Lexikon

Einsatzvertrag

Der Einsatzvertrag regelt im Personalverleih einen konkreten Einsatz: wer wo, wie lange, zu welcher Arbeitszeit und zu welchem Lohn oder Verrechnungssatz arbeitet.

Definition

Der Einsatzvertrag ist der Vertrag, der im Personalverleih einen einzelnen Einsatz regelt. Der Begriff wird in der Praxis für zwei Dokumente verwendet: für den Vertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb, den das Gesetz Verleihvertrag nennt (Art. 22 AVG), und für den einsatzbezogenen Teil des Arbeitsvertrags zwischen Verleiher und Mitarbeitendem (Art. 19 AVG), der den Rahmenarbeitsvertrag um den konkreten Einsatz ergänzt. In beiden Fällen gehören dieselben Punkte hinein: Art der Arbeit, Einsatzort, Arbeitszeit, Lohn, Spesen, Sozialleistungen, Kündigungsfristen sowie Beginn und Dauer. Beide Verträge müssen schriftlich abgeschlossen werden.

Beispiel

Eine Softwareentwicklerin hat mit einer Versicherung ein Projekt von sechs Monaten vereinbart, 100 Prozent Pensum (182 Stunden pro Monat) zu CHF 120 pro Stunde. Der Verleiher hält im Einsatzvertrag fest: Einsatzbetrieb und Einsatzort, Beginn und Ende, das Pensum, den Verrechnungssatz gegenüber dem Kunden und den daraus abgeleiteten Lohn der Entwicklerin, die Spesenregelung und die Kündigungsfristen. Bei RM Payroll werden die Verträge digital mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet; die Registrierung dauert rund fünf Minuten. Wird das Projekt verlängert, folgt ein neuer Einsatzvertrag oder ein Nachtrag mit der neuen Dauer.

Wichtig für Contractors und Einsatzbetriebe

Contractors sollten im Einsatzvertrag prüfen, wie der Lohn aus dem Verrechnungssatz abgeleitet wird und ob die Zuschläge nach GAV ausgewiesen sind: Ferien 8.33 Prozent bei vier Wochen oder 10.6 Prozent bei fünf Wochen, Feiertage pauschal 3.2 Prozent, 13. Monatslohn 8.33 Prozent. Die Kündigungsfristen nach GAV sind kurz: 2 Tage in den ersten drei Monaten, 7 Tage im 4. bis 6. Monat, danach 1 Monat.

Für Einsatzbetriebe ist der Verleihvertrag schriftlich abzuschliessen. Eine Entschädigung für die Übernahme des Mitarbeitenden in die Festanstellung ist zulässig, entfällt aber nach drei Monaten Einsatz (Art. 22 Abs. 3 AVG). Konkurrenzverbote, die den Wechsel verhindern, sind nichtig.

Verwandte Begriffe

Wie es nach der Unterschrift weitergeht, zeigt die Seite Für Contractors.

Quellen

Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 23. Oktober 2026.

  1. Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), Art. 19 und 22 (fedlex.admin.ch)
  2. GAV Personalverleih (tempservice.ch)
  3. Obligationenrecht (OR), Art. 335c (fedlex.admin.ch)

Häufige Fragen

Lexikon: kurz beantwortet.

Was muss im Einsatzvertrag stehen?

Nach Arbeitsvermittlungsgesetz: Art der Arbeit, Einsatzort, Arbeitszeit, Lohn, Spesen, Sozialleistungen, Kündigungsfristen sowie Beginn und Dauer des Einsatzes. Beide Verträge im Personalverleih, der Arbeitsvertrag nach Art. 19 AVG und der Verleihvertrag nach Art. 22 AVG, müssen schriftlich abgeschlossen werden.

Wie schnell kann ein Einsatzvertrag gekündigt werden?

Im GAV Personalverleih gelten kurze Fristen: 2 Tage in den ersten drei Monaten, 7 Tage im 4. bis 6. Monat, ab dem 7. Monat 1 Monat. Ohne GAV gilt das Obligationenrecht mit 7 Tagen in der Probezeit und 1 Monat im ersten Dienstjahr.

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