Personalverleih

GAV Personalverleih: Geltungsbereich, Arbeitszeit, Zuschläge, Lohn

Der GAV Personalverleih ist allgemeinverbindlich und gilt für alle bewilligten Verleihbetriebe. Er regelt für Einsätze bis CHF 62.55 Basislohn pro Stunde Arbeitszeit, Ferien- und Feiertagszuschläge, Krankentaggeld, Kündigungsfristen, Mindestlöhne und die Weiterbildung über den paritätischen Fonds.

Für wen der GAV Personalverleih gilt

Der GAV Personalverleih ist ein Gesamtarbeitsvertrag zwischen den Verbänden der Personaldienstleister und den Gewerkschaften. Der Bundesrat hat ihn allgemeinverbindlich erklärt. Das heisst: Er gilt nicht nur für Verbandsmitglieder, sondern für alle Verleihbetriebe mit eidgenössischer oder kantonaler Bewilligung, mit den im GAV selbst geregelten Ausnahmen. Ein Einsatzbetrieb muss also davon ausgehen, dass jeder bewilligte Verleiher, mit dem er arbeitet, dem GAV untersteht.

Auf Ebene der Mitarbeitenden gilt der GAV bis zu einem Basislohn von CHF 62.55 pro Stunde beziehungsweise CHF 148’200 pro Jahr. Wer im Basislohn mehr verdient, ohne Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn gerechnet, fällt aus dem GAV heraus und wird nach OR und Arbeitsvertrag abgerechnet. Die Herleitung dieses Werts erklärt die Seite zum GAV-Schwellenwert. Bei RM Payroll verdient rund die Hälfte der verliehenen Mitarbeitenden mehr als den Schwellenwert; die andere Hälfte wird strikt nach GAV abgerechnet.

Arbeitszeit: 42 Stunden und 2’187 Jahresstunden

Der GAV legt die Normalarbeitszeit auf 42 Stunden pro Woche fest. Bei 52.07 Wochen pro Jahr ergibt das 2’187 Jahresstunden. Auf den Monat umgelegt sind das 21.7 Einsatztage zu 8.4 Stunden. Diese Werte sind die Basis für alle Umrechnungen zwischen Stunden-, Tages- und Monatslohn im Personalverleih.

Ferien und bezahlte Feiertage werden von den 21.7 Tagen abgezogen, damit die verrechenbaren Einsatzstunden unter dem Strich stehen:

Pro Monat4 Wochen Ferien5 Wochen Ferien6 Wochen Ferien
Einsatztage19.4119.0118.60
Ferien1.672.082.50
Feiertage0.620.610.60
Total21.7021.7021.70

Für die Höchstarbeitszeit gilt daneben das Arbeitsgesetz: 45 Stunden pro Woche in Büro, Industrie und Verkauf, 50 Stunden in anderen Betrieben. Überstunden werden nach OR mit 25 Prozent Zuschlag entschädigt oder kompensiert, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn als Zuschläge

Im Personalverleih wird meist im Stundenlohn abgerechnet. Der GAV verlangt deshalb, dass Ferien, Feiertage und der 13. Monatslohn als separate Zuschläge auf dem Basislohn ausgewiesen werden:

  • Ferien: mindestens vier Wochen für alle, fünf Wochen ab dem 50. Altersjahr. Als Zuschlag sind das 8.33 Prozent bei vier und 10.6 Prozent bei fünf Wochen. Nach OR haben Mitarbeitende bis 20 Jahre ebenfalls fünf Wochen.
  • Feiertage: Gesetzlich ist nur der 1. August lohnpflichtig. Der GAV entschädigt die dem Sonntag gleichgestellten Feiertage pauschal mit 3.2 Prozent auf den Lohn der Einsatzzeit.
  • 13. Monatslohn: 8.33 Prozent des Basislohns.

Der Ferienzuschlag darf nur bei sporadischen Einsätzen laufend ausbezahlt werden. Im Normalfall werden Ferien bei Bezug ausbezahlt, ein Restsaldo am Ende der Anstellung als zusätzlicher Lohn. Wie das auf der Abrechnung aussieht, zeigt die Seite Ferien- und Feiertagsentschädigung.

Mindestlöhne nach Region und Qualifikation

Der GAV schreibt Mindestlöhne vor, abgestuft nach Region und Qualifikation. Die verbindlichen Beträge stehen in der Tabelle der PK Personalverleih und werden periodisch angepasst; sie werden hier bewusst nicht wiedergegeben. Für Büroberufe mit Stundensätzen, wie sie bei IT-Spezialisten, Projektleitern oder Beratern üblich sind, liegen die Löhne in der Regel weit über den Mindestansätzen. Relevant werden die Mindestlöhne vor allem für Verleiher, die in Branchen mit tiefen Stundenlöhnen tätig sind. Einsatzbetriebe sollten trotzdem wissen, dass ein Tarif, der nach Abzug von Zuschlägen und Arbeitgeberbeiträgen unter den Mindestlohn führt, einen GAV-Verstoss des Verleihers bedeutet.

