Lexikon

Try and Hire

Try and Hire bedeutet, dass eine Fachkraft zunächst über einen Personalverleiher im Betrieb arbeitet und der Betrieb sie nach dieser Einsatzphase fest anstellt.

Definition

Try and Hire ist ein Anstellungsmodell mit zwei Phasen. In der ersten Phase ist die Fachkraft beim Personalverleiher angestellt und arbeitet im Einsatzbetrieb; dieser bezahlt den Verrechnungssatz pro Stunde oder Tag. In der zweiten Phase übernimmt der Einsatzbetrieb die Fachkraft in eine eigene Festanstellung. Rechtlich ist die erste Phase Personalverleih mit Arbeitsvertrag (Art. 19 AVG) und Verleihvertrag (Art. 22 AVG). Das Gesetz schützt den Wechsel: Eine Übernahmeentschädigung entfällt nach drei Monaten Einsatz, und Konkurrenzverbote, die den Wechsel verhindern, sind nichtig.

So funktioniert es in der Praxis

Beispiel: Eine Bank sucht eine Business-Analystin, will sich aber nicht nach zwei Interviews festlegen. Sie vereinbart mit einem Verleiher einen Einsatz von sechs Monaten. Die Analystin ist beim Verleiher angestellt, erhält Lohn, Krankentaggeld und Pensionskasse von ihm, arbeitet aber im Team der Bank unter deren Weisung. Nach sechs Monaten bietet die Bank ihr einen Festvertrag an. Weil der Einsatz länger als drei Monate dauerte, schuldet die Bank dem Verleiher keine Übernahmeentschädigung.

Während des Einsatzes gelten die kurzen Kündigungsfristen des GAV Personalverleih: 2 Tage in den ersten drei Monaten, 7 Tage im 4. bis 6. Monat, danach 1 Monat. Passt es nicht, trennen sich die Parteien ohne lange Bindung.

Wichtig für Einsatzbetriebe und Contractors

Für Einsatzbetriebe ist Try and Hire eine verlängerte Probezeit ohne eigene Lohnbuchhaltung: Der Verleiher trägt Anmeldungen, Lohn, Versicherungen und Lohnausweis, die Firma zahlt eine Monatsrechnung. Sie sollte vorab klären, ob der Verleihvertrag eine Entschädigung für die ersten drei Monate vorsieht und ob der Verleiher eine Bewilligung hat.

Für Contractors ist die Einsatzphase eine reguläre Anstellung mit allen Sozialversicherungen. Der Wechsel zum Einsatzbetrieb kann vertraglich nicht verhindert werden; Beitragsmonate bei Pensionskasse und Arbeitslosenversicherung laufen ohne Unterbruch weiter. Wer sich nach der Einsatzphase gegen die Festanstellung entscheidet, bleibt beim Verleiher und wechselt ins nächste Mandat; bei RM Payroll unterstützt der Anschluss nach dem Contract die Suche über RM IT.

Verwandte Begriffe

Was die Einsatzphase pro Monat kostet, zeigt der Lohnrechner im Arbeitgeber-Modus.

Quellen

Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 22. Oktober 2026.

  1. Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG), Art. 19 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 3 (fedlex.admin.ch)
  2. GAV Personalverleih (tempservice.ch)

Häufige Fragen

Lexikon: kurz beantwortet.

Darf der Verleiher bei der Übernahme eine Entschädigung verlangen?

Der Verleihvertrag darf für die Übernahme in die Festanstellung eine Entschädigung vorsehen. Sie entfällt jedoch nach drei Monaten Einsatz (Art. 22 Abs. 3 AVG). Konkurrenzverbote im Arbeitsvertrag, die den Wechsel zum Einsatzbetrieb verhindern sollen, sind nichtig (Art. 19 Abs. 5 AVG).

Welche Kündigungsfristen gelten in der Einsatzphase?

Nach GAV Personalverleih 2 Tage in den ersten drei Monaten, 7 Tage im 4. bis 6. Monat und 1 Monat ab dem 7. Monat. Für beide Seiten bleibt die Einsatzphase damit flexibel. Nach der Übernahme gelten die Fristen des neuen Arbeitsvertrags, ohne GAV also das Obligationenrecht.

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