Lexikon

Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit (auch Scheinselbständigkeit) liegt vor, wenn eine Person als selbstständig auftritt, tatsächlich aber wie eine Angestellte in die Arbeitsorganisation eines einzigen Auftraggebers eingegliedert ist.

Definition

Scheinselbstständigkeit bezeichnet eine Tätigkeit, die nach aussen als selbstständig deklariert ist, nach den tatsächlichen Verhältnissen aber unselbstständig ist. Entscheidend ist nicht der Vertrag, den die Parteien unterschrieben haben, sondern die Arbeitsweise: Wer in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist, dessen Weisungen folgt und wirtschaftlich von einem einzigen Kunden abhängt, gilt sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer. Das Risiko trifft beide Seiten: den Freelancer, der auf Absicherung verzichtet, und den Auftraggeber, der nachträglich als Arbeitgeber behandelt werden kann.

Beispiel

Ein IT-Spezialist mit Einzelfirma arbeitet seit 18 Monaten zu 100 Prozent bei einer Bank, sitzt im Team, hält sich an deren Arbeitszeiten, nutzt deren Infrastruktur und hat keinen anderen Kunden. Formal stellt er Rechnungen; faktisch unterscheidet ihn nichts von einem Angestellten. Prüft eine Ausgleichskasse diesen Fall, kann sie die Tätigkeit als unselbstständig einstufen. Eine Variante ist die sogenannte Lohnträgerschaft, bei der ein Dritter den Lohn abrechnet, der Freelancer aber weiterhin im Auftragsverhältnis mit dem Kunden steht. Sie setzt voraus, dass er seine Aufträge selbstständig und ohne Eingliederung erledigt, was bei Vollzeiteinsätzen im Team nicht der Realität entspricht; gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen ist dieses Modell in der Schweiz nicht zulässig.

Wichtig für Contractors und Einsatzbetriebe

Für Contractors bedeutet Scheinselbstständigkeit, dass Beiträge an Sozialversicherungen fehlen und im Krankheitsfall, bei Arbeitslosigkeit oder im Alter Lücken entstehen. Wer vorwiegend für einen Kunden in dessen Betrieb arbeitet, ist mit einer Anstellung über einen bewilligten Personalverleiher sauber aufgestellt: Krankentaggeld, Pensionskasse und Arbeitslosenversicherung sind geregelt, und der Lohn kommt unabhängig davon, wann der Kunde bezahlt.

Für Einsatzbetriebe ist die Frage ebenso relevant: Wer Freelancer wie Angestellte einsetzt, trägt das Risiko, nachträglich als Arbeitgeber mit allen Beitragspflichten behandelt zu werden. Personalverleih mit Einsatzvertrag und GAV verschiebt diese Pflichten zum Verleiher, der als Arbeitgeber auftritt, während der Einsatzbetrieb die fachliche Führung behält.

Verwandte Begriffe

Wie die Anstellung über einen Verleiher abläuft, lesen Sie unter Für Contractors.

Quellen

Zahlen, Sätze und Rechtsaussagen auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen. Rechenbeispiele und Sätze 2026 basieren auf dem Lohnrechner von RM Payroll; alles andere auf den genannten Gesetzen, Behörden und Verbänden. Zuletzt geprüft am 22. Oktober 2026.

  1. Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Beitragsstatut Selbstständigerwerbende (bsv.admin.ch)
  2. AHV/IV-Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) (bsv.admin.ch)
  3. Fragen und Antworten RM Payroll

Häufige Fragen

Lexikon: kurz beantwortet.

Wer entscheidet, ob jemand scheinselbstständig ist?

Die Sozialversicherungsbehörden beurteilen die tatsächlichen Verhältnisse, nicht den Vertragstitel. Massgebend ist, ob die Person in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist und weisungsgebunden arbeitet. Ein Vollzeiteinsatz im Team des Kunden spricht in der Regel für eine unselbstständige Tätigkeit.

Wie vermeiden Contractor und Kunde das Risiko?

Mit einer regulären Anstellung über einen bewilligten Personalverleiher. Der Contractor ist dann angestellt, Sozialversicherungen und Steuern werden korrekt abgerechnet, und der Kunde bleibt Einsatzbetrieb mit Weisungsbefugnis. Das Projekt läuft fachlich gleich weiter, nur der rechtliche Rahmen stimmt.

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