Employer of Record in der Schweiz: die Definition
Employer of Record, kurz EOR, bezeichnet ein Unternehmen, das Mitarbeitende formell anstellt, während ein anderes Unternehmen deren Arbeit nutzt und fachlich führt. Der EOR ist der Arbeitgeber auf dem Papier: Er schliesst den Arbeitsvertrag, zahlt den Lohn, führt Sozialversicherungen und Steuern ab und trägt die Arbeitgeberpflichten. Der Kunde bestimmt, was die Person tut, wo und wann.
Der Begriff kommt aus dem internationalen Umfeld. Er wird vor allem dann verwendet, wenn ein Unternehmen in einem Land anstellen will, in dem es keine eigene Gesellschaft hat. Statt eine Tochtergesellschaft zu gründen, nutzt es einen EOR vor Ort.
In der Schweiz existiert der Begriff im Gesetz nicht. Was ein EOR tut, ist nach Schweizer Recht Personalverleih: Der EOR ist Verleiher, der Kunde Einsatzbetrieb. Damit gelten das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) und der GAV Personalverleih. Die Grundlagen zu diesem Modell, zu den beiden Verträgen und zum Ablauf erklärt die Seite Was ist Payrolling.
Was das Schweizer Recht von einem EOR verlangt
Wer in der Schweiz als Employer of Record auftritt, muss vier Anforderungen erfüllen:
- Verleihbewilligung. Personalverleih ist bewilligungspflichtig (Art. 12 AVG). Für den Verleih im Inland braucht es die kantonale Bewilligung, für den Verleih ins Ausland zusätzlich die eidgenössische Bewilligung des SECO. Bewilligte Betriebe stehen im öffentlichen SECO-Verzeichnis.
- Sitz in der Schweiz. Der Verleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet (Art. 12 Abs. 2 AVG). Ein EOR mit Sitz in London oder Berlin kann keine Person an einen Einsatzbetrieb in Zürich verleihen. Er braucht einen bewilligten Schweizer Verleiher als Arbeitgeber.
- Kaution. Verleihbetriebe müssen zur Sicherung der Lohnansprüche eine Kaution leisten (Art. 14 AVG).
- Zwei schriftliche Verträge. Ein Arbeitsvertrag mit der Fachkraft (Art. 19 AVG) und ein Verleihvertrag mit dem Kunden (Art. 22 AVG), beide mit Angaben zu Art der Arbeit, Einsatzort, Arbeitszeit, Lohn, Spesen, Sozialleistungen, Kündigungsfristen, Beginn und Dauer.
Dazu kommt der GAV Personalverleih, der für alle bewilligten Verleihbetriebe allgemeinverbindlich ist, solange der Basislohn unter CHF 62.55 pro Stunde beziehungsweise CHF 148’200 pro Jahr liegt. Ein EOR-Modell, das diese Anforderungen nicht erfüllt, ist in der Schweiz kein zulässiger Employer of Record, sondern ein Risiko für den Kunden. Was bei Verleih ohne Bewilligung droht, beschreibt die Seite Personalverleih ohne Bewilligung.
EOR, Payrolling, Payroll-Outsourcing: die Abgrenzung
Die drei Begriffe werden oft vermischt. Die Tabelle zeigt, wer in welchem Modell Arbeitgeber ist und wofür das Modell gedacht ist.
| Modell | Arbeitgeber | Eigene Schweizer Gesellschaft nötig | Typischer Fall |
|---|---|---|---|
| Employer of Record | Anbieter (Verleiher) | Nein | Ausländisches Unternehmen stellt in der Schweiz an |
| Payrolling | Anbieter (Verleiher) | Nein | Fachkraft bringt Mandat mit; Unternehmen beschäftigt Externe |
| Payroll-Outsourcing | Ihr Unternehmen | Ja | Lohnbuchhaltung für eigene Festangestellte auslagern |
EOR und Payrolling sind in der Schweiz rechtlich dasselbe. Der Unterschied liegt in der Perspektive: EOR wird aus Sicht des Unternehmens gedacht, das anstellen will, Payrolling häufig aus Sicht der Fachkraft, die angestellt werden will. Beim Payroll-Outsourcing dagegen bleiben Sie Arbeitgeber; der Anbieter führt nur die Lohnbuchhaltung in Ihrem Namen. RM Payroll bietet das auf einem eigenen Abacus-Mandanten an, Details unter Payroll-Outsourcing.
