Lexikon

Quellensteuer

Die Quellensteuer ist die Einkommenssteuer, die der Arbeitgeber bei ausländischen Arbeitnehmenden ohne Niederlassungsbewilligung C und bei Personen ohne Steuerwohnsitz in der Schweiz direkt vom Lohn abzieht und an den Kanton abliefert.

Definition

Die Quellensteuer ist eine Form der Einkommenssteuer, bei der nicht die steuerpflichtige Person, sondern der Arbeitgeber die Steuer abführt. Er zieht sie monatlich vom Lohn ab und rechnet mit dem zuständigen Kanton ab. Quellensteuerpflichtig sind ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung C sowie Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, zum Beispiel Grenzgänger und Wochenaufenthalter. Tarif und Satz richten sich nach Wohnsitzkanton, Zivilstand und Kinderzahl. Beim Payrolling übernimmt der Verleiher als Arbeitgeber den Abzug und die Abrechnung.

So funktioniert es in der Praxis

Der Arbeitgeber ordnet jeder quellensteuerpflichtigen Person einen Tarifcode zu: A für Alleinstehende, B für Verheiratete mit einem Einkommen, C für Verheiratete mit zwei Einkommen, H für Alleinstehende mit Kindern, G für Ersatzeinkünfte, L, M, N und P für Grenzgänger aus Deutschland und F für Grenzgänger aus Italien, jeweils mit Kirchensteuer (Y) oder ohne (N). Der Abzug erscheint auf der Lohnabrechnung und im Lohnausweis unter Ziffer 12.

Beispiel: Eine Entwicklerin aus Österreich mit B-Bewilligung zieht nach Zürich und arbeitet über Payrolling. Der Verleiher meldet sie beim Kanton an, zieht jeden Monat die Quellensteuer nach Tarif A ab und liefert sie ab. Verdient sie mehr als CHF 120’000 im Jahr, muss sie zusätzlich eine ordentliche Steuererklärung einreichen (nachträgliche ordentliche Veranlagung); darunter kann sie das bis zum 31. März des Folgejahres beantragen.

Wichtig für Contractors und Einsatzbetriebe

Für Contractors heisst Quellensteuer: Der Nettolohn auf der Abrechnung ist bereits nach Steuern, im Gegensatz zu ordentlich veranlagten Angestellten, die ihre Steuern später bezahlen. Wer Abzüge wie Pensionskasseneinkäufe, Weiterbildung oder hohe Berufskosten geltend machen will, prüft den Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung. Änderungen bei Zivilstand, Kindern oder Wohnsitzkanton gehören sofort an den Arbeitgeber, weil sie den Tarif verändern.

Einsatzbetriebe haben beim Personalverleih mit der Quellensteuer nichts zu tun: Die Anmeldung, der monatliche Abzug und die Abrechnung mit dem Kanton liegen beim Verleiher. Das ist einer der Gründe, weshalb ausländische Fachkräfte oft über Payrolling angestellt werden.

Verwandte Begriffe

Ihren Nettolohn vor Steuern berechnen Sie im Lohnrechner.

Quellen

Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 23. Oktober 2026.

  1. ESTV, Quellensteuer: Tarifcodes und Merkblätter (estv.admin.ch)
  2. Kantonale Steuerverwaltungen, Quellensteuertarife 2026 (estv.admin.ch)

Häufige Fragen

Lexikon: kurz beantwortet.

Wer ist quellensteuerpflichtig?

Ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der Schweiz, die keine Niederlassungsbewilligung C haben, sowie Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, etwa Grenzgänger und Wochenaufenthalter. Schweizer Staatsangehörige und Personen mit C-Bewilligung werden ordentlich veranlagt.

Kann ich trotz Quellensteuer eine Steuererklärung einreichen?

Ja. Ab CHF 120'000 Bruttojahreseinkommen ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung für Ansässige obligatorisch. Darunter können Sie sie bis zum 31. März des Folgejahres beantragen, etwa um Abzüge geltend zu machen. Die bereits abgezogene Quellensteuer wird angerechnet.

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