Was die SECO-Bewilligung im Personalverleih regelt
Personalverleih ist in der Schweiz bewilligungspflichtig. Das Arbeitsvermittlungsgesetz verlangt in Art. 12 AVG eine kantonale Bewilligung für den Verleih im Inland und zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung des SECO für den Verleih ins Ausland. Wer also von einer «SECO-Bewilligung» spricht, meint in den meisten Fällen die kantonale Verleihbewilligung. Die Bezeichnung hat sich eingebürgert, weil das Staatssekretariat für Wirtschaft das öffentliche Verzeichnis aller bewilligten Betriebe führt und damit die Anlaufstelle für jede Prüfung ist.
Für Sie als Einsatzbetrieb, Contractor oder Agentur ist die Bewilligung der erste Nachweis, dass ein Payroller überhaupt als Verleiher auftreten darf. Payrolling ist juristisch nichts anderes als Personalverleih: Der Payroller stellt die Fachkraft an und verleiht sie an den Kunden. Ohne Bewilligung fehlt dieser Konstruktion die rechtliche Grundlage.
Zwei Bewilligungen, zwei Zuständigkeiten
| Bewilligung | Erteilt durch | Nötig für |
|---|---|---|
| Kantonale Verleihbewilligung | Kantonale Arbeitsmarktbehörde am Sitz des Betriebs | Personalverleih innerhalb der Schweiz |
| Eidgenössische Verleihbewilligung | SECO | Zusätzlich für den Verleih ins Ausland |
Die kantonale Bewilligung ist die Basis. Die eidgenössische Bewilligung ergänzt sie und wird nur gebraucht, wenn der Betrieb Mitarbeitende an Einsatzbetriebe im Ausland verleiht. Ein Payroller, der ausschliesslich Fachkräfte bei Schweizer Kunden einsetzt, kommt mit der kantonalen Bewilligung aus. Wie das Verfahren beim Kanton abläuft und welche Voraussetzungen ein Betrieb erfüllen muss, lesen Sie unter kantonale Bewilligung.
Die gleiche Zweistufigkeit gilt für die Personalvermittlung: regelmässige, entgeltliche Vermittlung im Inland braucht die kantonale Bewilligung, Vermittlung vom oder ins Ausland zusätzlich jene des SECO. Verleih und Vermittlung sind getrennte Tätigkeiten mit getrennten Bewilligungen. Ein Betrieb kann eine davon, beide oder keine haben.
Verleih aus dem Ausland in die Schweiz ist nicht möglich
Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet (Art. 12 Abs. 2 AVG). Eine Bewilligung aus Deutschland, Grossbritannien oder einem anderen Land ersetzt die Schweizer Bewilligung nicht. Ausländische Dienstleister, die Fachkräfte bei Schweizer Kunden einsetzen wollen, brauchen deshalb einen bewilligten Verleiher in der Schweiz als Arbeitgeber. Bewilligungen werden nur an in der Schweiz eingetragene Betriebe erteilt und sind nicht übertragbar: Keine Bewilligung kann vermietet, verkauft oder ausgeliehen werden. Mehr dazu auf der Seite Personalverleih aus dem Ausland.
So prüfen Sie einen Verleiher im SECO-Verzeichnis
Alle bewilligten Verleih- und Vermittlungsbetriebe sind im öffentlichen Verzeichnis des SECO unter avg-seco.admin.ch abrufbar. Die Prüfung dauert wenige Minuten:
- Exakten Firmennamen notieren. Massgebend ist die Gesellschaft, die auf Ihrem Einsatzvertrag, Arbeitsvertrag oder Ihrer Rechnung steht, inklusive Rechtsform (AG, GmbH). Eine Muttergesellschaft oder ein Markenname genügt nicht.
- Verzeichnis aufrufen und suchen. Suchen Sie nach dem Firmennamen oder nach Ort und Kanton. Das Verzeichnis ist öffentlich und kostenlos.
- Art der Bewilligung prüfen. Steht beim Betrieb «Personalverleih» oder nur «Arbeitsvermittlung»? Für Payrolling braucht es die Verleihbewilligung.
- Umfang prüfen. Kantonal genügt für Einsätze in der Schweiz. Soll die Fachkraft bei einem Kunden im Ausland arbeiten, muss auch die eidgenössische Bewilligung eingetragen sein.
- Mit der Vertragspartei abgleichen. Die bewilligte Gesellschaft muss dieselbe sein wie Ihr Vertragspartner. Bewilligungen einer Gruppengesellschaft gehen nicht auf eine andere über.
Fehlt der Eintrag oder passt er nicht zur Vertragspartei, fragen Sie den Anbieter direkt nach seiner Bewilligung. Eine seriöse Antwort nennt die bewilligende Behörde und das Datum; sie lässt sich im Verzeichnis sofort nachvollziehen.
Was die Bewilligung nicht aussagt
Die Bewilligung bestätigt, dass ein Betrieb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Personalverleih erfüllt hat. Sie sagt nichts darüber aus, wie gut er arbeitet. Drei Punkte bleiben offen und verlangen eine eigene Prüfung:
- Kaution. Verleihbetriebe müssen zur Sicherung der Lohnansprüche eine Kaution leisten (Art. 14 AVG). Sie ist Voraussetzung der Bewilligung, ihre Höhe hängt von Bewilligung und Lohnsumme ab. Was sie absichert, erklärt die Seite Kaution im Personalverleih.
- GAV-Einhaltung. Der GAV Personalverleih ist allgemeinverbindlich und gilt für alle Verleihbetriebe mit eidgenössischer oder kantonaler Bewilligung. Ob der Betrieb ihn korrekt umsetzt, kontrolliert nicht das SECO, sondern die Paritätische Kommission. Details unter GAV-Kontrolle.
- Leistungen und Konditionen. Krankentaggeld, Pensionskasse, Gebührenmodell und Zahlungstermine sind Vertragssache. Dafür gibt es die Checkliste zur Anbieterprüfung.
Was RM Payroll erfüllt
RM Payroll verleiht mit Bewilligung und ist dem GAV Personalverleih unterstellt. Die RM Payroll AG mit Sitz in Zürich ist als Verleihbetrieb im SECO-Verzeichnis eingetragen; Sie können den Eintrag mit den fünf Schritten oben selbst nachvollziehen. Für internationale Personaldienstleister ohne Schweizer Bewilligung tritt RM Payroll als bewilligter Verleiher und Arbeitgeber auf, damit deren Kandidaten regelkonform bei Schweizer Kunden arbeiten können. Wie diese Zusammenarbeit funktioniert, zeigt die Seite für Agenturen. Angaben zu Zertifizierungen und Mitgliedschaften finden Sie auf der Seite Über uns.
Vom Nachweis zur Anstellung
Wenn der Eintrag im SECO-Verzeichnis stimmt, ist die erste Hürde genommen. Der nächste Schritt ist der schriftliche Einsatzvertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb, der Art der Arbeit, Einsatzort, Arbeitszeit, Lohn und Kündigungsfristen festhält. Was eine Anstellung über einen bewilligten Verleiher für Ihr Unternehmen kostet, rechnen Sie im Lohnrechner für Unternehmen aus; wie der Ablauf von der Registrierung bis zum ersten Lohn aussieht, steht unter So funktioniert Payrolling.
Quellen
Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 22. Oktober 2026.
- SECO, Verzeichnis der bewilligten Verleih- und Vermittlungsbetriebe (avg-seco.admin.ch)
- Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) (fedlex.admin.ch)
- SECO, Staatssekretariat für Wirtschaft (seco.admin.ch)