Nicht zulässig ist ein viertes Modell, das manchmal als EOR verkauft wird: die blosse Lohnträgerschaft. Dabei schliesst der Kunde einen Dienstleistungsvertrag mit der Fachkraft, und ein Dritter zahlt nur den Lohn aus. Das setzt voraus, dass die Person selbstständig und ohne Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Kunden arbeitet, was bei Vollzeiteinsätzen im Team nicht der Fall ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hält dieses Modell in der Schweiz für nicht zulässig.
Was ein EOR in der Schweiz konkret leistet
Für ein Unternehmen, das über einen Employer of Record in der Schweiz anstellt, übernimmt der Anbieter:
- Arbeitsvertrag nach Schweizer Recht und Einsatzvertrag mit dem Unternehmen, bei RM Payroll digital signiert
- Anmeldung bei AHV/IV/EO, ALV, Unfallversicherung, Krankentaggeld und Pensionskasse
- Arbeitsbewilligung oder Meldeverfahren für ausländische Fachkräfte
- Monatliche Lohnabrechnung, Quellensteuer, Lohnausweis
- Lohnzahlung, bei RM Payroll 1 bis 3 Tage nach freigegebener Zeiterfassung
- Eine Rechnung pro Monat in Franken, bei mehreren Fachkräften als Sammelrechnung mit Kostenstellen
Das Unternehmen behält die fachliche Führung, die Weisungsbefugnis am Arbeitsplatz und die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Einsatzort. Was die Rechnung enthält und wie sich die Kosten zusammensetzen, zeigt die Seite Payrolling für ausländische Unternehmen mit einem Beispiel.
EOR ausserhalb der Schweiz: Mitarbeitende im Ausland
Der Begriff EOR spielt auch in die andere Richtung: Ein Schweizer Unternehmen will eine Fachkraft beschäftigen, die in Spanien, Polen oder Serbien lebt, ohne dort eine Gesellschaft zu gründen. Dafür braucht es einen Arbeitgeber im Wohnsitzland der Person.
RM Payroll löst das über ein Netz aus Partnerfirmen: Die Fachkraft wird im Wohnsitzland angestellt, mit lokalem Arbeitsvertrag, Sozialversicherungen und Steuern nach dortigem Recht. Das Schweizer Unternehmen schliesst den Einsatzvertrag mit RM Payroll AG in Zürich und erhält eine Rechnung in Franken. Möglich ist das in allen EU-Ländern sowie in Serbien, Kosovo und Nordmazedonien; andere Standorte auf Anfrage. Wie das abläuft, steht unter International und Nearshoring.
Worauf Sie bei der Wahl eines EOR achten sollten
Weil der Begriff nicht geschützt ist, lohnt sich ein Blick auf vier Punkte, bevor Sie einen Employer of Record in der Schweiz beauftragen:
- Steht der Anbieter im SECO-Verzeichnis? Ohne Eintrag keine Bewilligung, ohne Bewilligung kein zulässiger Verleih.
- Wo sitzt der Arbeitgeber? Der Arbeitsvertrag muss mit einer Schweizer Gesellschaft geschlossen werden, nicht mit einer ausländischen Plattform.
- Untersteht der Anbieter dem GAV Personalverleih? Das sichert Krankentaggeld, Ferien- und Feiertagsregelung und Weiterbildungsbeiträge für Löhne unter dem Schwellenwert.
- Wie ist die Gebühr ausgewiesen? Transparent ist eine Gebühr pro Einsatzstunde oder in Prozent vom Verrechnungsbetrag, mit offener Darstellung der Arbeitgeberbeiträge. Bei RM Payroll sind das CHF 6 pro Einsatzstunde oder 4 Prozent, ohne Setup-Gebühr und ohne Mindestlaufzeit.
Eine ausführliche Checkliste bietet die Seite Payroller prüfen. Wenn Sie eine konkrete Anstellung planen, zeigt der Lohnrechner im Arbeitgeber-Modus die Gesamtkosten pro Monat; die Leistungen und das Offertformular finden Sie unter Für Unternehmen.
Quellen
Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 22. Oktober 2026.
- Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), Art. 12, 14, 19 und 22 (fedlex.admin.ch)
- SECO, Verzeichnis der bewilligten Verleih- und Vermittlungsbetriebe (avg-seco.admin.ch)
- GAV Personalverleih (tempservice.ch)