Definition
Personalverleih liegt vor, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmenden einem anderen Betrieb überlässt und dieser Betrieb die Arbeit anweist. Der Verleiher bleibt Arbeitgeber, der Einsatzbetrieb übt die Weisungsbefugnis aus. Personalverleih ist nach Art. 12 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) bewilligungspflichtig: kantonale Bewilligung für den Verleih im Inland, zusätzlich eidgenössische Bewilligung des SECO für den Verleih ins Ausland. Zur Sicherung der Lohnansprüche leistet der Verleiher eine Kaution (Art. 14 AVG). Der Verleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet.
So funktioniert es in der Praxis
Personalverleih beruht auf zwei schriftlichen Verträgen: dem Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Mitarbeitendem (Art. 19 AVG) und dem Verleihvertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb (Art. 22 AVG). Beide regeln Art der Arbeit, Einsatzort, Arbeitszeit, Lohn, Spesen, Sozialleistungen, Kündigungsfristen sowie Beginn und Dauer des Einsatzes.
Beispiel: Ein Projektmanager arbeitet neun Monate bei einer Bank. Angestellt ist er beim Verleiher, der ihm monatlich den Lohn zahlt und AHV, ALV, Unfallversicherung und Pensionskasse abrechnet. Die Bank erhält eine Rechnung über den Verrechnungssatz pro Stunde. Liegt der Basislohn bei höchstens CHF 62.55 pro Stunde (CHF 148’200 pro Jahr), ist der Einsatz dem GAV Personalverleih unterstellt. Payrolling ist die Form des Personalverleihs, bei der die Fachkraft den Kunden meist selbst mitbringt.
Wichtig für Einsatzbetriebe und Contractors
Einsatzbetriebe sollten vor Vertragsabschluss die Bewilligung des Verleihers im öffentlichen Verzeichnis des SECO prüfen. Übernimmt der Einsatzbetrieb den Mitarbeitenden fest, darf der Verleihvertrag eine Entschädigung vorsehen; sie entfällt nach drei Monaten Einsatz (Art. 22 Abs. 3 AVG).
Contractors haben im Personalverleih einen vollwertigen Arbeitsvertrag mit Lohnfortzahlung, Pensionskasse und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Konkurrenzverbote, die den Wechsel zum Einsatzbetrieb verhindern, sind nichtig (Art. 19 Abs. 5 AVG). Die Kündigungsfristen nach GAV sind kurz: 2 Tage in den ersten drei Monaten, 7 Tage im 4. bis 6. Monat, danach 1 Monat.
Verwandte Begriffe
- Payrolling: Personalverleih, bei dem die Fachkraft den Kunden mitbringt
- Einsatzbetrieb: der Betrieb, der die Arbeit anweist
- Verleihvertrag: der Vertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb
- GAV Personalverleih: der allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsvertrag der Branche
- Try and Hire: Einsatz mit anschliessender Festanstellung
- Wissensseite: Verleihvertrag und Einsatzvertrag
Wie eine Anstellung über einen bewilligten Verleiher für Ihr Unternehmen abläuft, lesen Sie unter Für Unternehmen.
Quellen
Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 22. Oktober 2026.
- Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), Art. 12, 14, 19, 22 (fedlex.admin.ch)
- SECO, Verzeichnis der bewilligten Verleih- und Vermittlungsbetriebe (avg-seco.admin.ch)
- GAV Personalverleih (tempservice.ch)