Personalverleih und Personalvermittlung: Unterschied auf einen Blick
Beide Dienstleistungen sind im Arbeitsvermittlungsgesetz geregelt und bewilligungspflichtig, und beide bringen ein Unternehmen mit einer Fachkraft zusammen. Danach trennen sich die Wege. Beim Verleih entsteht ein Dreiecksverhältnis, das so lange dauert wie der Einsatz. Bei der Vermittlung endet die Rolle des Vermittlers mit der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag.
| Kriterium | Personalverleih | Personalvermittlung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Arbeitgeber | Verleiher | Das Unternehmen | Entscheidender Unterschied |
| Verträge | Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Fachkraft, Verleihvertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb | Vermittlungsvertrag, danach Arbeitsvertrag zwischen Unternehmen und Fachkraft | Beide Verleihverträge schriftlich nach AVG |
| Dauer der Beziehung | Während des ganzen Einsatzes | Bis zur Anstellung | Vermittler ist danach nicht mehr beteiligt |
| Vergütung | Laufender Tarif pro Stunde oder Tag | Einmaliges Honorar | Verleihtarif enthält Lohn und Sozialversicherungen |
| Weisungsbefugnis | Einsatzbetrieb | Unternehmen | Beim Verleih bleibt der Verleiher Vertragspartner |
| GAV Personalverleih | Ja, bis CHF 148’200 Jahreslohn | Nein, es gilt der Vertrag des Unternehmens | Krankentaggeld und Zuschläge nach GAV nur beim Verleih |
| Bewilligung | Kantonal, für Ausland eidgenössisch, mit Kaution | Kantonal | Beide im SECO-Verzeichnis |
Absicherung: wer die Arbeitgeberpflichten trägt
Beim Personalverleih bleibt der Verleiher Arbeitgeber. Er schliesst mit der Fachkraft einen schriftlichen Arbeitsvertrag und mit dem Einsatzbetrieb einen schriftlichen Verleihvertrag. Er zahlt den Lohn, führt AHV/IV/EO, ALV, Unfall, Krankentaggeld und Pensionskasse ab und sichert die Lohnansprüche mit einer Kaution. Der Einsatzbetrieb hat die Weisungsbefugnis und verantwortet Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Einsatzort. Bis zu einem Jahreslohn von CHF 148’200 gilt der GAV Personalverleih mit Krankentaggeld, Ferien- und Feiertagszuschlägen und Weiterbildungsbeiträgen. Wer wofür haftet, erklärt die Seite Haftung im Personalverleih.
Bei der Personalvermittlung trägt das Unternehmen alle Arbeitgeberpflichten selbst: Arbeitsvertrag, Lohn, Anmeldung bei Ausgleichskasse, Unfallversicherer und Pensionskasse, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Kündigungsfristen nach OR. Der Vermittler ist nach der Anstellung nicht mehr beteiligt. Für die Fachkraft bedeutet das die Absicherung einer normalen Festanstellung, mit den Konditionen des Betriebs: Krankentaggeld nur, wenn der Betrieb eine Versicherung hat, sonst Lohnfortzahlung nach OR mit drei Wochen im ersten Dienstjahr.
Kosten: Honorar oder Tarif
Der Vermittler verrechnet ein einmaliges Honorar, üblicherweise in Prozent des Jahreslohns, fällig bei Vertragsabschluss. Danach fallen für das Unternehmen Lohn und Arbeitgeberbeiträge an, wie bei jeder Anstellung. Der Verleiher verrechnet einen laufenden Tarif pro Stunde oder Tag, der Lohn, Sozialversicherungen, GAV-Leistungen und seine eigene Marge enthält. Wie sich der Tarif zusammensetzt, steht unter Personalverleih-Kosten.
Für die Kostenfrage ist die Dauer entscheidend. Bei einem Projekt von einigen Monaten ist der Verleih meist günstiger, weil kein Honorar anfällt und die Beziehung mit dem Projekt endet. Bei einer Stelle, die auf Jahre besetzt bleibt, ist die Vermittlung günstiger, weil das Honorar nur einmal anfällt. Beim Payrolling, einer Form des Personalverleihs, bei der das Unternehmen die Fachkraft selbst gefunden hat, ist die Gebühr offen ausgewiesen; bei RM Payroll sind das CHF 6 pro Einsatzstunde auf den All-in-Lohn. Im Lohnrechner im Arbeitgeber-Modus lässt sich die Monatsrechnung für einen Bruttolohn durchspielen.