Krankentaggeld und Sozialleistungen

Der GAV verpflichtet Verleiher zu einer Krankentaggeldversicherung, die gesetzlich sonst freiwillig wäre. Ohne Krankentaggeld gilt nur die Lohnfortzahlung nach OR Art. 324a: im ersten Dienstjahr drei Wochen, danach nach Zürcher, Berner oder Basler Skala. Für Temporärmitarbeitende mit kurzen Einsätzen wäre das eine spürbare Lücke.

Wie die Versicherung ausgestaltet ist und wer die Prämie trägt, bleibt dem Verleiher überlassen und ist ein wichtiges Vergleichskriterium. Bei RM Payroll beträgt die Prämie 1.7 Prozent für Männer beziehungsweise 2.45 Prozent für Frauen und wird vollständig vom Arbeitgeber getragen; die Leistung liegt je nach Paket bei 80 oder 90 Prozent des Lohns während 720 Tagen mit 2 Karenztagen pro Fall. Die übrigen Sozialversicherungen sind gesetzlich fixiert: AHV/IV/EO mit je 5.3 Prozent, ALV mit je 1.1 Prozent bis CHF 148’200, Berufsunfall beim Arbeitgeber, Nichtberufsunfall beim Arbeitnehmer. Eine Übersicht gibt die Seite Sozialversicherungen.

Kündigungsfristen und Weiterbildung

Der GAV sieht kürzere Kündigungsfristen vor als das OR: in den ersten drei Monaten des Einsatzes 2 Tage, im vierten bis sechsten Monat 7 Tage, ab dem siebten Monat 1 Monat. Für Mitarbeitende oberhalb des Schwellenwerts gilt OR Art. 335c. Die Details und ein Vergleich stehen unter Kündigungsfristen im Personalverleih.

Für jeden GAV-unterstellten Einsatz zahlt der Verleiher Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge an den paritätischen Fonds. Daraus finanziert temptraining das Weiterbildungsangebot, das alle GAV-unterstellten Mitarbeitenden nutzen können. Mehr dazu auf der Seite zu temptraining.

Was der GAV für Einsatzbetriebe bedeutet

Einsatzbetriebe sind nicht Vertragspartei des GAV, aber sie spüren ihn im Tarif: Ferien- und Feiertagszuschläge, 13. Monatslohn, Krankentaggeld und Fondsbeiträge sind im Verleihtarif enthalten. Wer Offerten vergleicht, sollte prüfen, ob diese Posten korrekt eingerechnet sind. Ein auffällig tiefer Tarif deutet oft darauf hin, dass der Verleiher Zuschläge weglässt oder dem Mitarbeitenden belastet. Die Zusammensetzung des Tarifs erklärt die Seite Personalverleih-Kosten; was ein konkreter Einsatz kostet, rechnet der Lohnrechner im Arbeitgeber-Modus.

Quellen

Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 23. Oktober 2026.

  1. GAV Personalverleih (tempservice.ch) (tempservice.ch)
  2. Paritätische Kommission Personalverleih (tempservice.ch)
  3. SECO, Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (seco.admin.ch)

Häufige Fragen

Personalverleih: kurz beantwortet.

Für wen gilt der GAV Personalverleih?

Für alle Verleihbetriebe mit eidgenössischer oder kantonaler Bewilligung, mit den im GAV geregelten Ausnahmen, und für deren Mitarbeitende, deren Basislohn CHF 62.55 pro Stunde oder CHF 148'200 pro Jahr nicht übersteigt. Wer mehr verdient, fällt aus dem GAV heraus und wird nach OR und Arbeitsvertrag abgerechnet.

Welche Zuschläge schreibt der GAV vor?

Im Stundenlohn werden Ferien als Zuschlag ausgewiesen: 8.33 Prozent bei vier Wochen, 10.6 Prozent bei fünf Wochen. Die dem Sonntag gleichgestellten Feiertage werden pauschal mit 3.2 Prozent auf den Lohn der Einsatzzeit entschädigt. Dazu kommt der 13. Monatslohn mit 8.33 Prozent. Alle drei Zuschläge erscheinen separat auf der Lohnabrechnung.

Ist das Krankentaggeld im GAV Pflicht?

Ja. Gesetzlich ist eine Krankentaggeldversicherung nicht obligatorisch, der GAV Personalverleih schreibt sie aber vor. Wer die Prämie trägt, unterscheidet sich zwischen Anbietern: Bei RM Payroll zahlt der Arbeitgeber die Prämie von 1.7 Prozent für Männer beziehungsweise 2.45 Prozent für Frauen vollständig, viele Verleiher belasten die Hälfte dem Mitarbeitenden.

Wer kontrolliert die Einhaltung des GAV?

Die Paritätische Kommission Personalverleih (PK Personalverleih) überwacht den Vollzug und führt Kontrollen bei Verleihbetrieben durch. Sie publiziert auch die Mindestlohntabellen nach Region und Qualifikation. Verleiher finanzieren den Vollzug über Beiträge an den paritätischen Fonds, die zusammen mit den Weiterbildungsbeiträgen erhoben werden.

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