Try and Hire: Wie das Modell funktioniert
Beim Try and Hire wird eine Fachkraft nicht direkt angestellt, sondern zuerst über einen Verleiher im Betrieb eingesetzt. Rechtlich ist das gewöhnlicher Personalverleih: Der Verleiher ist Arbeitgeber, der Einsatzbetrieb führt fachlich und bezahlt einen Tarif pro Stunde oder Tag. Der Unterschied liegt in der Absicht. Beide Seiten wissen, dass der Einsatz in eine Festanstellung münden soll, sobald sich die Zusammenarbeit bewährt hat.
Für den Einsatzbetrieb ersetzt die Try-and-Hire-Phase die Probezeit, ohne dass er Arbeitgeberpflichten übernimmt. Für die Fachkraft bedeutet sie eine echte Anstellung mit Lohn, Sozialversicherungen und Krankentaggeld ab dem ersten Tag, nicht ein unbezahltes Schnuppern. Für den Verleiher ist sie ein Einsatz mit absehbarem Ende, für den er unter Umständen eine Entschädigung vereinbaren darf.
Was das Gesetz zur Übernahme vorschreibt
Das Arbeitsvermittlungsgesetz regelt die Übernahme in zwei Bestimmungen, die den Wechsel zum Einsatzbetrieb ausdrücklich schützen:
- Übernahmeentschädigung. Der Verleihvertrag darf eine Entschädigung vorsehen, falls der Einsatzbetrieb den Mitarbeitenden übernimmt. Sie entfällt nach drei Monaten Einsatz (Art. 22 Abs. 3 AVG).
- Konkurrenzverbot. Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die den Wechsel des Mitarbeitenden zum Einsatzbetrieb verhindern, sind nichtig (Art. 19 Abs. 5 AVG).
In der Praxis heisst das: Ein Try-and-Hire-Modell mit drei Monaten Einsatz und anschliessender Übernahme ist für den Einsatzbetrieb entschädigungsfrei. Wer früher übernehmen will, zahlt die im Einsatzvertrag vereinbarte Entschädigung. Klauseln, die dem Mitarbeitenden den Wechsel verbieten oder nach dem dritten Monat noch eine Gebühr verlangen, sind nicht durchsetzbar und können für den Verleiher Folgen bei einer Kontrolle haben. Was sonst in den Einsatzvertrag gehört, steht unter Einsatzvertrag im Personalverleih.
Ablauf in vier Schritten
- Profil und Bedingungen. Einsatzbetrieb und Verleiher vereinbaren Funktion, Einsatzort, Tarif, voraussichtliche Dauer und die Übernahmeregelung. Alles kommt schriftlich in den Einsatzvertrag.
- Anstellung beim Verleiher. Der Verleiher schliesst den Arbeitsvertrag, meldet die Person bei AHV, Unfallversicherung und Pensionskasse an und klärt bei ausländischen Fachkräften Bewilligung oder Meldeverfahren.
- Einsatz. Die Fachkraft arbeitet im Betrieb unter dessen Weisungen, erfasst ihre Stunden, der Einsatzbetrieb gibt sie frei. Lohn und Rechnung laufen über den Verleiher.
- Entscheid. Der Einsatzbetrieb übernimmt die Person in ein eigenes Arbeitsverhältnis, verlängert den Einsatz oder beendet ihn mit der vereinbarten Frist.
Bei RM Payroll laufen Arbeits- und Einsatzvertrag digital mit qualifizierter elektronischer Signatur, die Zeiterfassung über MyAbacus, und der Lohn wird 1 bis 3 Tage nach Eingang der freigegebenen Zeiterfassung ausbezahlt. Der Einsatzbetrieb erhält eine Rechnung pro Monat und kann nach dem Einsatz entscheiden, ohne dass eine Mindestlaufzeit im Weg steht.
