Wozu die Kaution im Personalverleih dient
Verleihbetriebe müssen zur Sicherung der Lohnansprüche eine Kaution leisten (Art. 14 AVG). Der Grund liegt in der Konstruktion des Personalverleihs: Die Fachkraft arbeitet beim Einsatzbetrieb, ihren Lohn schuldet aber der Verleiher. Zahlt der Einsatzbetrieb seine Rechnung nicht oder gerät der Verleiher selbst in Zahlungsschwierigkeiten, steht die Fachkraft ohne Lohn da, obwohl sie gearbeitet hat. Die Kaution fängt diesen Fall auf: Sie steht für die Lohnansprüche der verliehenen Mitarbeitenden bereit, wenn der Verleiher nicht mehr zahlen kann.
Für Contractors ist die Kaution damit der wichtigste gesetzliche Schutz gegen das Ausfallrisiko des Payrollers. Für Einsatzbetriebe ist sie ein Hinweis auf die Solidität des Vertragspartners, denn ohne Kaution gibt es keine Bewilligung und damit keinen rechtmässigen Verleih.
Was die Kaution absichert und was nicht
| Abgesichert | Nicht abgesichert |
|---|---|
| Lohnansprüche der verliehenen Mitarbeitenden gegenüber dem Verleiher | Forderungen des Einsatzbetriebs gegen den Verleiher |
| Ausstehender Lohn bei Zahlungsunfähigkeit des Verleihers | Schäden, die eine Fachkraft beim Einsatzbetrieb verursacht |
| Lohnansprüche aus GAV-unterstellten und nicht unterstellten Einsätzen | Qualität der Arbeit oder Erfüllung des Projekts |
Die Kaution ist also kein Garantiefonds für alle Beteiligten, sondern gezielt auf den Lohn ausgerichtet. Wer als Einsatzbetrieb sein Risiko gegenüber dem Verleiher absichern will, tut das über den schriftlichen Verleihvertrag (Art. 22 AVG). Wer wissen will, wer im Verleihverhältnis wofür haftet, findet die Rollen auf der Seite Haftung im Personalverleih.
Wovon die Höhe abhängt
Die Kaution ist gestaffelt (AVV Art. 35). Zwei Faktoren bestimmen die Höhe: die Art der Bewilligung und die Lohnsumme, die der Betrieb verleiht. Ein Betrieb mit eidgenössischer Bewilligung leistet mehr als einer, der nur kantonal bewilligt ist, und ein Verleiher mit hoher Lohnsumme mehr als ein kleiner. Die Staffelung folgt dem Risiko: Je mehr Lohn ein Betrieb schuldet, desto mehr muss er absichern.
Konkrete Beträge nennt diese Seite bewusst nicht, weil sie sich ändern können und je nach Konstellation unterschiedlich ausfallen. Die Verordnung ist öffentlich; die zuständige kantonale Behörde gibt Auskunft über den im Einzelfall geforderten Betrag.
Die Kaution wird in der Regel nicht in bar hinterlegt, sondern über eine Bank oder eine Versicherung gestellt, die im Ernstfall für den Betrag einsteht. Für den Verleiher bedeutet das laufende Kosten und eine Bonitätsprüfung durch den Garantiegeber. Auch das ist ein Qualitätsfilter: Ein Betrieb, dem keine Bank eine Garantie stellt, erhält keine Bewilligung.
Kaution, Bewilligung und GAV gehören zusammen
Die Kaution steht nicht allein. Sie ist eine von drei Pflichten, die mit der Verleihbewilligung einhergehen:
- Bewilligung nach Art. 12 AVG, erteilt vom Kanton, für den Verleih ins Ausland zusätzlich vom SECO. Eingetragen im öffentlichen Verzeichnis, wie auf der Seite SECO-Bewilligung beschrieben.
- Kaution nach Art. 14 AVG als Voraussetzung dieser Bewilligung.
- GAV Personalverleih, der allgemeinverbindlich ist und für alle Verleihbetriebe mit eidgenössischer oder kantonaler Bewilligung gilt. Er schreibt unter anderem das Krankentaggeld vor und regelt Ferien, Feiertage und Kündigungsfristen. Die Kontrolle übernimmt die Paritätische Kommission, siehe GAV-Kontrolle.
Wer eines der drei Elemente prüft, sollte die anderen beiden mitprüfen. Ein Verleiher, der im Verzeichnis steht, hat die Kaution geleistet und untersteht dem GAV. Ein Anbieter, der nicht im Verzeichnis steht, hat mit hoher Wahrscheinlichkeit weder Kaution noch GAV-Unterstellung.
So prüfen Sie die Kaution eines Anbieters
- Verzeichnis zuerst. Prüfen Sie den Eintrag unter avg-seco.admin.ch. Ein eingetragener Betrieb hat die Kaution geleistet, sonst wäre die Bewilligung nicht erteilt worden.
- Nachweis verlangen. Bitten Sie um die Bestätigung des Garantiegebers. Eine Bank- oder Versicherungsgarantie lässt sich auf einer Seite belegen.
- Vertragspartei abgleichen. Die Kaution ist an den bewilligten Betrieb gebunden. Steht auf Ihrem Vertrag eine andere Gesellschaft als im Verzeichnis, greift sie für Sie nicht.
- Zahlungsverhalten anschauen. Die Kaution ist der Notfallschutz. Im Alltag zählt, wann der Lohn kommt und ob er von der Zahlung des Kunden abhängt. Fragen Sie nach dem Zahlungstermin und nach Gebühren für Vorfinanzierung oder Ausfallrisiko.
Diese Punkte sind Teil der Checkliste zur Anbieterprüfung, die alle Nachweise auf einer Seite zusammenfasst.
Was RM Payroll erfüllt
RM Payroll verleiht mit Bewilligung und ist dem GAV Personalverleih unterstellt; die Kaution nach Art. 14 AVG ist damit geleistet, sonst gäbe es den Eintrag im SECO-Verzeichnis nicht. Im Alltag geht RM Payroll über den gesetzlichen Mindestschutz hinaus: Der Lohn wird 1 bis 3 Tage nach Eingang der vom Kunden freigegebenen Zeiterfassung ausbezahlt, unabhängig davon, wann der Kunde bezahlt. Eine Gebühr für Vorfinanzierung oder Ausfallrisiko gibt es nicht; das Modell steht auf der Seite Preise. Angaben zu Zertifizierungen und Mitgliedschaften finden Sie auf der Seite Über uns.
Nächster Schritt
Für Unternehmen bedeutet ein Verleiher mit Bewilligung und Kaution: Der Lohn der eingesetzten Fachkraft ist gesichert, und der Einsatzvertrag steht auf gesetzlicher Grundlage. Was eine Anstellung über RM Payroll Ihr Unternehmen pro Monat kostet, zeigt der Lohnrechner für Unternehmen.
Quellen
Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 22. Oktober 2026.
- Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), Art. 14 (fedlex.admin.ch)
- Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV), Art. 35 (fedlex.admin.ch)
- SECO, Staatssekretariat für Wirtschaft (seco.admin.ch)