein Kriterium |
| Vergütung | Nach Stunden oder Tagen | Nach Ergebnis, Pauschale oder Meilensteinen | Stundenabrechnung ist ein starkes Indiz für Verleih |
| Risiko | Lohn ist geschuldet, Ergebnis nicht | Unternehmer haftet für Mängel | Beim Verleih trägt der Kunde das Ergebnisrisiko |
| Rechtsrahmen | AVG: Bewilligung, Kaution, Verträge, GAV | OR: Werkvertrag, frei gestaltbar | Falsche Einordnung hat Folgen für beide Seiten |
| Arbeitgeber der Fachkraft | Verleiher | Unternehmer | Beide stellen an und zahlen Sozialversicherungen |
Absicherung: Pflichten, die nur der Verleih kennt
Beim Personalverleih ist der Verleiher Arbeitgeber und untersteht dem Arbeitsvermittlungsgesetz. Er braucht eine kantonale Bewilligung, für den Verleih ins Ausland zusätzlich die eidgenössische des SECO, und leistet eine Kaution zur Sicherung der Lohnansprüche. Zwei Verträge sind vorgeschrieben: der schriftliche Arbeitsvertrag mit der Fachkraft und der schriftliche Verleihvertrag mit dem Einsatzbetrieb, beide mit Art der Arbeit, Einsatzort, Arbeitszeit, Lohn, Spesen, Sozialleistungen, Kündigungsfristen, Beginn und Dauer. Bis CHF 148’200 Jahreslohn gilt der GAV Personalverleih mit Krankentaggeld, Ferien- und Feiertagszuschlägen und Weiterbildungsbeiträgen.
Beim Werkvertrag gibt es diese Pflichten nicht. Der Unternehmer stellt seine Mitarbeitenden nach eigenem Vertrag an, mit den gesetzlichen Sozialversicherungen, aber ohne GAV Personalverleih, ohne Bewilligung und ohne Kaution. Die Fachkraft ist beim Unternehmer so abgesichert, wie es sein Betrieb vorsieht. Wer wofür haftet, erklärt die Seite Haftung im Personalverleih.
Kosten: Stundensatz gegen Werkpreis
Beim Verleih zahlt der Kunde einen Tarif pro Stunde oder Tag, der Lohn, Sozialversicherungen, GAV-Leistungen und die Marge des Verleihers enthält. Beim Payrolling, der Form des Verleihs, bei der der Kunde die Fachkraft selbst gefunden hat, ist die Gebühr offen ausgewiesen; bei RM Payroll sind das CHF 6 pro Einsatzstunde oder 4 Prozent vom Verrechnungsbetrag. Bei einem Bruttolohn von CHF 10’000, 100 Prozent Pensum und Paket Grade 1 liegt die Monatsrechnung bei rund CHF 12’458, inklusive Arbeitgeberbeiträgen von rund CHF 1’366 und Gebühr von CHF 1’092 bei 182 Stunden. Der Lohnrechner im Arbeitgeber-Modus rechnet das für jeden Lohn.
Beim Werkvertrag zahlt der Kunde einen Werkpreis, pauschal oder nach Meilensteinen. Darin kalkuliert der Unternehmer Löhne, Risiko und Gewinn selbst. Der Preis ist meist höher als die reine Arbeitszeit, weil der Unternehmer das Ergebnisrisiko trägt. Dafür zahlt der Kunde nur für das abgenommene Werk. Für die Kostenfrage gilt: Wer ein Ergebnis mit klarer Abnahme kaufen kann, vergleicht Werkpreise; wer Kapazität in seinem Team braucht, vergleicht Stundensätze, siehe Personalverleih-Kosten.
Aufwand und Risiko
Aufwand
Der Werkvertrag verlangt vorab mehr: ein Pflichtenheft, Abnahmekriterien, Meilensteine, Regeln für Änderungen. Während der Umsetzung ist der Aufwand klein, weil der Unternehmer führt. Der Verleih verlangt vorab wenig, dafür während des Einsatzes: Der Kunde führt die Person, plant ihre Arbeit und gibt die Zeiterfassung frei. Beim Payrolling über RM Payroll beschränkt sich die Administration auf eine Rechnung pro Monat.