Aufwand und Risiko
Aufwand
Bei der Vermittlung liegt der Aufwand vor der Anstellung: Briefing, Vorstellungsgespräche, Entscheid. Danach übernimmt das Unternehmen die ganze Personaladministration. Beim Verleih bleibt der Aufwand während des Einsatzes klein: Zeiterfassung freigeben, eine Rechnung pro Monat. Anmeldungen, Lohnabrechnung, Meldeverfahren bei ausländischen Fachkräften und Quellensteuer liegen beim Verleiher.
Risiko
Die Vermittlung bringt das Risiko jeder Festanstellung: Passt die Person nicht, gelten die Kündigungsfristen nach OR, 7 Tage in der Probezeit, danach 1 Monat im ersten Dienstjahr. Der Verleih ist leichter zu beenden; nach GAV gelten 2 Tage in den ersten 3 Monaten, 7 Tage im 4. bis 6. Monat, 1 Monat ab dem 7. Monat. Dafür trägt das Unternehmen beim Verleih die Verantwortung dafür, dass der Verleiher bewilligt ist: Ein Verleih ohne Bewilligung hat Folgen für beide Seiten, siehe Personalverleih ohne Bewilligung. Prüfen lässt sich das im öffentlichen Verzeichnis des SECO.
Flexibilität: befristet oder dauerhaft
Der Verleih ist auf Veränderung gebaut: Projektstart, Projektende, Verlängerung, Pensumsanpassung, alles über den Verleihvertrag. Wird aus dem Einsatz eine Dauerlösung, darf der Verleihvertrag eine Entschädigung für die Übernahme vorsehen; sie entfällt nach 3 Monaten Einsatz. Konkurrenzverbote, die den Wechsel zum Einsatzbetrieb verhindern, sind nichtig. Dieses Prinzip nutzt Try and Hire: zuerst prüfen, dann anstellen.
Die Vermittlung ist auf Dauer gebaut. Sie lohnt sich, wenn die Stelle klar definiert ist, das Unternehmen die Arbeitgeberrolle will und der Aufwand der Suche ausgelagert werden soll. Flexibilität gibt es danach nur noch im Rahmen des Arbeitsvertrags.
Zwischen beiden Modellen liegt das Payrolling. Hat ein Unternehmen die Fachkraft selbst gefunden, etwa eine ehemalige Mitarbeiterin, einen Contractor mit eigenem Mandat oder eine Spezialistin aus dem Ausland, braucht es weder Suche noch Vermittlung, aber einen Arbeitgeber mit Bewilligung. Der Payroller stellt an, rechnet ab und weist seine Gebühr offen aus; das Unternehmen führt die Person fachlich wie beim Verleih, ohne für die Rekrutierung zu zahlen. Für eine spätere Übernahme gelten dieselben Regeln wie beim Personalverleih.
Wann Verleih, wann Vermittlung
Personalverleih passt, wenn
- der Bedarf befristet ist: Projekt, Vakanzüberbrückung, Auftragsspitze, Mutterschaftsvertretung,
- das Unternehmen keine Arbeitgeberpflichten für die Person übernehmen will,
- die Fachkraft aus dem Ausland kommt und Bewilligung, Meldeverfahren und Quellensteuer beim Verleiher liegen sollen,
- eine Übernahme offen bleiben soll, ohne sich heute festzulegen.
Personalvermittlung passt, wenn
- eine Stelle dauerhaft besetzt werden soll und das Unternehmen Arbeitgeber sein will,
- die Suche ausgelagert, die Anstellung aber intern geführt werden soll,
- Lohn und Konditionen des eigenen Betriebs gelten sollen, etwa wegen Gleichbehandlung im Team,
- das Honorar über die erwartete Dauer der Anstellung günstiger ist als ein laufender Tarif.
Nächster Schritt
Für befristeten Bedarf und für Fachkräfte, die Sie bereits kennen, ist Payrolling als Personalverleih der direkte Weg: RM Payroll stellt an, rechnet ab und bleibt Arbeitgeber, Sie führen die Person fachlich. Was das für Ihr Unternehmen umfasst, steht unter Für Unternehmen. Für Verleih mit Rekrutierung aus einer Hand arbeitet RM Payroll mit RM IT zusammen.
Quellen
Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 22. Oktober 2026.
- Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), Art. 12, 14, 19 und 22 (fedlex.admin.ch)
- SECO, Verzeichnis der bewilligten Verleih- und Vermittlungsbetriebe (avg-seco.admin.ch)
- GAV Personalverleih (tempservice.ch)