Fristen und Zeitplan richtig setzen
Der Zeitplan eines Try and Hire sollte zu den Kündigungsfristen passen. Für GAV-unterstellte Einsätze gilt: 2 Tage in den ersten drei Monaten, 7 Tage im vierten bis sechsten Monat, 1 Monat ab dem siebten Monat. Liegt der Basislohn über CHF 62.55 pro Stunde, gelten die Fristen des OR: 7 Tage in der Probezeit, 1 Monat im ersten Dienstjahr.
| Entscheid | Übernahme nach GAV-Einsatz | Übernahme nach OR-Einsatz |
|---|---|---|
| Innerhalb von 3 Monaten | Entschädigung möglich, Frist 2 Tage | Entschädigung möglich, Frist nach Probezeit 1 Monat |
| Nach 3 Monaten | Keine Entschädigung, Frist 7 Tage | Keine Entschädigung, Frist 1 Monat |
| Nach 6 Monaten | Keine Entschädigung, Frist 1 Monat | Keine Entschädigung, Frist 1 Monat |
Ein Einsatzbetrieb, der eine Übernahme ab dem vierten Monat plant, hat also zwei Vorteile: keine Entschädigung und eine kurze Frist, falls er sich dagegen entscheidet. Bei Expertinnen und Experten über dem GAV-Schwellenwert ist die Frist länger; dafür sind die Personen meist ohnehin in längeren Projekten. Den Vergleich der Fristen zeigt die Seite Kündigungsfristen im Personalverleih.
Was Try and Hire kostet
Während des Einsatzes bezahlt der Einsatzbetrieb den Verleihtarif: Bruttolohn, GAV-Zuschläge für Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn, Arbeitgeberbeiträge an AHV/IV/EO, ALV, Familienausgleichskasse, Unfallversicherung, Krankentaggeld und Pensionskasse sowie die Gebühr oder Marge des Verleihers. Bei RM Payroll ist die Gebühr offen ausgewiesen: CHF 6 pro Einsatzstunde oder 4 Prozent vom Verrechnungsbetrag, ohne Setup-Gebühr. Ein Bruttolohn von CHF 10’000 mit Pensionskassenpaket Grade 1 ergibt mit rund CHF 1’366 Arbeitgeberbeiträgen und CHF 1’092 Gebühr bei 100 Prozent Pensum (182 Stunden) eine Monatsrechnung von rund CHF 12’458.
Dem steht gegenüber, was der Einsatzbetrieb spart: keine Anmeldungen bei Ausgleichskasse, Unfallversicherung und Pensionskasse, keine Lohnbuchhaltung, kein Lohnausweis, keine Lohnfortzahlung bei Krankheit und keine Trennungskosten, wenn es nicht passt. Die Zusammensetzung des Tarifs erklärt die Seite Personalverleih-Kosten.
Für wen sich Try and Hire eignet
Das Modell passt, wenn eine Festanstellung geplant ist, der Betrieb die Person aber zuerst im Alltag erleben will: bei Fach- und Führungsfunktionen, bei Quereinsteigern oder wenn die Stelle erst im Lauf eines Projekts entsteht. Es passt auch, wenn der Einsatzbetrieb intern noch keine Stelle bewilligt hat und die Fachkraft trotzdem sofort starten soll.
Weniger geeignet ist es, wenn die Person ausdrücklich nur als Contractor arbeiten will. Dann bleibt es beim Personalverleih ohne Übernahme, und die Fachkraft wechselt nach dem Projekt in den nächsten Einsatz. Für die Perspektive der Fachkraft beim Wechsel in die Festanstellung lohnt sich ein Blick auf Vom Contractor zur Festanstellung.
Was ein Try-and-Hire-Einsatz pro Monat kostet, rechnet der Lohnrechner im Arbeitgeber-Modus; den Ablauf der Anstellung über RM Payroll beschreibt Payrolling für Unternehmen.
Quellen
Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 23. Oktober 2026.
- Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), Art. 19 und 22 (fedlex.admin.ch)
- GAV Personalverleih (tempservice.ch) (tempservice.ch)
- SECO, Personalverleih (seco.admin.ch)