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Verleihvertrag

Der Verleihvertrag ist der schriftliche Vertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb (Art. 22 AVG), der Art der Arbeit, Einsatzort, Arbeitszeit, Lohn, Spesen, Sozialleistungen, Kündigungsfristen sowie Beginn und Dauer des Einsatzes festhält.

Definition

Der Verleihvertrag ist im Personalverleih der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Einsatzbetrieb. Er muss nach Art. 22 AVG schriftlich abgeschlossen werden und die Eckpunkte des Einsatzes enthalten: Art der Arbeit, Einsatzort, Arbeitszeit, Lohn, Spesen, Sozialleistungen, Kündigungsfristen sowie Beginn und Dauer. Er bildet das Gegenstück zum Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Mitarbeitendem (Art. 19 AVG). In der Praxis heisst der Verleihvertrag oft Einsatzvertrag. Abschliessen darf ihn nur ein Verleiher mit Bewilligung, denn Personalverleih ist nach Art. 12 AVG bewilligungspflichtig.

So funktioniert es in der Praxis

Ein typischer Verleihvertrag enthält:

  1. Parteien: Verleiher und Einsatzbetrieb, mit Hinweis auf die Bewilligung des Verleihers
  2. Mitarbeitender, Funktion und Art der Arbeit
  3. Einsatzort, Beginn, Dauer und Arbeitszeit
  4. Verrechnungssatz pro Stunde oder Tag; darin stecken Bruttolohn, Arbeitgeberbeiträge und die Gebühr des Verleihers
  5. Spesenregelung, Sozialleistungen und Kündigungsfristen
  6. Allfällige Entschädigung bei Übernahme in die Festanstellung

Der Einsatzbetrieb bezahlt den Verrechnungssatz gegen Monatsrechnung und gibt die Zeiterfassung frei. Beispiel: Bei einem Verrechnungssatz von CHF 120 pro Stunde und 100 Prozent Pensum (182 Stunden pro Monat) stellt der Verleiher rund CHF 21’840 in Rechnung; daraus zahlt er Gebühr, Arbeitgeberbeiträge und den Lohn des Mitarbeitenden. Ausländische Unternehmen ohne Schweizer Niederlassung schliessen den Verleihvertrag ebenfalls mit einem bewilligten Verleiher in der Schweiz, bei RM Payroll mit der RM Payroll AG in Zürich, und erhalten die Rechnung in Franken.

Wichtig für Einsatzbetriebe und Contractors

Einsatzbetriebe sollten vor der Unterschrift die Bewilligung des Verleihers im öffentlichen Verzeichnis des SECO prüfen. Der Verleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet; ein ausländischer Dienstleister braucht einen bewilligten Verleiher in der Schweiz als Arbeitgeber. Eine Übernahmeentschädigung ist zulässig, entfällt aber nach drei Monaten Einsatz (Art. 22 Abs. 3 AVG). Mit dem Verleihvertrag übernimmt der Einsatzbetrieb die Weisungsbefugnis und die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Contractors sind am Verleihvertrag nicht beteiligt. Ihr Vertrag ist der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher; er muss dieselben Eckpunkte enthalten. Konkurrenzverbote, die den Wechsel zum Einsatzbetrieb verhindern, sind nichtig (Art. 19 Abs. 5 AVG).

Verwandte Begriffe

Die Monatsrechnung für Ihren Fall zeigt der Lohnrechner im Arbeitgeber-Modus.

Quellen

Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 23. Oktober 2026.

  1. Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), Art. 12, 19, 22 (fedlex.admin.ch)
  2. SECO, Verzeichnis der bewilligten Verleih- und Vermittlungsbetriebe (avg-seco.admin.ch)

Häufige Fragen

Lexikon: kurz beantwortet.

Worin unterscheidet sich der Verleihvertrag vom Arbeitsvertrag?

Der Verleihvertrag verbindet Verleiher und Einsatzbetrieb (Art. 22 AVG), der Arbeitsvertrag verbindet Verleiher und Mitarbeitenden (Art. 19 AVG). Der Mitarbeitende ist am Verleihvertrag nicht beteiligt. Beide Verträge müssen schriftlich vorliegen und dieselben Eckpunkte des Einsatzes regeln.

Darf der Verleihvertrag eine Übernahmeentschädigung vorsehen?

Ja, für den Fall, dass der Einsatzbetrieb den Mitarbeitenden fest anstellt. Diese Entschädigung entfällt jedoch nach drei Monaten Einsatz (Art. 22 Abs. 3 AVG). Konkurrenzverbote im Arbeitsvertrag, die den Wechsel zum Einsatzbetrieb verhindern, sind nichtig.

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