Risiko der falschen Einordnung
Das eigentliche Risiko liegt in der Praxis, die dem Vertrag widerspricht. Ein «Werkvertrag», bei dem der Kunde die Mitarbeitenden des Dienstleisters direkt führt, in Daily-Meetings einplant und nach Stunden bezahlt, ist Personalverleih. Hat der Dienstleister keine Bewilligung, liegt Verleih ohne Bewilligung vor, mit Folgen für beide Seiten; die Seite Personalverleih ohne Bewilligung beschreibt sie. Arbeitet die Person zudem als Freelancer ohne Arbeitgeber, kommt das Risiko der Scheinselbstständigkeit hinzu: Die Ausgleichskasse kann Arbeitgeberbeiträge beim Kunden nachfordern. Und die dritte Fehlkonstruktion, die Lohnträgerschaft als blosser Auftrag ohne Eingliederung, lässt das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht zu.
Ein verbreiteter Irrtum: Der Arbeitsort beim Kunden allein macht noch keinen Verleih. Ein Dienstleister kann sein Team beim Kunden vor Ort einsetzen, solange seine eigene Projektleitung die Arbeit organisiert und er das Ergebnis verantwortet.
Flexibilität: Kapazität oder Ergebnis
Der Verleih ist flexibel in der Zeit: Einsätze lassen sich verlängern, kürzen und im Pensum anpassen; die Kündigungsfristen nach GAV betragen 2 Tage in den ersten 3 Monaten, 7 Tage im 4. bis 6. Monat, 1 Monat ab dem 7. Monat. Der Kunde kann die Person jederzeit auf andere Aufgaben setzen, weil er die Weisungsbefugnis hat. Eine Übernahme in die Festanstellung ist nach 3 Monaten Einsatz ohne Vermittlungsentschädigung möglich.
Der Werkvertrag ist flexibel im Inhalt, nicht in der Steuerung: Der Kunde bestellt ein Ergebnis und kann es ändern, aber er führt die Leute des Unternehmers nicht. Dafür muss er sich um Krankheit, Ferien und Ersatz nicht kümmern; das ist Sache des Unternehmers.
Wann Personalverleih, wann Werkvertrag
Personalverleih passt, wenn
- Sie Kapazität oder eine Spezialistin in Ihrem Team brauchen und die Arbeit selbst steuern,
- die Aufgabe sich nicht vorab als abnehmbares Werk beschreiben lässt, etwa Betrieb, Support, agile Entwicklung im gemischten Team,
- Sie die Fachkraft bereits kennen und sauber anstellen wollen, ohne Arbeitgeber zu werden,
- die Dauer offen ist und sich das Pensum ändern kann.
Der Werkvertrag passt, wenn
- ein klar definiertes Ergebnis mit Abnahme vorliegt: Software mit Spezifikation, Migration, Gutachten, Bauwerk,
- der Dienstleister die Arbeit mit eigener Projektleitung organisiert und das Ergebnis verantwortet,
- Sie einen Festpreis oder Meilensteine wollen statt Stunden,
- die Mitarbeitenden des Dienstleisters nicht in Ihr Team eingegliedert werden.
Mischformen sind häufig und riskant. Wenn ein Werk im Vertrag steht, die Praxis aber nach Verleih aussieht, ist der saubere Weg, den Einsatz über einen bewilligten Verleiher zu führen.
Nächster Schritt
Prüfen Sie Ihre laufenden Externen anhand der vier Kriterien Weisung, Eingliederung, Vergütung und Risiko. Wo die Antworten in Richtung Verleih zeigen, stellt RM Payroll die Fachkraft als bewilligter Verleiher an, mit Arbeitsvertrag, Verleihvertrag und GAV; was das umfasst, steht unter Für Unternehmen. Ob ein Dienstleister bewilligt ist, zeigt das öffentliche Verzeichnis des SECO.
Quellen
Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 23. Oktober 2026.
- Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), Art. 12, 19 und 22 (fedlex.admin.ch)
- SECO, Weisungen und Erläuterungen zum AVG (Abgrenzung Personalverleih) (seco.admin.ch)
- Obligationenrecht (OR), Werkvertrag (fedlex.admin.ch)
- BSV, Beurteilung der Lohnträgerschaft (siehe FAQ RM Payroll) (bsv.admin.ch)