Kantonale Bewilligung: Die Grundlage für Personalverleih im Inland
Wer in der Schweiz Personal verleiht, braucht eine kantonale Bewilligung (Art. 12 AVG). Sie ist die Grundbewilligung des Arbeitsvermittlungsgesetzes: Ohne sie darf kein Betrieb Mitarbeitende anstellen, um sie an Einsatzbetriebe zu überlassen. Die eidgenössische Bewilligung des SECO kommt nur dazu, wenn ein Betrieb Personal ins Ausland verleiht. Für den Verleih innerhalb der Schweiz, also für den Normalfall beim Payrolling, ist die kantonale Bewilligung ausreichend.
Die Bewilligung ist mehr als ein Verwaltungsakt. Sie löst zwei Pflichten aus, die Mitarbeitende direkt schützen: Der Betrieb muss eine Kaution zur Sicherung der Lohnansprüche leisten (Art. 14 AVG), und er fällt unter den allgemeinverbindlich erklärten GAV Personalverleih, der für alle Verleihbetriebe mit eidgenössischer oder kantonaler Bewilligung gilt. Wer die Bewilligung prüft, prüft damit indirekt auch, ob diese Schutzmechanismen greifen.
Wer die Bewilligung erteilt
Zuständig ist die Arbeitsmarktbehörde des Kantons, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Sie prüft das Gesuch, erteilt die Bewilligung und meldet den Betrieb an das SECO, das ihn ins öffentliche Verzeichnis aufnimmt. Die Bezeichnung der Behörde ist je nach Kanton unterschiedlich; gemeinsam ist allen, dass sie dem Arbeitsmarkt und der Wirtschaft zugeordnet sind und auch die Aufsicht über die bewilligten Betriebe wahrnehmen.
An den Betrieb und an die verantwortlichen Personen stellt das Gesetz Anforderungen: Der Betrieb muss in der Schweiz eingetragen sein, über eine geordnete Geschäftsführung verfügen und von Personen geleitet werden, die für die Tätigkeit geeignet sind. Bewilligungen erhalten nur in der Schweiz eingetragene Betriebe; sie sind an den Betrieb gebunden und nicht übertragbar. Eine Agentur im Ausland kann sich deshalb keine Schweizer Bewilligung «beschaffen», indem sie mit einem bewilligten Betrieb einen Vertrag schliesst. Sie kann aber mit ihm zusammenarbeiten, wenn er selbst als Verleiher und Arbeitgeber auftritt.
Verleih und Vermittlung: zwei getrennte Bewilligungen
| Tätigkeit | Was der Betrieb tut | Bewilligung |
|---|---|---|
| Personalverleih | Stellt die Fachkraft an und überlässt sie dem Einsatzbetrieb | Kantonale Verleihbewilligung |
| Arbeitsvermittlung | Bringt Kandidat und Arbeitgeber zusammen, Anstellung beim Arbeitgeber | Kantonale Vermittlungsbewilligung |
| Beides | Vermittelt und verleiht | Beide Bewilligungen |
Beim Personalverleih bleibt der Verleiher Arbeitgeber und Vertragspartner der Fachkraft; der Einsatzbetrieb trägt die Weisungsbefugnis und die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Einsatzort. Bei der Vermittlung endet die Rolle der Agentur mit der Anstellung beim Kunden. Für Payrolling ist deshalb immer die Verleihbewilligung massgebend. Den Unterschied der beiden Modelle vertieft der Vergleich Personalverleih oder Personalvermittlung.
Was die kantonale Bewilligung abdeckt und was nicht
Die kantonale Bewilligung gilt für Einsätze in der ganzen Schweiz, nicht nur im Sitzkanton. Ein Verleiher mit Sitz in Zürich darf Fachkräfte bei Kunden in jedem Kanton einsetzen. Was sie nicht abdeckt, ist der Verleih an Einsatzbetriebe im Ausland; dafür braucht es die eidgenössische Bewilligung. Und sie erlaubt keinen Verleih aus dem Ausland in die Schweiz: Dieser ist nach Art. 12 Abs. 2 AVG grundsätzlich nicht gestattet. Beide Fälle erklärt die Seite SECO-Bewilligung.
Die Bewilligung sagt zudem nichts über die Qualität der Lohnadministration, die Versicherungslösungen oder das Gebührenmodell aus. Sie bestätigt die rechtliche Zulassung, nicht die Leistung.
So prüfen Sie die kantonale Bewilligung
- Rufen Sie das öffentliche Verzeichnis des SECO unter avg-seco.admin.ch auf. Dort stehen alle bewilligten Verleih- und Vermittlungsbetriebe mit Sitzkanton und Bewilligungsart.
- Suchen Sie nach dem exakten Firmennamen, der auf Vertrag oder Rechnung steht.
- Prüfen Sie, ob die Bewilligungsart zur Leistung passt: Verleih für Payrolling, Vermittlung für Stellenvermittlung.
- Prüfen Sie den Sitzkanton und die Angabe, ob zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung besteht.
- Lassen Sie sich bei Unklarheiten die Bewilligungsverfügung zeigen. Sie nennt Behörde, Datum und die verantwortliche Person.
Ergänzen Sie die Prüfung um die Punkte, die das Verzeichnis nicht zeigt: Kaution, GAV-Umsetzung, Verträge und Gebühr. Dafür gibt es die Checkliste zur Anbieterprüfung.
Was RM Payroll erfüllt
RM Payroll verleiht mit Bewilligung und ist dem GAV Personalverleih unterstellt. Die RM Payroll AG ist als Verleihbetrieb im SECO-Verzeichnis eingetragen; Sie finden den Eintrag unter dem Firmennamen. Personaldienstleister ohne eigene Schweizer Verleihbewilligung, etwa internationale Agenturen, platzieren ihre Kandidaten über RM Payroll als bewilligten Verleiher und Arbeitgeber: RM Payroll schliesst den Einsatzvertrag, stellt nach Schweizer Recht und GAV an und verrechnet in Franken, die Kundenbeziehung bleibt bei der Agentur. Agenturen mit eigener Bewilligung bleiben beim White-Label-Payrolling Arbeitgeber und lassen nur die Lohnadministration in ihrem Namen führen. Beide Modelle beschreibt die Seite für Agenturen; Angaben zu Zertifizierungen stehen auf der Seite Über uns.
Nächster Schritt für Agenturen
Wenn Sie als Personaldienstleister in der Schweiz verleihen wollen und noch keine Bewilligung haben, ist die Zusammenarbeit mit einem bewilligten Verleiher der schnellste regelkonforme Weg. Haben Sie die Bewilligung bereits, nimmt Ihnen White-Label-Payrolling die Lohnadministration ab, ohne dass Ihre Kunden den Partner sehen. Details, Ablauf und Richtpreise finden Sie unter White-Label-Payrolling für Agenturen.
Quellen
Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 22. Oktober 2026.
- Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) (fedlex.admin.ch)
- SECO, Verzeichnis der bewilligten Betriebe (avg-seco.admin.ch)
- Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) (fedlex.admin.ch)