Lexikon

Personalverleih

Personalverleih ist die Überlassung von Arbeitnehmenden durch einen bewilligten Arbeitgeber (Verleiher) an einen Einsatzbetrieb, der die Arbeit anweist, während der Verleiher Lohn und Sozialversicherungen verantwortet.

Definition

Personalverleih liegt vor, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmenden einem anderen Betrieb überlässt und dieser Betrieb die Arbeit anweist. Der Verleiher bleibt Arbeitgeber, der Einsatzbetrieb übt die Weisungsbefugnis aus. Personalverleih ist nach Art. 12 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) bewilligungspflichtig: kantonale Bewilligung für den Verleih im Inland, zusätzlich eidgenössische Bewilligung des SECO für den Verleih ins Ausland. Zur Sicherung der Lohnansprüche leistet der Verleiher eine Kaution (Art. 14 AVG). Der Verleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet.

So funktioniert es in der Praxis

Personalverleih beruht auf zwei schriftlichen Verträgen: dem Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Mitarbeitendem (Art. 19 AVG) und dem Verleihvertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb (Art. 22 AVG). Beide regeln Art der Arbeit, Einsatzort, Arbeitszeit, Lohn, Spesen, Sozialleistungen, Kündigungsfristen sowie Beginn und Dauer des Einsatzes.

Beispiel: Ein Projektmanager arbeitet neun Monate bei einer Bank. Angestellt ist er beim Verleiher, der ihm monatlich den Lohn zahlt und AHV, ALV, Unfallversicherung und Pensionskasse abrechnet. Die Bank erhält eine Rechnung über den Verrechnungssatz pro Stunde. Liegt der Basislohn bei höchstens CHF 62.55 pro Stunde (CHF 148’200 pro Jahr), ist der Einsatz dem GAV Personalverleih unterstellt. Payrolling ist die Form des Personalverleihs, bei der die Fachkraft den Kunden meist selbst mitbringt.

Wichtig für Einsatzbetriebe und Contractors

Einsatzbetriebe sollten vor Vertragsabschluss die Bewilligung des Verleihers im öffentlichen Verzeichnis des SECO prüfen. Übernimmt der Einsatzbetrieb den Mitarbeitenden fest, darf der Verleihvertrag eine Entschädigung vorsehen; sie entfällt nach drei Monaten Einsatz (Art. 22 Abs. 3 AVG).

Contractors haben im Personalverleih einen vollwertigen Arbeitsvertrag mit Lohnfortzahlung, Pensionskasse und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Konkurrenzverbote, die den Wechsel zum Einsatzbetrieb verhindern, sind nichtig (Art. 19 Abs. 5 AVG). Die Kündigungsfristen nach GAV sind kurz: 2 Tage in den ersten drei Monaten, 7 Tage im 4. bis 6. Monat, danach 1 Monat.

Verwandte Begriffe

Wie eine Anstellung über einen bewilligten Verleiher für Ihr Unternehmen abläuft, lesen Sie unter Für Unternehmen.

Quellen

Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 22. Oktober 2026.

  1. Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), Art. 12, 14, 19, 22 (fedlex.admin.ch)
  2. SECO, Verzeichnis der bewilligten Verleih- und Vermittlungsbetriebe (avg-seco.admin.ch)
  3. GAV Personalverleih (tempservice.ch)

Häufige Fragen

Lexikon: kurz beantwortet.

Braucht jeder Personalverleiher eine Bewilligung?

Ja. Personalverleih ist nach Art. 12 AVG bewilligungspflichtig: Für den Verleih im Inland braucht es eine kantonale Bewilligung, für den Verleih ins Ausland zusätzlich die eidgenössische Bewilligung des SECO. Alle bewilligten Betriebe stehen im öffentlichen Verzeichnis des SECO.

Wer ist beim Personalverleih der Arbeitgeber?

Der Verleiher. Er schliesst den schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeitenden, zahlt den Lohn und führt die Sozialversicherungen ab. Der Einsatzbetrieb hat die Weisungsbefugnis am Arbeitsplatz und ist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz verantwortlich, ist aber nicht Vertragspartner des Mitarbeitenden.

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